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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 913/04 (PDF) vom 02.12.04



Empfehlungen der Ausschüsse
807. Sitzung des Bundesrates am 17. Dezember 2004

Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht


Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat,
in den folgenden beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren
von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen,
da in diesen keine Umstände ersichtlich sind, die eine Stellungnahme des Bundesrates geboten erscheinen lassen:

  • a) Verfahren über den Antrag festzustellen, dass die Aufforderung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft mit Schreiben vom 25. März 2004, wegen der Nichtanerkennung von Marktordnungsausgaben durch den europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) - Abteilung Garantie - einen Betrag in Höhe von 422 233,53 Euro zu erstatten, den Antragssteller in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt, weil Artikel 104a Abs. 5 Satz 1 GG keine Pflicht des Landes Brandenburg zur Zahlung begründet
    Antragsteller:Land Brandenburg, vertreten durch die Landesregierung, diese vertreten durch das Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten
    Antragsgegnerin:Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch den Bundeskanzler
  • b) Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 30. März 2004 - B 4 RA 24/02 R - zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes (FRG) i.d.F. des Artikels 3 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25. September 1996, in Kraft getreten am 7. Mai 1996, i.V.m. Artikel 6 § 4c des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) i.d.F. des Artikels 4 Nr. 4 WFG, in Kraft getreten am 7. Mai 1996, mit Artikel 14 Abs. 1 i.V.m. Artikel 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist, obwohl er die vor dem 7. Mai 1996 erworbenen Rangstellen von Anwartschaftsrechtsinhabern um 40 Prozent der Summe der Entgeltpunkte (EP) gekürzt hat, soweit diese sich auf Grund der nach dem FRG gleichgestellten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten aus den hierfür zuerkannten, als versichert geltenden Arbeitsverdiensten ergeben hatten
  • c) Verfassungsbeschwerde der Gemeinde B.-F. gegen die §§ 1 und 16 Abs. 4 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2922) wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 28 Abs. 2 Satz 3 GG

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