Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Handel mit menschlichen Eizellen

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 305440 - vom 22. April 2005. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 10. März 2005 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass durch Medienberichte Ende Dezember 2004 die Existenz einer Klinik in Rumänien aufgedeckt wurde, die auf die Spende von Eizellen für Bürger der Europäischen Union, insbesondere britischer Staatsangehörigkeit, gegen eine finanzielle Entschädigung spezialisiert ist,

B. in der Erwägung, dass ein Team, das von der britischen Behörde für menschliche Fertilisation und Embryologie (HFEA - Human fertilization and Embriology Authority) nach Rumänien entsandt wurde, um die angeblichen Zahlungen an Spender zu überprüfen, keinen Nachweis erbracht hat, dass den rumänischen Spendern mehr als ihre rechtmäßigen Auslagen gezahlt wurde, während die rumänische Regierung beschloss, die Klinik zu schließen und den Fall der Staatsanwaltschaft zu übergeben,

po- und; 1 000 für den Spender als Option genannt wird, und dass sie die Öffentlichkeit um diesbezügliche Kommentare ersucht hat,

D. in der Erwägung, dass die Entnahme von Eizellen unter anderem infolge der Überstimulierung der Eierstöcke Frauen einem hohen medizinischen Risiko für das Leben und die Gesundheit aussetzt,

E. in der Erwägung, dass - trotz möglicher schwerwiegender Auswirkungen auf Leben und Gesundheit der Frauen der für Eizellen gezahlte hohe Preis angesichts der relativen Armut der Spenderinnen zu Eizellenspenden anreizt und ermutigt,

F. in der Erwägung, dass die Zusage finanzieller Anreize eine Frau, insbesondere in wirtschaftlicher Not, veranlassen könnte, den Verkauf ihrer Eizellen in Erwägung zu ziehen, was ein besonderes Risiko für ihr Leben und ihre Gesundheit, aber auch ein Risiko für die Empfängerin beinhalten könnte, da die Spenderin ihre medizinische Vorgeschichte oder mögliche Gesundheitsrisiken, die gegen eine Spende sprechen, nicht offen legen muss,

G. in der Erwägung, dass in Artikel 12 der Richtlinie 2004/23/EG klargestellt ist, dass Zahlungen - außer Entschädigungszahlungen - für Zell- und Gewebespenden in Europa nicht akzeptabel sind und dass der Handel mit Zellen und Geweben als solchen nicht zulässig ist,

H. in der Erwägung, dass die Beschaffung von Zellen nicht durch Druck oder Anreize erfolgen darf, sondern dass die freiwillige und unentgeltliche Spende von Eizellen gewährleistet sein muss, damit Frauen nicht zu "Rohstofflieferanten" werden,

1 ABI. L 102 vom 7.4.2004, S. 48.
2 ABI. C 82 E vom 1.4.2004, S. 580.