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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 814/2/16 vom 07.02.17



Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften

Punkt 34b) der 953. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2017

Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Art. 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:

Zu Artikel 15 (§ 9 ÜberleitungsG)

Der bisherige § 9 wird wie folgt geändert:

  • a. § 9 erhält folgende Überschrift:

    "Versorgungslastenteilung und Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt Bund"

  • b. § 9 wird wie folgt neu gefasst:
    • (1) Die Verteilung von Versorgungslasten zwischen Bund und Ländern richtet sich in Bezug auf die Beamtinnen und Beamten nach den Bestimmungen des am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages vom 16. Dezember 2009/26. Januar 2010 (BGBl. I S. 1288, 1290). Bei Abordnung oder Zuweisung von Beamtinnen und Beamten der Länder zahlt der Bund im Rahmen der Personalvollkostenerstattung auch einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 v.H. der nach dem jeweiligen Landesrecht ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich etwaiger anteiliger jährlicher Sonderzahlungen.
    • (2) Die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Gesetzes zur Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen ist als Arbeitgeber verpflichtet, die für den Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder schließt die in Satz 1 genannte Gesellschaft spätestens zum 1. Januar 2021 eine Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Soweit ein Land nicht Mitglied der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist, wird die Erstattung der dem Land während der Zuweisung oder der Personalgestellung durch den Aufbau oder den Erhalt einer Zusatzversorgung für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entstehenden Versorgungskosten durch den Bund durch besondere Vereinbarung gemäß § 4 Absatz 6 Satz 3 geregelt".

Begründung:

Eine Versorgungslastenteilung nach dem VersorgungslastenteilungsStaatsvertrag führt zu einer verursachungs-, interessen- und sachgerechten Zuordnung der Versorgungslasten. Bisher obliegt die Finanzierungsverantwortung für die Versorgungslasten der betroffenen Beamten den Ländern, da der Bund im Rahmen des Art. 104a Abs. 5 S. 1 GG nur die Zweckausgaben im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung erstatten muss. Diese Finanzierungsverantwortung geht nur mit Wirkung für die Zukunft über.

Für eine Fiktion der Zustimmung zum Dienstherrenwechsel besteht kein Bedarf, da sich dies aus der dienstrechtlichen Maßnahme konkludent ergibt.

Außerdem steht dem Bund hierfür keine Gesetzgebungskompetenz zu.

Bei Abordnungen oder Zuweisungen findet kein Dienstherrenwechsel statt. Die verursachungsgerechte Zuordnung der Versorgungslasten erfolgt hier im Rahmen der Personalvollkostenerstattung durch Zahlung eines Versorgungszuschlages durch den Bund.

Für die private Gesellschaft ist zur verpflichtenden Weiterführung der betrieblichen Zusatzversorgung der Tarifbeschäftigten eine Regelung zur Beteiligungsvereinbarung mit der VBL erforderlich. Dies wird durch Absatz 2 zum Ausdruck gebracht. Für die Länder, die nicht VBL Mitglieder sind, wurde Satz 3 eingefügt.


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