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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 845/05 (PDF) vom 24.11.05



Unterrichtung durch das
Europäische Parlament

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über deren Assoziierung bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands im Namen der Europäischen Gemeinschaft (Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

  • - in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM (2004) 0593)1,
  • - in Kenntnis des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (13054/2004),
  • - gestützt auf Artikel 62, Artikel 63 Absatz 3, die Artikel 66 und 95 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,
  • - gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0241/2004),
  • - in Kenntnis der Zuständigkeiten des im Abkommen vorgesehenen Gemischten Ausschusses, der einen "besonderen institutionellen Rahmen" im Sinne von Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags darstellt,
  • - unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses, in der die Ansicht vertreten wird, dass Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2, der die Anwendung des Verfahrens der Zustimmung vorsieht, die geeignete Rechtsgrundlage darstellt,
  • - gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
  • - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Rechtsausschusses (A6-0201/2005),
    • 1. billigt den Vorschlag für einen Beschluss des Rates in der am 7. Juli 20052 geänderten Fassung und billigt den Abschluss des Abkommens;
    • 2. behält sich das Recht vor, die ihm durch den Vertrag übertragenen Vorrechte zu verteidigen;
    • 3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu übermitteln.


1 Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
2 Angenommene Texte, P6_TA(2005)0293.


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