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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 777/1/13 vom 09.12.13



Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - COM (2013) 814 final; Ratsdok. 16918/13

918. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2013

A

Der federführende Fragen der Europäischen Union und Ausschuss für der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

  • 1. Der Bundesrat begrüßt nachdrücklich den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten. Neben dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung handelt es sich hierbei um einen der ersten wichtigen Schritte auf der Ebene der EU, um unangemessenen Steuergestaltungen entgegenzuwirken.
  • 2. Der Bundesrat unterstützt die Auffassung der Kommission, dass die Überarbeitung der Mutter-Tochter-Richtlinie einen wichtigen Beitrag zur Arbeit der OECD zum Thema "Aushöhlung der Besteuerungsgrundlage und Gewinnverlagerung - BEPS" leisten kann.
  • 3. Der Bundesrat befürwortet, dass aufgrund der geplanten Änderung der MutterTochter-Richtlinie alle Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, eine Missbrauchsbekämpfungsvorschrift in ihrem nationalen Recht zu implementieren. Die Kommission und die Bundesregierung werden gebeten, in den weiteren Beratungen darauf zu achten, ob die geplante Formulierung einer weiteren Konkretisierung bedarf.
  • 4. Der Bundesrat bittet die Kommission und die Bundesregierung zu prüfen, inwieweit insbesondere unter dem Gesichtspunkt von BEPS weitere Änderungen der Mutter-Tochter-Richtlinie erforderlich sind.

B

  • 5. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.

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