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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 850/1/06 vom 12.12.06



Antrag des Freistaates Bayern
Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts
(Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG)

Punkt 8 der 829. Sitzung des Bundesrates am 15. Dezember 2006

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 9. November verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Art. 77 Abs. 2 des Grundgesetzes mit folgendem Ziel angerufen wird:

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten), Artikel 1 (§ 73 Nr. 24, § 75 Satz 1, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 PStG) und Artikel 2 Abs. 18 (§ 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LPartG)

  • 1. In Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 ist die Angabe "1. Januar 2009" durch die Angabe "1. Januar 2010" zu ersetzen.
  • 2. In Artikel 1 § 73 Nr. 24, § 75 Satz 1, § 77 Abs. 1 Satz 1 sowie in Artikel 2 Abs. 18 § 23 Abs. 1 Satz 1 LPartG ist die Angabe "1. Januar 2009" jeweils durch die Angabe "1. Januar 2010" zu ersetzen.
  • 3. In Artikel 1 § 75 Satz 1 und § 77 Abs. 1 Satz 2 ist die Angabe "31. Dezember 2013" jeweils durch die Angabe "31. Dezember 2014" zu ersetzen.
  • 4. In Artikel 1 § 76 Abs. 1 und § 77 Abs. 2 Satz 1 sowie in Artikel 2 Abs. 18 § 23 Abs. 2 Satz 1 LPartG ist die Angabe "31. Dezember 2008" jeweils durch die Angabe "31. Dezember 2009" zu ersetzen.

Begründung

:

Die Entscheidung über die Einrichtung zentraler elektronischer Personenstandsregister erfordert eine eingehende Überprüfung des Für und Wider. Ein späteres Inkrafttreten um ein Jahr ermöglicht es, im Rahmen des priorisierten Deutschland-Online-Vorhabens "Personenstandswesen" aufsetzend auf der im PStRG vorgesehnen Ländereröffnungsklausel eine Entscheidungsgrundlage in Form einer ergebnisoffenen Machbarkeitsstudie zu erarbeiten und daran anschließend in einer Umsetzungsphase einen Pilotbetrieb durchzuführen. Ergebnisse der Studie und des Pilotbetriebs können dann noch rechtzeitig gesetzgeberisch umgesetzt werden.

Während der Zeit zwischen Verkündung des Gesetzes und Inkrafttreten müssen zudem die entsprechenden Verordnungen auf Bundes- und auf Landesebene und Ausführungsbestimmungen erlassen werden, an denen sich die Standesämter, Systembetreuer, Softwarehersteller usw. orientieren müssen. Hinzu kommt die notwendige Schulung der Standesbeamten. Dezentrale und zentrale Systeme (bei Inanspruchnahme der hierfür vorgesehenen Länderöffnungsklausel) müssen rechtzeitig einsetzbar sein werden. Es muss daher zwischen Verabschiedung und Inkrafttreten des Gesetzes ein längerer Zeitraum liegen, damit die notwendigen Voraussetzungen vorliegen und diejenigen Standesämter, die dies wollen, die Voraussetzungen für eine elektronische Registerführung bereits bis zum Inkrafttreten auch wirklich schaffen können.


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