Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 953. Sitzung am 10. Februar 2017 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a (§ 7 Absatz 1 WeinG 1994)

In Artikel 1 Nummer 2 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:

Begründung:

Der Weinmarkt ist sehr sensibel und eine Marktstörung droht schon bei einem geringen Überangebot von Weinerzeugnissen. Dies zeigt sich insbesondere im Sektor der Fassweinvermarktung. Es wird daher angeregt, die Begrenzung auch auf das Jahr 2020 auszuweiten.

Die Fassweinpreise für weiße Standardsorten bewegen sich in Rheinland-Pfalz seit zwei Jahren auf völlig unauskömmlichem Niveau. Der Markt ist empfindlich gestört. Der Marktanteil deutscher Weine im Handel war im In- und Ausland rückläufig, die Bestände sind stark gestiegen, in Rheinland-Pfalz von 2011 bis 2016 um fast 18 Prozent. Selbst wenn es im Zeitraum bis zum Jahr 2020 zu einer Verbesserung der Fassweinpreise kommen sollte, wäre dadurch nicht die instabile Situation am Fassweinmarkt widerlegt.

2. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 9 Absatz 2

In Artikel 1 ist Nummer 7 wie folgt zu fassen:

'7. In § 9 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt: "(2a) Der Hektarertrag für Weintrauben, Traubenmost oder Wein

darf 200 Hektoliter/Hektar nicht übersteigen. Darüber hinaus können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung einen geringeren Hektarertrag festlegen. Wird der Hektarertrag nach Satz 2 für Traubenmost oder Wein festgesetzt, so ist er auf die zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse entsprechend anzuwenden." '

Begründung:

Die in dem Gesetzentwurf vorgesehene verpflichtende Länderermächtigung zur Begrenzung der Hektarerträge ermöglicht erst dann die Anwendung einer bundesweiten Mengenbeschränkung der Weinherstellung außerhalb der klassischen Anbaugebiete, wenn alle Länder eigene Landesregelungen erlassen haben. Dies dürfte insbesondere die bisher noch nicht oder nur in geringem Umfang Wein produzierenden Länder zu einer landesrechtlichen Regelung verpflichten, ohne direkte praktische Auswirkung zu haben. In diesen Gebieten sind derart hohe Ertragsmengen kaum zu erwarten, eine Regelungslücke müsste jedoch vermieden werden. Andererseits müsste in den klassischen Anbaugebieten erst eine Landesregelung geschaffen werden, um eine mögliche Marktstörung zu verhindern. Es sollte daher eine bundeseinheitlich anwendbare Regelung direkt im Gesetz getroffen werden.

3. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 22g Absatz 1 Satz 2 WeinG 1994)

In Artikel 1 Nummer 9 sind in § 22g Absatz 1 Satz 2 die Wörter "ist in jedem Land eine Anerkennung zu erteilen" durch die Wörter "so erfolgt die Anerkennung durch das Land, in dem der überwiegende Teil des Gebietes belegen ist, im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Ländern" zu ersetzen.

Begründung:

Da die Anerkennung durch Rechtsverordnung erfolgen muss, ist das Anerkennungsverfahren aufwändig. Dies gilt umso mehr für Länder, in denen nur wenig Weinbau betrieben wird und die bei gebietsübergreifenden geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben nur durch einen geringen Flächenanteil betroffen sind. Zur Vereinfachung soll es daher möglich sein, dass die Anerkennung nur durch das am stärksten betroffene Land erfolgt. Die übrigen Länder erhalten die Möglichkeit der Beteiligung.

4. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 22g Absatz 3 WeinG 1994)

In Artikel 1 Nummer 9 ist § 22g Absatz 3 wie folgt zu fassen:

(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist festzulegen, dass eine Organisation nur anerkannt werden kann, wenn sie eine Gruppe von Erzeugern vertritt, die für das bestimmte Anbaugebiet oder Landweingebiet hinreichend repräsentativ ist. Dies ist der Fall, wenn die Mitglieder der Organisation in dem Gebiet über mindestens zwei Drittel der Weinbergflächen verfügen und auf sie zusätzlich zwei Drittel der Weinerzeugung entfallen. Die Weinerzeugung bezieht sich insoweit bei Qualitätsweinen auf die geprüfte Qualitätsweinmenge und bei Landweinen auf die in Verkehr gebrachte Landweinmenge. Die Mitgliedschaft in der Organisation kann durch Vereinigungen repräsentativ für deren Mitglieder wahrgenommen werden. Nach ihrer Satzung soll eine Organisation Regelungen vorsehen, nach der Traubenerzeuger ebenso wie Weinerzeuger entsprechend der im jeweiligen Gebiet vorhandenen Struktur vertreten sind. Die Satzung muss freien Zugang aller betroffenen Erzeuger und deren Teilhabe an den internen Entscheidungsprozessen gewährleisten."

Begründung:

In Satz 2 wurde das Wort "insbesondere" gestrichen, da durch diesen Begriff die Repräsentativität relativiert wird und somit die Regelung im Ganzen nicht mehr hinreichend bestimmt ist.

Zudem wird im neuen Satz 3 der Begriff der Weinerzeugung näher erläutert. Es wird klargestellt, dass im Hinblick auf die Repräsentativität bei Qualitätsweinen auf die geprüften Anstellungen zur Qualitätsweinprüfung abgestellt wird, da erst zu diesem Zeitpunkt feststeht, ob das Erzeugnis unter dem herkunftsgeschützten Weinnamen in Verkehr kommt. Auch bei den Landweinen wird auf das Inverkehrbringen unter dieser Bezeichnung abgestellt.

Der bisherige Satz 4 wird gestrichen, da es nicht sinnvoll ist, wenn in den Ländern unterschiedliche Maßstäbe für die Anerkennung der Organisationen angesetzt werden können.

Nach dem neuen Satz 4 dürfen Verbände ihre Mitglieder in der Organisation vertreten.

Ergänzt wird ein neuer Satz 6, der sicherstellen soll, dass jedem betroffenen Erzeuger (Trauben und Wein) Zugang zur Organisation gewährt werden muss. Außerdem muss die Teilhabe an innerorganisatorischen Entscheidungsprozessen gewährleistet sein. Maßstab für das Recht bzw. den Umfang der Beteiligung ergibt sich aus dem Anteil der betroffenen Fläche bzw. der erzeugten Weinmenge.

5. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu - (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WeinG 1994)

In Artikel 1 ist nach Nummer 10 folgende Nummer 10a einzufügen:

Begründung:

Durch die Anhebung der sogenannten Bagatellgrenze der Weinbergsfläche, oberhalb der Weinbaubetriebe abgabepflichtig werden, reduziert sich die Zahl der abgabepflichtigen Betriebe erheblich (je nach Land um 5 bis 10 Prozent) und spart dadurch Verwaltungsaufwand, sowohl in diesen Betrieben als auch insbesondere in der zuständigen Verwaltung. Da diese Vielzahl kleiner Betriebe in Bezug auf die bewirtschaftete Rebfläche jedoch nur einen sehr geringen Anteil (unter 1 Prozent) ausmachen, somit nur einen sehr geringen Anteil zum Gesamtaufkommen der Abgabe leisten, sind die daraus resultierenden finanziellen Einbußen des Deutschen Weinfonds sowie der gebietlichen Weinwerbungen, die in ihren Rechtsetzungen i.d.R. auf § 43 Absatz 1 WeinG 1994 Bezug nehmen, nur von minimalem Umfang.

6. Zu Artikel 1 Nummer 10b - neu - (§ 44 Absatz 1 Satz 1 WeinG 1994)

In Artikel 1 ist nach Nummer 10a - neu - folgende Nummer 10b einzufügen:

Begründung:

Die neue Fassung dient der Klarstellung, dass nur das tatsächlich von den Winzern in Form der Bestockung realisierte Vermarktungspotenzial Grundlage der Abgabe und damit des Beitrages der Bewirtschafter der Flächen zum Gemeinschaftsmarketing ist.

7. Zu Artikel 1a - neu - (§ 9 Absatz 3 Satz 1 AgrarMSG)

Folgeänderung zu Buchstabe a:

Die Überschrift des Gesetzentwurfs ist wie folgt zu fassen:

"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung weinrechtlicher und agrarmarktstrukturrechtlicher Vorschriften"

Begründung:

Um besonderen regionalen Gegebenheiten im Weinsektor Rechnung tragen zu können, soll den Ländern die Möglichkeit eröffnet werden, für ihr Territorium selbst über eine Anerkennung von Branchenverbänden im Weinsektor zu entscheiden. Dafür soll die Ermächtigung des Bundesministeriums in § 9 Absatz 3 Satz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes dahingehend entsprechend erweitert werden, durch Bundesverordnung die für eine solche Entscheidung der Länder notwendigen Ermächtigungen aus § 4 Absatz 1 Nummer 1 ganz oder teilweise auf die Landesregierungen zu delegieren.

Um Kohärenz mit der zusätzlich notwendigen Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung herzustellen, sollte dieser Gesetzentwurf im zweiten Durchgang im Bundesrat zeitgleich mit der Agrarmarktstrukturverordnung beschlossen werden.