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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 773/1/09 vom 16.11.09



Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und den Rat über die Stärkung der chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Sicherheit in der Europäischen Union - CBRN-Aktionsplan der EU KOM (2009) 273 endg.; Ratsdok. 11480/09

864. Sitzung des Bundesrates am 27. November 2009

A.

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

  • 1. Das CBRN-Aktionsprogramm der EU wird grundsätzlich begrüßt.

    Der Bundesrat weist darauf hin, dass das mit der Drucksache zur Beratung vorgelegte Ratsdokument 11480/09 vom 29. Juni 2009 nicht die von der EU vorgesehene Regelungstiefe und den tatsächlichen Aufwand für die Länder offenbart. Dies ist erst in den Anhängen über die Ziele und Maßnahmen des inzwischen überarbeiteten Ratsdokuments 11480/1/09 - REV 1 vom 13. August 2009 ersichtlich.

  • 2. Der Bundesrat teilt grundsätzlich die Einschätzung der Kommission, dass zur effektiven Verhinderung, Abwehr und Bewältigung von CBRN-Ereignissen terroristischen, unfallbedingten oder natürlichen Ursprungs eine bestmögliche grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten von herausragender Bedeutung ist.
  • 3. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Länder ob ihrer hauptsächlichen Zuständigkeit bei der Verwaltungsdurchführung ab sofort schon bei der Konzeption der Umsetzung zu beteiligen und ihre Beiträge in besonderer Form bei der Festlegung der Verfahren und der Standards zu berücksichtigen sind. Die Maßnahmen zur Stärkung der CBRN-Sicherheit greifen hauptsächlich in bestehende Regelungen der zuständigen Landesressorts ein und erfordern ein abgestimmtes Vorgehen.
  • 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass die Umsetzung primär mit den bereits bestehenden organisatorischen und rechtlichen Strukturen erfolgt und für die zuständigen Behörden keine neuen Vollzugsaufgaben entstehen.

B.

  • 5. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.

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