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Empfehlungen der Ausschüsse 807. Sitzung des Bundesrates am 17. Dezember 2004
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Apothekengesetzes

A


Der federführende Gesundheitsausschuss (G) und
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In)
empfehlen dem Bundesrat,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes
wie folgt Stellung zu nehmen:

  • 1. Der Bundesrat lehnt den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Apothekengesetzes ab.
  • 2. Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf soll auf ein EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland reagiert werden. Die Bundesregierung beabsichtigt, ein Klageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) dadurch abzuwenden, dass die bislang im deutschen Apothekenrecht verankerte Regelung, nach der Krankenhäuser nur von solchen Apotheken mit Arzneimitteln versorgt werden dürfen, die ihren Sitz innerhalb desselben oder eines benachbarten Landkreises haben (so genanntes Regionalprinzip), aufgehoben wird.

    Nach Auffassung des Bundesrates besteht jedoch keine Notwendigkeit für eine Neuregelung der Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern durch Abschaffung des Regionalprinzips, solange noch keine Entscheidung des EuGH absehbar ist.

    Die bestehenden, auf regionalen Strukturen basierenden Regelungen zur Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern haben sich in Bezug auf Versorgungsqualität und Versorgungssicherheit eindeutig bewährt. Es besteht deshalb kein Grund, diese bewährten Regelungen vorschnell zu Gunsten von Bestimmungen zu ändern, die sich nachteilig auf die Akutversorgung von Krankenhäusern mit Arzneimitteln auswirken können.

    Bei Umsetzung der von der Bundesregierung angestrebten Regelung ist außerdem zu befürchten, dass wegen der dann möglichen nebeneinander existierenden europaweiten Bezugsquellen der Umfang von Arzneimittelproblemen sowie Arzneimittelfälschungen in den Krankenhäusern zunehmen wird.

    Ein Abwarten des EuGH-Urteils bietet dagegen die Möglichkeit, auf der Grundlage der aktuellen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsprechung nationale Regelungen zu schaffen, die auf das Gemeinschaftsrecht maßgerecht zugeschnitten sind und größtmöglichen Patientenschutz und bestmögliche Versorgungssicherheit für die Krankenhäuser gewährleisten.

B

  • 3.


    Der Ausschuss für Kulturfragen
    empfiehlt dem Bundesrat,
    gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.


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