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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 751/09(B) HTML PDF vom 27.11.09



Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 864. Sitzung am 27. November 2009 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Anlage
Änderungen zur Ersten Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung

1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb - neu - (Anlage 1 Abschnitt 3 Position 3.2 Spalte 6)

In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c ist Doppelbuchstabe bb wie folgt zu fassen:

  • "bb) Die Position 3.2 wird wie folgt geändert:
    • <wie Vorlage>
    • bbb) In Spalte 6 wird nach der Abkürzung "P2O5" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt."

Begründung

Klarstellung des Gewollten. Durch die Änderung wird klargestellt, dass nicht bei allen drei Nährstoffen ein Mindestgehalt in Höhe von 3 % vorliegen muss.

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb (Anlage 2 Tabelle 8 Position 8.1.4 Spalte 2)

In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb ist in Anlage 2 Tabelle 8 in der Position 8.1.4 Spalte 2 unter der Angabe "- Magnesiumsalze" die Angabe "- Kalk" anzufügen.

Begründung

Da Kalk vor allem in Kläranlagen zur Fällung von Phosphor eingesetzt wird, ist hier eine Korrektur erforderlich.

Die Zugabe von Kalk als Fällungsmittel muss zur Gewährleistung des Betreibens von Kläranlagen sichergestellt werden.

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb (Anlage 2 Tabelle 8 Position 8.1.4 Spalte 3 Satz 2)

In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb ist in Anlage 2 Tabelle 8 in der Position 8.1.4 Spalte 3 der zweite Satz im einleitenden Satzteil wie folgt zu fassen:

  • Bei Verwendung von Eisensalz, Eisenoxiden, Eisenoxihydroxid oder Eisenhydroxid in Biogasanlagen, die bis zu einer Menge von max. 0,1 % bezogen auf die Frischmasse des aufzubereitenden Stoffes zur Bindung von Sulfiden einbezogen werden können, gilt für das zugegebene Fällungsmittel:

Begründung

Die Erhöhung der Grenzwerte muss für alle Eisenverbindungen als Fällungsmittel in Biogasanlagen gelten. Eine Beschränkung auf diese beiden Produkte ist fachlich nicht zulässig. Sie würde eine Produktgruppe privilegieren und Wettbewerbsvorteile bringen. Mit der vorgesehenen Formulierung würden u.a. vergleichbare Eisensalze benachteiligt bzw. von diesen Verbindungen werden deutlich höhere Umweltanforderungen gefordert. Da alle Fe-Salze in den Biogasanlagen zum Zwecke der Sulfidbindung eingesetzt werden, sollte die deutlich erkennbare Privilegierung einer Verbindungsgruppe vermieden werden.

In der Begründung wird ohnehin auf die gesamten Eisensalze abgehoben.

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb (Anlage 2 Tabelle 8 Position 8.1.4 Spalte 3 Satz 3)

In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb ist in Anlage 2 Tabelle 8 in der Position 8.1.4 Spalte 3 Satz 3 das Wort "Eisensalzen" durch die Wörter "Eisen- oder Aluminiumsalzen" zu ersetzen.

Begründung

Wissenschaftliche Untersuchungen haben gezeigt, dass es nicht nur durch Eisen-, sondern auch durch Aluminiumverbindungen zu erheblichen Festlegungen von Phosphor kommt. Aus diesem Grund ist auch auf die Festlegung durch Aluminium hinzuweisen.

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe gg (Anlage 2 Tabelle 8 Position 8.3.7 Spalte 3 vor Satz 1)

In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe d ist Doppelbuchstabe gg zu streichen.

Begründung

Die beabsichtigte Verwendungsbeschränkung zum einen ausschließlich auf Düngemittel und zum anderen auf "organischmineralische" Düngemittel ist nicht begründet. Es handelt sich hier um zugelassene Fremdbestandteile, die bei einer Nutzung des Filterrückstandes als ungewollte, aber unvermeidbare Bestandteile zu betrachten sind. Stoffbezogene Risiken sind durch Auflagen in der Spalte 3 bereits bewertet.


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