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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 822/11(B) HTML PDF vom 10.02.12



Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Risikokapitalfonds KOM (2011) 860 endg.; Ratsdok. 18499/11

Der Bundesrat hat in seiner 892. Sitzung am 10. Februar 2012 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

  • 1. Der Bundesrat begrüßt den vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Risikokapitalfonds.
  • 2. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Verordnungsvorschlag in den folgenden Punkten überprüft beziehungsweise ergänzt werden sollte, um Rechtsunsicherheiten in der praktischen Anwendung zu vermeiden. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene für diese Anliegen einzusetzen:
    • - Die Bezugsgröße für die Mindestinvestitionsquote in qualifizierte Anlagen von 70 Prozent ("aggregiertes eingebrachtes Kapital und noch nicht eingefordertes, zugesagtes Kapital") sollte überprüft werden (Artikel 3 Buchstabe a). Kann ein größerer Teil des zugesagten Kapitals bis zum Ende der Investitionsphase nicht investiert werden - z.B. auch, weil nicht genügend qualifizierte Anlagen zur Verfügung stehen - droht dem Risikokapitalfondsverwalter ein Verbot der Verwendung der Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds" (Artikel 20), obwohl die Quote von 70 Prozent, bezogen auf das investierte Kapital, erfüllt würde. - Es ist sicherzustellen, dass Wandelanleihen mit Nachrang sowie typische und atypische stille Beteiligungen mit Nachrang als "qualifizierte Anlagen" im Sinne der Verordnung gelten (Artikel 3 Buchstabe c).
    • - In Bezug auf die Strukturen sowie organisatorische und administrative Verfahren zum Umgang mit Interessenskonflikten sieht Artikel 8 Absatz 8 Buchstabe m die Befugnis der Kommission vor, delegierte Rechtsakte zu deren Festlegung zu erlassen. Gleiches ist zur Festlegung von Verfahren und Standards zur Prüfung der Qualifikation potentieller Anleger nach Artikel 6 Buchstabe c und Buchstabe d zu fordern.

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