Der Bundesrat hat in seiner 832. Sitzung am 30. März 2007 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren im Gesetz selbst zu verankern, dass die KfW verpflichtet ist, die zur Erfüllung der Förderzwecke und zum Substanzerhalt erforderliche Summe von jährlich mindestens 590 Mio. € - entsprechend der Inflationsrate dynamisiert - aufzubringen.
Begründung
In der Gesetzesbegründung wird an verschiedenen Stellen darauf hingewiesen, dass zur Aufrechterhaltung der Substanz des Sondervermögens und der bisherigen Förderung in vollem Umfang mindestens 590 Mio. € jährlich erforderlich sind (Seite 7 und Seite 10 der Vorlage). Nach Auffassung des Bundesrates sollte diese Verpflichtung im Gesetz selbst eindeutig geregelt sein und nicht nur aus der Begründung bzw. aus dem gemäß § 6 Abs. 2 ERP-Verwaltungsgesetz-E abzuschließenden Vertrag hervorgehen.
Durch die Geldentwertung werden immer größere Beträge zur Substanzerhaltung benötigt mit der Folge, dass die für Förderzwecke verfügbaren Mittel abnehmen. Der von der KfW aufzubringende Mindestbetrag ist daher entsprechend der Inflationsrate zu dynamisieren.