Mitteilung des Präsidenten
Benennung von Vertretern in Beratungsgremien der Europäischen Union (Bereich Bildung)

werden ihre Funktionen in den o.g. Gremien künftig nicht mehr wahrnehmen.

Der Bundesrat kann gemäß § 4 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1 und 2 EUZBLG i.V.m. Abschnitt II und IV der Bund-Länder-Vereinbarung für diese Gremien jeweils einen/eine Vertreter/in neu benennen.

vgl. Drucksache 817/02(Beschluss) und Drucksache 817/02 , Ziffer 82
vgl. Drucksache 762/03(B) HTML PDF und Drucksache 762/03 (PDF) , Ziffern 8 und 47