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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 735/11(B) HTML PDF vom 10.02.12



Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission zum Recht auf Familienzusammenführung von in der Europäischen Union lebenden Drittstaatsangehörigen (Richtlinie 2003/86/EG) KOM (2011) 735 endg.

Der Bundesrat hat in seiner 892. Sitzung am 10. Februar 2012 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

  • 1. Der Bundesrat erhebt gegen die Überlegungen der Kommission, genauere Regelungen für Befragungen und Nachforschungen der zuständigen Behörden bei Anhaltspunkten für Missbrauch oder Betrug vorzugeben (Frage 10 des Grünbuchs), Bedenken. Die öffentliche Verwaltung in Deutschland hat das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und die Grundrechte zu berücksichtigen und ein rechtsstaatliches Verfahren zu gewährleisten. Behördliche Ermessenausübungen und Abwägungsprozesse können dabei nicht durch abstraktgenerelle Richtlinienbestimmungen antizipiert werden. Obwohl statistische Erhebungen zu Fällen von Missbrauch oder Betrug nicht vorliegen, dürfen die Handlungsspielräume der Behörden nicht unnötig eingeschränkt werden, um im Einzelfall praxisgerecht reagieren zu können.
  • 2. Zu Frage 11 des Grünbuchs weist der Bundesrat darauf hin, dass das Missbrauchspotenzial bei Scheinehen ausweislich der polizeilichen Kriminalitätsstatistiken erheblich ist. Die entsprechende Statistik des Bundesministeriums des Innern weist für 2010 insgesamt 994 Fälle aus. Die generalpräventive Wirkung von Kontrollen, die im Einklang mit den Grundrechten der Betroffenen stehen müssen, darf keinesfalls unterschätzt werden. Einschränkende Vorgaben auf EU-Ebene, die über den Schutz der Grundrechte der Betroffenen hinausgehen, lehnt der Bundesrat deshalb ab.
  • 3. Der Bundesrat lehnt Regelungen der EU zu Verfahrensgebühren ab (vgl. Frage 12 des Grünbuchs), weil Kostenregelungen, die nach dem Prinzip der Kostendeckung sowie dem Wert der Angelegenheit für die Begünstigten ausgerichtet werden, nationalen Regelungen vorbehalten bleiben sollten.
  • 4. Er spricht sich dafür aus, die in der Richtlinie festgelegte Bearbeitungsfrist von neun Monaten beizubehalten (vgl. Frage 13 des Grünbuchs). Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei den Ausländerbehörden in Deutschland ist zwar deutlich geringer, es kann aber in besonders gelagerten Einzelfällen zu einer längeren Bearbeitungszeit kommen.
  • 5. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.

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