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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 766/06 (PDF) vom 03.11.06



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 60. Sitzung am 26. Oktober 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie

  • - Drucksache 016/3162 -

den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts

  • - Drucksachen 016/1935, 016/2475 -

mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:

  • 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
    • a) In Nummer 2 werden in § 11a Abs. 5 die Wörter "ohne Zustimmung des Bundesrates" durch die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" ersetzt.
    • b) In Nummer 7 wird in § 34d Abs. 9 Nr. 3 das Wort "Verbraucherdarlehen" durch die Wörter "Darlehens- und Leasingverträgen" ersetzt.
    • c) Nummer 8 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
      • a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

        "Versicherungsverträge als Versicherungsvermittler im Sinne des § 34d Abs. 3, 4 oder 5 oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt oder Dritte als Versicherungsberater im Sinne des § 34e in Verbindung mit § 34d Abs. 5 über Versicherungen berät; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;" .

    • d) Der Nummer 13 wird folgender Buchstabe c angefügt:
    • c) In Absatz 4 wird die Angabe "in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a bis h, Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 5 und 6" durch die Angabe "in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a bis h, j bis k, Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 5 bis 8" ersetzt."
    • e) In Nummer 16 wird in § 156 Abs. 1 Satz 1 das Wort "zweiten" durch das Wort "dritten" ersetzt.
  • 2. In Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b wird § 42h wie folgt gefasst:

    § 42h Sonstige Ausnahmen

    • Die §§ 42b bis 42f und 42k gelten nicht für Versicherungsvermittler im Sinne von § 34d Abs. 9 Nr. 1 der Gewerbeordnung."
  • 3. In Artikel 3 Nr. 2 wird in § 80b das Wort "zweiten" durch das Wort "dritten" ersetzt.
  • 4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
    • a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

      Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b tritt, soweit durch ihn § 42k Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 bis 5 des Versicherungsvertragsgesetzes eingefügt wird, am Tag nach der Verkündung in Kraft.

    • b) In dem alten Satz 2 wird das Wort "dritten" durch das Wort "fünften" ersetzt.


Fristablauf: 24.11.06
Erster Durchgang: Drucksache. 303/06 (PDF)


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