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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 758/2/05 vom 23.11.05



Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Seefischereiverordnung

Punkt 23 der 817. Sitzung des Bundesrates am 25. November 2005

Die Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Seefischereiverordnung wird wie folgt geändert:

Zu Artikel 11 (Änderung der Geflügelpest-Verordnung)

In Artikel 11 Nr. 3 wird § 8c Abs. 4 wie folgt gefasst:

(4) Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse nicht ausschließlich in Ställen hält, hat sicherzustellen, dass die Tiere

  • 1. nur an Stellen gefüttert werden, die für wildlebende Zugvögel nicht zugänglich sind, und
  • 2. nicht mit Oberflächenwasser, zu dem wildlebende Zugvögel Zugang haben, getränkt werden."

Folgeänderung::

In Artikel 11 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ist § 22 Abs. 2 Nr. 14c wie folgt zu fassen:

  • 14c. entgegen § 8c Abs. 4 nicht sicherstellt, dass das dort genannte Geflügel nur an den dort genannten Stellen gefüttert wird und nicht mit dem dort genannten Oberflächenwasser getränkt wird,

Begründung

Die Ergänzung des Absatzes 4 dient der Präzisierung der Maßnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung hoch pathogener Influenza-A-Viren des Subtyps H5 und H7 von Wildgeflügel auf Hausgeflügel. Die Regelung trägt zudem den Biosicherheitsvorschriften der Kommission nach der Entscheidung 2005/734/EG vom 19. Oktober 2005 (ABl. EU (Nr. ) L 274 S. 105) Rechnung.


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