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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 906/05 (PDF) vom 21.12.05



Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates zur Sozialversicherungsregelung für Saisonarbeitskräfte aus Polen

Staatsministerium Baden-Württemberg Stuttgart, den 21. Dezember 2005
Der Staatssekretär

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Regierung des Landes Baden-Württemberg hat beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte

  • Entschließung des Bundesrates zur Sozialversicherungsregelung für Saisonarbeitskräfte aus Polen

zuzuleiten.

Ich bitte, gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates die Beratung der Entschließung in den Ausschüssen zu veranlassen.


Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Böhmler

Entschließung des Bundesrates zur Sozialversicherungsregelung für Saisonarbeitskräfte aus Polen

Der Bundesrat möge beschließen:

Der Bundesrat stellt fest, dass der zusätzliche Einsatz ausländischer Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft weiterhin notwendig und mitentscheidend für den Erhalt der landwirtschaftlichen Betriebe ist.

Der Bundesrat stellt weiter fest, dass die Umsetzung der Verordnung (EWG) 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit, die in Deutschland seit dem 01.07.2005 für die Saisonarbeitskräfte aus Polen angewendet wird, erhebliche Probleme bereitet und zu unlösbaren Schwierigkeiten für die landwirtschaftlichen Unternehmen führt.

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass durch diese Regelung für die landwirtschaftlichen Betriebe ein nicht zumutbarer Aufwand für Anträge, Nachweise, Kontrollen und Bürokratie sowie enorme Kostensteigerungen entstehen.

Die VO (EWG) 1408/71 sieht in Artikel 17 die Möglichkeit vor, dass Ausnahmen und Sonderabsprachen zwischen den Mitgliedstaaten möglich sind.

Die Bundesregierung wird deshalb gebeten, erneut mit der polnischen Regierung Verhandlungen aufzunehmen mit dem Ziel, dass Saisonarbeitskräfte aus diesem Land mindestens für eine Übergangszeit von weiteren drei Jahren dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen.


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