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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 942/08(B) HTML PDF vom 19.12.08



Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente

Der Bundesrat hat in seiner 853. Sitzung am 19. Dezember 2008 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 5. Dezember 2008 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.

Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:

Der Bundesrat bedauert, dass die Bundesregierung den Vorschlag des Bundesrates, die ABM im Rechtskreis des SGB II nicht zu streichen, nicht aufgegriffen hat, da damit insbesondere den Regionen mit einem hohen Anteil an Langzeitarbeitslosen ein erprobtes und bewährtes arbeitsmarktpolitisches Instrument nicht mehr zur Verfügung steht.

Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, zumindest sicherzustellen, dass die Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante - ebenso wie ABM - auch in vergaberechtlich zulässiger Weise bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags an ein Wirtschaftsunternehmen durchgeführt werden können. Die Aufnahme einer vertraglichen Nebenbedingung, dass die Zuweisung geförderter Arbeitnehmer nichtdiskriminierend ist, soll auch künftig möglich sein, um die Wirtschaft in geförderte Arbeit einzubeziehen.

Die Gesetzesbegründung der Bundesregierung zu § 16d SGB II enthält lediglich die Bemerkung, dass im Übrigen die Vorschriften zu den Arbeitsgelegenheiten unverändert bleiben. Dagegen ist eine Klarstellung erforderlich, um Rechtssicherheit für die Zukunft zu schaffen. Es soll ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet sein, dass Arbeitslose, die in einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante beschäftigt sind, unmittelbar in die Ausführung öffentlicher Aufträge einbezogen werden können.

Solche sogenannten Vergabe-ABM haben sich wegen ihres engen Bezugs zur regionalen Infrastruktur in Ostdeutschland besonders bewährt. Daher sollte die Möglichkeit der Vergabe im Rechtskreis des SGB II bei den vergleichbaren Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante auch zulässig sein.


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