umwelt-online [Aktuell ] [Preise (PDF)] [BR ] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]  

Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 742/06 (PDF) vom 26.10.06



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 58. Sitzung am 20. Oktober 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 016/3009 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz - Drucksache 016/1827 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

  • 1. Artikel 1 § 1 wird wie folgt geändert:
    • a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Errichtung" ein Komma und das Wort "Zweck" eingefügt.
    • b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      "Zweck der Errichtung des Bundesamts ist die Neuorganisation der Bundesjustizverwaltung durch Schaffung einer zentralen Dienstleistungsbehörde."

  • 2. Artikel 4 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:

    (8) Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-10, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1971 (BGBl. 1971 II S. 105) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

    Artikel 2

    • Die Aufgaben der Übermittlungs- und Empfangsstelle im Sinn des Artikels 2 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens nimmt das Bundesamt für Justiz wahr.""
  • 3. Artikel 4 Abs. 13 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

    2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    (2) Vollstreckungsbehörde für Ansprüche, die beim Bundesverfassungsgericht, Bundesministerium der Justiz, Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Bundespatentgericht, Deutschen Patent- und Markenamt, Bundesamt für Justiz oder dem mit der Führung des Unternehmensregisters im Sinn des § 8b des Handelsgesetzbuchs Beliehenen entstehen, ist das Bundesamt für Justiz.""

  • 4. Artikel 5 entfällt.
  • 5. Artikel 6 wird Artikel 5 und wie folgt gefasst:

    "Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2007 in Kraft. Artikel 4 Abs. 8 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft."


Fristablauf: 16.11.06
Erster Durchgang: Drucksache. 258/06 (PDF)


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.