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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 848/06 (PDF) vom 24.11.06



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuordnung des Tierzuchtrechts sowie zur Änderung des Tierseuchengesetzes und des Tierschutzgesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 63. Sitzung am 9. November 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Drucksache 016/3299 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Tierzuchtrechts sowie zur Änderung des Tierseuchengesetzes und des Tierschutzgesetzes - Drucksache 016/2292 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

  • a) Artikel 1 wird wie folgt geändert:
    • 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 22 das Wort "Überwachung" durch die Wörter "Überwachung, Ausnahmen" ersetzt.
    • 2. In § 2 Nr. 7 wird das Wort "züchterischen" gestrichen.
    • 3. In § 2 Nr. 9 wird das Wort "hybriden" durch das Wort "registrierten" ersetzt.
    • 4. In § 2 Nr. 16 werden die Wörter "Übertragung oder" gestrichen.
    • 5. In § 5 Abs. 4 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

      "Vor einer Anzeige nach Satz 2 dürfen sie im Hinblick auf ein im Inland gehaltenes Tier weder eine Eintragung in ein Zuchtbuch oder Zuchtregister vornehmen noch eine Zuchtbescheinigung oder eine Herkunftsbescheinigung ausstellen."

    • 6. In § 5 Abs. 6 wird die Angabe "§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 6 und 7" durch die Angabe "§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 6, 7 und 8 Buchstabe a" ersetzt.
    • 7. In § 7 Abs. 1 werden nach dem Wört "Gemeinschaft" die Wörter "sowie einer nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 erlassenen Rechtsverordnung" eingefügt.
    • 8. In § 8 Abs. 1 Nr. 4 werden der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:

      5. in entsprechender Anwendung der Nummern 1 und 2 Anforderungen und Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung zu regeln, soweit solche Grundsätze nicht durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft geregelt sind.

    • 9. In § 8 Abs. 3 wird Satz 1 wie folgt geändert:
      • a) Die Nummer 2 wird gestrichen.
      • b) Die bisherige Nummer 3 wird die neue Nummer 2.
    • 10. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

      "1. in einer Besamungsstation gewonnen und behandelt und in einer Besamungsstation oder in einem Samendepot gelagert worden sein,".

    • 11. In § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a wird nach den Wörtern "einer Leistungsprüfung" das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt.
    • 12. § 13 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
      • a) Nach den Wörtern "Die zuständige Behörde kann" werden die Wörter "in Einzelfällen" eingefügt.
      • b) Die Wörter "von Einzeltieren" werden gestrichen.
      • c) Das Wort "gewährleistet" wird durch das Wort "nachgewiesen" ersetzt.
    • 13. In § 14 Abs. 2 Satz 4 werden nach den Wörtern "Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann" die Wörter "durch die zuständige Behörde" eingefügt.
    • 14. § 15 wird wie folgt geändert:
      • a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        "Eizellen und Embryonen dürfen nur an

        • 1. Tierhalter zur Verwendung nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Satz 1,
        • 2. Embryo-Entnahmeeinheiten nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 abgegeben werden."
      • b) In Absatz 5 werden die Wörter "gewonnen und behandelt" durch die Wörter "gewonnen oder behandelt" ersetzt.
    • 15. In § 16 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern "Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann" die Wörter "durch die zuständige Behörde" eingefügt.
    • 16. § 19 Abs. 1 wird wie folgt zu ändert:
      • a) In Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter "aus einem Drittland stammen, für das kein Verzeichnis nach Buchstabe a vorliegt, oder" gestrichen.
      • b) In Satz 3 wird nach den Wörtern "einer Leistungsprüfung" das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt.
    • 17. In § 22 wird in der Überschrift nach dem Wort "Überwachung" ein Komma sowie das Wort "Ausnahmen" angefügt.
    • 18. § 26 wird wie folgt ändert:
      • a) Absatz 1 wird wie folgt ändert:
        • aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer eingefügt:

          "3. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 3 eine Eintragung vornimmt oder eine Bescheinigung ausstellt,". .

        • bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 16 werden die neuen Nummern 4 bis 17.
        • cc) Nummer 11 (neu) wird wie folgt gefasst:

          "entgegen § 15 Abs. 5 Eizellen oder Embryonen gewinnt oder behandelt,".

      • b) In Absatz 2 wird die Angabe "des Absatzes 1 Nr. 3, 5, 6, 7, 10, 11, 12, 13 und 14" durch die Angabe "des Absatzes 1 Nr. 3, 4, 6, 7, 8, 11, 12, 13, 14 und 15" ersetzt.
      • c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 3, 5, 10, 12 oder 13" durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 4, 6, 11, 13 oder 14" ersetzt.
    • 19. § 28 wird wie folgt geändert:
      • a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern "wenn nicht bis zum" die Wörter "Ablauf des 31. Dezember 2013" einzufügen und der Klammerzusatz gestrichen.
      • b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "von der zuständigen Behörde" gestrichen.
      • c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

        (2) Abweichend von Absatz 1 gelten nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von Zuchtorganisationen als Anerkennungen nach § 3 dieses Gesetzes, soweit und solange ein Fall des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 vorliegt."

      • d) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die neuen Absätze 3 bis 5.
      • e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

        (6) Nach § 17 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954), erteilte Ausnahmen gelten als Erlaubnisse im Sinne des § 22 Abs. 6 dieses Gesetzes."

    • 20. In Anlage 3 wird Zeile 1 Spalte 2 wie folgt gefasst:

      "Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 2006/427/EG vom 20. Juni 2006 über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern (ABI. EU (Nr. ) L 169 S. 56)."

    • 21. In Anlage 3 wird Zeile 1 Spalte 3 wie folgt gefasst:

      "Anforderungen nach Kapitel III Nr. 2 des Anhangs der Entscheidung der Kommission 2006/427/EG vom 20. Juni 2006 über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern (ABI. EU (Nr. ) L 169 S. 56)."

  • b) Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    In Satz 1 wird nach den Wörtern "zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom" die Angabe "19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1659)" eingefügt. Die Klammerzusätze sowie die Fußnote werden gestrichen.

  • c) Artikel 3 wird wie folgt geändert:

    In Satz 1 wird nach den Wörtern "das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom" die Angabe "13. April 2006 (BGBl. I S. 855)" eingefügt. Die Klammerzusätze sowie die Fußnote werden gestrichen.

  • d) Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 5 eingefügt: Artikel 5

    Änderung des Arzneimittelgesetzes In § 141 Abs. 11 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) wird die Angabe "1. Januar 2007" durch die Angabe "1. Januar 2008" ersetzt."

  • e) Die bisherigen Artikel 5 und 6 werden die neuen Artikel 6 und 7.
  • f) Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

    "Gesetz zur Neuordnung des Tierzuchtrechts sowie zur Änderung des Tierseuchengesetzes, des Tierschutzgesetzes und des Arzneimittelgesetzes".


Fristablauf: 15.12.06
Erster Durchgang: Drucksache. 308/06 (PDF)


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