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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 943/06 (PDF) vom 27.12.06



Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kap Verde (KOM (2006) 0363 - C6-0282/2006 - 2006/0122(CNS))
(Verfahren der Konsultation)

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 122872 - vom 21. Dezember 2006.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 30. November 2006 angenommen.

Das Europäische Parlament,

  • - in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM (2006) 0363)1,
  • - gestützt auf Artikel 37 und Artikel 300 Absatz 2 des EG-Vertrags,
  • - gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0282/2006),
  • - gestützt auf Artikel 51 Absatz 7 und Artikel 83 seiner Geschäftsordnung,
  • - in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Entwicklungsausschusses (A6-0395/2006),
    • 1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;
    • 2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Kap Verde zu übermitteln.
Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Artikel 3 a (neu)
Artikel 3 a
Im letzten Jahr der Geltungsdauer des Protokolls und bevor ein neues Abkommen geschlossen oder dieses Abkommen verlängert wird, legt die Kommission dem Rat einen Bericht über die Anwendung des geltenden Abkommens und die Bedingungen, unter denen es angewandt wurde, vor.
Abänderung 2
Artikel 3 b (neu)
Artikel 3b
Die Kommission überprüft jedes Jahr, ob die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge gemäß dem Protokoll Fischfang betreiben, den Berichterstattungspflichten nachgekommen sind.
Abänderung 3
Artikel 3 c (neu)
Artikel 3c
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Ergebnisse des in Artikel 7 des Protokolls genannten mehrjährigen sektoralen Programms Bericht.

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