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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 814/11(B) HTML PDF vom 10.02.12



Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft KOM (2011) 855 endg.

Der Bundesrat hat in seiner 892. Sitzung am 10. Februar 2012 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

  • 1. Der Bundesrat unterstützt die Kommission in ihrem Anliegen, den Rechtsrahmen für das europäische Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen zu vereinfachen und zu aktualisieren.
  • 2. Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass die Reichweite der vorgeschlagenen Ermächtigungen zu weitgehend ist. Er verweist in diesem Zusammenhang auf seine Stellungnahme vom 18. März 2011 (BR-Drs. 097/11(B) HTML PDF ). Die Mitgliedstaaten sind von den Regelungen erheblich betroffen.
  • 3. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich bei den weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene weiterhin für volle Beteiligungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten einzusetzen.

Das gilt insbesondere

  • - für die Gestaltung des Plans für die Auswahl der Buchführungsbetriebe, für die in Artikel 1 Nummer 7 (Artikel 5a Absatz 2) eine nicht näher bestimmte Ermächtigung für delegierte Rechtsakte an die Kommission vorgesehen ist, und - für die weiteren Vorschriften über die Tätigkeiten der nationalen Ausschüsse, für die der bisherige Durchführungsrechtsakt durch einen delegierten Rechtsakt (Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b (Artikel 6 Absatz 5)) ohne weitere Eingrenzung ersetzt werden soll.
  • 4. Der Bundesrat hält die vorgesehene Streichung von Anhang I (Artikel 1 Nummer 17) für sinnvoll, um die derzeitige Doppelung der Angaben mit dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 zu vermeiden. Diese Vereinfachung sollte jedoch durch die in Artikel 1 Nummer 3 (Artikel 3) vorgesehene Ermächtigung an die Kommission zur Aufstellung einer weiteren Gebietsliste im Rahmen eines delegierten Rechtsaktes nicht wieder konterkariert werden. Der nur als Übergangslösung vorgesehene Verweis sollte besser dauerhaft vorgesehen werden, um bei der Gebietsliste weiterhin Gleichklang zu erhalten.

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