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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 891/07 (PDF) vom 06.12.07



Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2007 zu dem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Madagaskar (KOM (2007) 0428 - C6-0064/2007 - 2007/0006(CNS))
(Verfahren der Konsultation)

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 318647 - vom 30. November 2007.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 25. Oktober 2007 angenommen.

Das Europäische Parlament,

  • - in Kenntnis des Vorschlags der Verordnung des Rates (KOM (2007) 0428),
  • - gestützt auf Artikel 37 und Artikel 300 Absatz 2 des EG-Vertrags,
  • - gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0064/2007)
  • - gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
  • - in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses sowie des Haushaltsausschusses (A6-0405/2007),
    • 1. billigt den Vorschlag für eine Verordnung des Rates in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;
    • 2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Madagaskar zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission Änderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 2 a (neu)
(2a) Das Europäische Parlament muss besser informiert werden. Die Kommission sollte hierzu die Schlussfolgerungen der Sitzungen des in Artikel 9 des Abkommens genannten Gemischten Ausschusses übermitteln.
Abänderung 3
Artikel 3 a (neu)
Artikel 3a
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht über die Ergebnisse des in Artikel 7 des Protokolls genannten mehrjährigen sektoralen Programms.
Abänderung 4
Artikel 3 b (neu)
Artikel 3 b
Im letzten Jahr der Gültigkeit des Protokolls und vor Abschluss eines neuen Abkommens zur Verlängerung des Protokolls legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung des Abkommens und die Bedingungen vor, unter denen dieses Abkommen durchgeführt wurde.
Abänderung 5
Artikel 3 c (neu)
Artikel 3 c
Auf der Grundlage des Berichts gemäß Artikel 3b und nach Konsultation des Europäischen Parlaments erteilt der Rat der Kommission gegebenenfalls ein Mandat für die Verhandlungen im Hinblick auf die Annahme eines neuen Protokolls.
Abänderung 6
Artikel 3 d (neu)
Artikel 3 d
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament die Schlussfolgerungen der Sitzungen des in Artikel 9 des Abkommens genannten Gemischten Ausschusses.

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