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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 753/1/13 vom 06.12.13



Empfehlungen der Ausschüsse
Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

918. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2013 der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 4 Nummer 2 (§ 6 Absatz 3 Nummer 4 Erhaltungsmischungsverordnung)

In Artikel 4 Nummer 2 ist § 6 Absatz 3 Nummer 4 wie folgt zu fassen:

"4. bei angebauten Mischungen für jede Pflanzenart, die unter die Richtlinie 66/401/EWG in der jeweils geltenden Fassung fällt, die beantragte Saatgutmenge."

Begründung:

Beim Antrag auf Zuweisung einer Saatgutmenge sollten die Daten zu den Vermehrungsflächen und Entnahmeorte aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht gemeldet werden. Nach EU-Recht (Richtlinie 2010/60/EU) sind diese Angaben zwar erforderlich, sie liegen jedoch bei den Ländern vor und müssen nicht zusätzlich beim Bundessortenamt gesammelt werden. Die Anerkennungsstellen der Länder könnten dem Bundessortenamt einen Zugang zu den Meldungen der Produktionsbetriebe geben, die sie auf einer für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Seite der Arbeitsgemeinschaft der Anerkennungsstellen einstellen.

2. Zu Artikel 5a - neu - (§ 2 Absatz 3 Satz 3 - neu -, Anlage 3 PflSchSachkV)

Nach Artikel 5 ist folgender Artikel 5a einzufügen:

'Artikel 5a
Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

Die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Abweichend von Satz 1 kann die Registriernummer auch mittels einer verschlüsselten Buchstaben-Zahlen-Kombination oder einer elektronisch lesbaren grafischen Darstellung gespeichert werden, soweit jeweils sichergestellt ist, dass die Anforderungen des Satzes 2 hinsichtlich des Veränderns, des Löschens und des Auslesens der gespeicherten Registriernummer eingehalten werden."

2. In Anlage 3 wird in dem Muster eines Sachkundenachweises die Angabe "Speicherchip" durch die Angabe "Speicherchip, verschlüsselte Buchstaben-Zahlen-Kombination oder elektronisch lesbare grafische Darstellung" ersetzt.'

Folgeänderungen:

  • a) Der Titel der Verordnung ist wie folgt zu fassen:

    "Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung"

  • b) Die Eingangsformel ist wie folgt zu fassen:

    "Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet

    • - auf Grund des § 1 Absatz 2, des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 2, des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 6, des § 9 Absatz 1 und des § 22 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), von denen § 1 Absatz 2 Satz 2 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), § 3 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1319) sowie § 5 im Eingangssatz, § 9 Absatz 1 Satz 1 im Eingangssatz und § 22 Absatz 1 im Eingangssatz und Absatz 2 zuletzt durch Artikel 192 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind,
    • - auf Grund des § 9 Absatz 6 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBI. I S. 148, 128 1) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:"

Begründung:

Die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung sieht in § 2 Absatz 3 vor, dass der Sachkundenachweis mit einem elektronischen Speichermedium versehen werden kann, um die technische Abwicklung der Ausstellung von Fortbildungsnachweisen durch die zuständigen Behörden der Länder zu erleichtern. Das gleiche Ziel kann auch durch den Aufdruck einer verschlüsselten BuchstabenZahlen-Kombination, die durch ein Lesegerät erfasst werden kann, erreicht werden. Dies ermöglicht eine preiswertere Herstellung der Sachkundenachweise. Die durch § 2 Absatz 3 Satz 2 geforderte Datensicherheit ist auch bei dieser Möglichkeit zu gewährleisten.


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