Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Sonstige Auswirkungen

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 5. November 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung1

Vom ...

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j und r des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), § 6 Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Artikel 3


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Begründung

A. Allgemein

Kosten

Für den Bundeshaushalt entstehen keine Mehrkosten. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Gemeinden sind nicht ersichtlich.

Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Bürokratiekosten

Durch § 20 Abs. 4 FeV wird Bürgern, die eine Neuerteilung einer Fahrerlaubnis beantragen, eine neue Informationspflicht auferlegt. Sie müssen dem Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis künftig eine Bescheinigung der Stelle, welche die frühere EU- oder EWR-Fahrerlaubnis erteilt hatte, beifügen, aus der sich ergibt, dass ihnen die frühere EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nicht entzogen wurde oder die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

Die Regelung dient der Beschleunigung des Verfahrens, da der Bürger in diesen Fällen erfahrungsgemäß schneller die Ausstellung der erforderlichen Bescheinigungen erreichen kann, als dies bei einer Informationsbeschaffung im Wege bilateraler zwischenstaatlicher Kontakte zu erwarten ist.

Für die Wirtschaft und die Verwaltung werden keine neuen Informationspflichten eingeführt.

Gender Mainstreaming

Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Die Verordnung bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nr. 1 (Änderung von § 20 FeV)

Der neue § 20 Abs. 3 hat zur Folge, dass eine Fahrerlaubnis künftig grundsätzlich nicht mehr erteilt werden darf, wenn dem Bewerber zuvor in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen wurde. Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 11 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG.

Eine Ausnahme von Satz 1 gilt nur dann, wenn die Gründe für die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr bestehen, wenn also etwa die Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit einem Alkohol- oder Drogenproblem entzogen wurde und dieses Problem nun nachweislich dauerhaft überwunden ist.

Der neu eingefügte Absatz 4 dient der Beschleunigung des Verfahrens (siehe oben). Gleichzeitig erleichtern die Bestimmungen den Vollzug der Regelung in Absatz 3, bis das in Artikel 7 Abs. 5 lit. d der Richtlinie 2006/126/EG vorgesehene Europäische Führerschein -Informationssystem mit Direktzugriff durch die nach Landesrecht zuständige Behörde oder Stelle oder die Fahrerlaubnisbehörde zur Verfügung steht.

Zu Nr. 2 (Änderung von § 21 FeV)

Damit die Fahrerlaubnisbehörde im Antragsverfahren Kenntnis davon erlangen kann, ob der Bewerber vormals im Besitz einer Fahrerlaubnis eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaates war, muss eine Pflichtangabe hierzu im Antragsverfahren verankert werden.

Zu Nr. 3 (Änderung von § 22 FeV)

zu a)

s. Begründung zu Nr. 2.

Gleichzeitig erweitert diese Änderung die Möglichkeiten der Fahrerlaubnisbehörde zur Einholung einer Auskunft aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 22 Abs. 2 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Bisher bezieht sich die Auskunft nur auf den Besitz einer Fahrerlaubnis, der im Falle eines Entzuges nicht mehr besteht. Insofern ist eine entsprechende Änderung des § 22 Abs. 2 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung im Hinblick auch auf einen vormaligen Besitz einer Fahrerlaubnis erforderlich, um einen Auskunftsanspruch der Fahrerlaubnisbehörde nach § 61 Abs. 2 StVG zu begründen.

zu b)

Diese Ergänzung dient der Verfahrensbeschleunigung (s. Begründung zu Nr. 1)

Zu Nr. 4 (Änderung von § 28 FeV)

§ 28 Abs. 4 wird neu gefasst. Nach Satz 1 Nr. 2 dürfen Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 und 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben künftig im Umfang ihrer Berechtigung nach Maßgabe von § 28 Absatz 1 im Inland auch dann Kraftfahrzeuge führen, wenn sie zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatten. Etwas anderes gilt dann wenn der Verstoß gegen das sogenannte Wohnsitzprinzip nach Artikel 7 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Artikel 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. nach Artikel 7 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Artikel 12 der Richtlinie 2006/126/EG aus dem ausländischen EU- oder EWR-Führerscheindokument oder auf Grund anderer vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen ersichtlich ist.

Der EuGH hat in den o. g. Entscheidungen vom 26. Juni 2008 deutlich gemacht, dass ein Mitgliedstaat nicht befugt ist, einer Person, auf die eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Denn dies widerspräche dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins die Voraussetzungen erfüllt. Ein Aufnahmemitgliedstaat, der die Erteilung einer Fahrerlaubnis insbesondere nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis von strengeren nationalen Voraussetzungen abhängig macht, kann die Anerkennung eines zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht allein mit der Begründung ablehnen, dass der Inhaber diesen neuen Führerschein gemäß einer nationalen Regelung erlangt hat, die nicht dieselben Anforderungen aufstellt, wie sie der Aufnahmemitgliedstaat vorsieht.

Die unter 2.a) bb) aufgeführten Änderungen berücksichtigen diese Entscheidungen, indem eine unbegrenzte Verweigerung der Anerkennung durch einen Verweis auf die Tilgungsfristen des Straßenverkehrsgesetzes ersetzt wird. Damit wird deutlich gemacht, dass nach Eintritt der Tilgung die bisher im VZR eingetragenen Gründe der Anerkennung einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis nicht mehr entgegenstehen.

Zu Nr. 5 (Änderung von § 29 FeV)

Die Änderungen sind veranlasst durch Vorgaben der Rechtsprechung des EuGH. Für Altfälle findet § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV bisherige Fassung in Verbindung mit den EuGH-Entscheidungen Anwendung.

Zu Artikel 2

Aufgrund der zahlreichen Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung und damit aus Gründen der Übersichtlichkeit ist eine Ermächtigung zur Bekanntmachung der Neufassung der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgenommen worden.

Zu Artikel 3

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG steht dieser Regelung des Inkrafttretens nicht entgegen.

Art. 13 Abs. 2 gewährt nur Bestandsschutz, soweit nicht Regelungen wie gerade Art. 11 Abs. 4 i.V.m. Art. 18 ausdrücklich Vorschriften über die Nichtanerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse enthalten und somit eine Durchbrechung eines uneingeschränkten Bestandsschutzes bereits unmittelbar in der Richtlinie 2006/126/EG geregelt ist.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 715:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit der Verordnung werden für Wirtschaft und Verwaltung keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft. Für Bürger wird eine neue Informationspflicht geschaffen.

Dem Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis müssen diejenigen, die zuvor eine Fahrerlaubnis eines anderen EU- oder EWR-Staates besessen haben, eine Bescheinigung der Stelle beifügen, die die ursprüngliche Fahrerlaubnis erteilt hat, aus der sich ergibt, dass ihnen diese Fahrerlaubnis nicht entzogen worden ist oder die Gründe für die Einziehung nicht mehr bestehen. In Ausnahmefällen hat der Bürger zudem einen ausländischen Registerauszug beizubringen.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

gez. gez.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter