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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 842/08(B) HTML PDF vom 19.12.08



Beschluss des Bundesrates
Sechste Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 853. Sitzung am 19. Dezember 2008 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nr. 4 und 5 (Position Pentosanpolysulfat der Anlage 1 AMVV)

Artikel 1 Nr. 4 ist wie folgt zu fassen:

"4. Die Position "Pentosanpolysulfat - zur Anwendung beim Hund -" wird wie folgt gefasst:

  • "Pentosanpolysulfat - zur oralen und parenteralen Anwendung -"."

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nr. 5 ist die Position "Pentosanpolysulfat" zu streichen.

Begründung

Nur Humanarzneimittel zur oralen und parenteralen Anwendung sollen der Verschreibungspflicht neu unterstellt werden.

Zur Folgeänderung:

Die Position erübrigt sich wegen der Neuregelung in Artikel 1 Nr. 4.


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