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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 762/08 (PDF) vom 17.10.08



Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Passverordnung und der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung

A. Problem und Ziel

  • Die in den Anlagen 1 bis 5 der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassVO) veröffentlichten Muster deutscher Reisepässen weisen in vier Fällen eine offensichtlich falsche Schreibweise auf, da der bulgarischen Übersetzung des Wortes "Reisepass" der kyrillische Buchstabe "O" fehlt.
  • Die falsche Schreibweise soll korrigiert werden.
  • Die Verordnung zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke in den Passbehörden und der Übermittlung der Passantragsdaten an den Passhersteller (PassDEÜV) führt einen Termin zur Einführung eines neuen Formats zum Austausch von Passdaten an, dessen Einhaltung aus technischen Gründen nicht möglich ist.
  • Ein geänderter Termin soll den sich in der Praxis ergebenden Schwierigkeiten bei der technisch komplexen Umstellung auf ein neues Datenaustauschformat Rechnung tragen.

B. Lösung

  • Die fehlerhaften Muster deutscher Reisepässe werden korrigiert, indem die einschlägigen Seiten der Anlagen zur PassVO ersetzt werden.
  • Den Passbehörden wird die Möglichkeit gegeben, in einem zeitlich angemessenem Rahmen ein den Regelungen der PassDEÜV entsprechendes Datenaustauschformat einzuführen, indem die diesbezügliche Frist um ein Jahr verlängert wird.

C. Alternativen

  • Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

  • 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

    Es entstehen keine zusätzlichen Ausgaben.

  • 2. Vollzugsaufwand

    Es entstehen keine zusätzlichen Ausgaben.

E. Sonstige Kosten

  • Der Wirtschaft entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

  • Es entstehen keine zusätzlichen Bürokratiekosten.

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Passverordnung und der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 17. Oktober 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

  • Verordnung zur Änderung der Passverordnung und der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung zur Änderung der Passverordnung und der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 4 Abs. 6 Satz 1 und des § 6a Abs. 3 Satz 1 des Passgesetzes, von denen § 4 Abs. 6 Satz 1 durch Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist und § 6a Abs. 3 Satz 1 durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Passverordnung

  • Die Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386) wird wie folgt geändert:
    • 1. Vorsatz und Passkartenrückseite des in der Anlage 1 zu § 1 enthaltenen Passmusters wird durch das im Anhang befindliche Passmuster: Reisepass (32 Seiten) ersetzt.
    • 2. Vorsatz und Passkartenrückseite des in der Anlage 1a zu § 1 enthaltenen Passmusters wird durch das im Anhang befindliche Passmuster: Reisepass (48 Seiten) ersetzt.
    • 3. Vorsatz und Passkartenrückseite des in der Anlage 4 zu § 4 Abs. 1 enthaltenen Passmusters wird durch das im Anhang befindliche Passmuster: Dienstpass ersetzt.
    • 4. Vorsatz und Passkartenrückseite des in der Anlage 5 zu § 4 Abs. 2 enthaltenen Passmusters wird durch das im Anhang befindliche Passmuster: Diplomatenpass ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung

  • In der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung vom 9. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2312) wird in § 7 Abs. 1 die Angabe "2008" durch die Angabe "2009" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

  • Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister des Innern

Begründung

A. Allgemeines

Die mit dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen sind notwendig, um die Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit einer Schreibweise in deutschen Pässen zu gewährleisten. Weiterhin gilt es, deutschen Passbehörden einen angemessenen Zeitrahmen für die Umstellung auf neues Datenaustauschformat für die Übersendung von Passdaten einzuräumen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes)

Die zum Austausch vorgesehenen Muster der jeweils ersten Passbuchinnenseiten weisen einen offensichtlichen Fehler auf. Der bulgarischen Übersetzung des Wortes "Reisepass" fehlt der kyrillische Buchstabe "O". Diese Unrichtigkeiten werden durch diese Änderungen behoben.

Zu Artikel 2 (Verordnung zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke in den Passbehörden und der Übermittlung der Passantragsdaten an den Passhersteller)

Die bisherige Verordnung sieht vor, dass ab 1. November 2008 für die Übermittlung von Passdaten das Datenaustauschformat XPass verwendet wird. Aus technischen Gründen kann in einem großen Teil der Passbehörden die Verwendung des Datenaustauschformates XPass zu diesem Termin nicht sichergestellt werden. Aus diesem Grund wird die Umsetzungsfrist angemessen neu festgelegt.

Sicherheitsaspekte sprechen nicht gegen die Neufestsetzung, da auch das derzeit verwendete Datenaustauschformat gleich hohen Sicherheitsstandards entspricht. Es entsteht auf keiner Seite ein erhöhter Aufwand oder ein sonstiger rechtlicher Nachteil.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Auf Grund der besonderen Eilbedürftigkeit der zu ändernden Punkte ist kurzfristiges Inkrafttreten der Verordnungsänderungen erforderlich.

C. Finanzielle Auswirkungen

  • 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

    Es entstehen keine zusätzlichen Ausgaben.

  • 2. Vollzugsaufwand

    Es entstehen keine zusätzlichen Ausgaben.

    Sonstige Kosten entstehen nicht.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 728:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes und der Verordnung zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke in den Passbehörden und der Übermittlung der Passantragsdaten an den Passhersteller

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Anlage

Die Anlage befindet sich im PDF-Dokument

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter

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