Der Deutsche Bundestag hat in seiner 117. Sitzung am 30. Juni 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - Drucksache 17/6363 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien - Drucksache 17/6071 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 22.07.11 Initiativgesetz des Bundestages
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Im Eingangssatz werden die Wörter"Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619)" durch die Wörter"Artikel 6 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels]" ersetzt.
- b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f eingefügt:
"f) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:
" § 33 Solare Strahlungsenergie in, an oder auf Gebäuden"."
- bb) Die bisherigen Buchstaben f bis m werden die Buchstaben g bis n.
- aa) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f eingefügt:
- c) In Nummer 2 wird in Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 und 4 jeweils nach dem Wort "Prozent" das Wort "spätestens" eingefügt.
- d) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- (2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf unbeschadet des § 8 Absatz 3 und 3a nicht zu Lasten der Anlagenbetreiberin, des Anlagenbetreibers oder des Netzbetreibers abgewichen werden. Dies gilt nicht für abweichende vertragliche Vereinbarungen zu den §§ 3 bis 33i, 45, 46, 56 und 66 sowie zu den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die
- 1. Gegenstand eines Prozessvergleichs im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung sind,
- 2. dem Ergebnis eines von den Parteien vor der Clearingstelle durchgeführten Verfahrens nach § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 entsprechen,
- 3. einer für die Parteien von der Clearingstelle abgegebenen Stellungnahme nach § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 entsprechen oder
- 4. einer Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 61 entsprechen.""
- (2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf unbeschadet des § 8 Absatz 3 und 3a nicht zu Lasten der Anlagenbetreiberin, des Anlagenbetreibers oder des Netzbetreibers abgewichen werden. Dies gilt nicht für abweichende vertragliche Vereinbarungen zu den §§ 3 bis 33i, 45, 46, 56 und 66 sowie zu den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die
- e) In Nummer 11 wird in § 11 Absatz 2 nach dem Wort "vorhersehbar" das Wort "gewesen" gestrichen.
- f) Nummer 16 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
"c) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 gelten mehrere Anlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn sie Strom aus Biogas mit Ausnahme von Biomethan erzeugen und das Biogas aus derselben Anlage zur Erzeugung von Biogas stammt.""
- bb) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e.
- aa) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
- g) In Nummer 17 wird § 20 Absatz 2 wie folgt geändert:
- aa) Vor der bisherigen Nummer 1 wird folgende Nummer 1 eingefügt:
"1. Wasserkraft(§ 23)abdemJahr2013:um1Prozent,".
- bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 6 werden die Nummern 2 bis 7.
- aa) Vor der bisherigen Nummer 1 wird folgende Nummer 1 eingefügt:
- h) Nummer 18 wird wie folgt geändert:
- aa) In § 23 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "besteht"die Wörter"für Anlagen an oberirdischen Gewässern" eingefügt.
- bb) § 27 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c werden durch folgende Buchstaben a bis d ersetzt:
- "a) bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt um jeweils 6,0 Cent pro Kilowattstunde,
- b) bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 750 Kilowatt um jeweils 5,0 Cent pro Kilowattstunde,
- c) bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt um jeweils4,0 Cent pro Kilowattstunde oder
- d) im Fall von Strom aus Rinde oder aus Waldrestholz abweichend von den Buchstaben b und c bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt um jeweils 2,5 Cent pro Kilowattstunde,".
- cc) § 27 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. soweit der Strom entsprechend dem jeweiligen Einsatzstoff-Energieertrag aus Einsatzstoffen der Anlage 3 zur Biomasseverordnung erzeugt wird (Einsatzstoffvergütungsklasse II),
- a) bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt um jeweils 8,0 Cent pro Kilowattstunde oder
- b) für Strom aus Gülle im Sinne der Nummern 3, 9, 11 bis 15 der Anlage 3 zur Biomasseverordnung abweichend von Buchstabe a aa) bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt um jeweils 8,0 Cent pro Kilowattstunde und bb) bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt um jeweils 6,0 Cent pro Kilowattstunde."
- dd) In § 27 Absatz 3 wird das Wort "soweit" durch das Wort "wenn" und die Angabe "500" durch die Angabe "750" ersetzt.
- ee) In § 27 Absatz 5 Nummer 1 wird das Wort "Körnermais" durch die Wörter"Corn-Cob-Mix und Körnermais sowie Lieschkolbenschrot" ersetzt und die Angabe "50" durch die Angabe "60" ersetzt.
- ff) In § 27a Absatz 1 wird die Angabe "80 Masseprozent" durch die Angabe "90 Masseprozent" ersetzt.
- gg) In § 27a Absatz 2 wird das Wort "soweit" durch das Wort "wenn" und die Angabe "500" durch die Angabe "750" ersetzt.
- hh) In § 27a Absatz 5 werden in Nummer 2 nach der Angabe "Absatz 6" die Wörter "Nummer 4 und 5" und in Nummer 3 nach dem Wort "Vergütungsvoraussetzungen" die Angabe "des § 27a" eingefügt.
- ii) In § 27b Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe "10, 11, 13 und 14" durch die Wörter "9 und 11 bis 15" ersetzt.
- jj) In § 27c Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 sowie in Nummer 1 jeweils nach dem Wort "Klärgas," das Wort "Grubengas," eingefügt.
- kk) In § 27c Absatz 3 wird das Wort "soweit" durch das Wort "wenn" und die Angabe "500" durch die Angabe "750" ersetzt.
- ll) Dem § 29 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Anfangsvergütung erhöht sich für Strom aus Windenergieanlagen, die vor dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen worden sind, um 0,48 Cent pro Kilowattstunde (Systemdienstleistungs-Bonus), wenn sie ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Anforderungen nach § 6 Absatz 5 nachweislich erfüllen."
- mm) § 30 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Für Strom aus Windenergieanlagen, die in ihrem Landkreis oder einem an diesen angrenzenden Landkreis eine oder mehrere bestehende Anlagen endgültig ersetzen (Repowering-Anlagen), erhöht sich die Anfangsvergütung um 0,5 Cent pro Kilowattstunde, wenn
- 1. die ersetzten Anlagen vor dem 1. Januar 2002 in Betrieb genommen worden sind,
- 2. für die ersetzten Anlagen dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach den Vergütungsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung besteht,
- 3. die installierte Leistung der Repowering-Anlage mindestens das Zweifache der ersetzten Anlagen beträgt und
- 4. die Anzahl der Repowering-Anlagen die Anzahl der ersetzten Anlagen nicht übersteigt.
Im Übrigen gilt § 29 entsprechend."
- (1) Für Strom aus Windenergieanlagen, die in ihrem Landkreis oder einem an diesen angrenzenden Landkreis eine oder mehrere bestehende Anlagen endgültig ersetzen (Repowering-Anlagen), erhöht sich die Anfangsvergütung um 0,5 Cent pro Kilowattstunde, wenn
- nn) § 30 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
- oo) § 32 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie aufgrund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls am selben Standort ersetzen, gelten abweichend von § 3 Nummer 5 als zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen, zu dem die ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind. Der Vergütungsanspruch für die nach Satz 1 ersetzten Anlagen entfällt endgültig."
- pp) In der Überschrift zu § 33 wird nach dem Wort "Strahlungsenergie" das Wort "in," eingefügt.
- qq) In § 33 Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort "ausschließlich" das Wort "in," eingefügt.
- rr) § 3 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- (2) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt besteht ein Anspruch auf Vergütung, soweit die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen, dies nachweisen und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird. Für diesen Strom verringert sich die Vergütung nach Absatz 1
- 1. um 16,38 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil dieses Stroms, der 30 Prozent der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge nicht übersteigt, und
- 2. um 12 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil dieses Stroms, der 30 Prozent der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge übersteigt.
Verringert sich die Vergütung nach Satz 2 auf einen Wert kleiner Null, entfällt der Vergütungsanspruch nach Satz 1. Die Sätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 2a nur für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2014 in Betrieb genommen wurden."
- i) In Nummer 19 wird in § 33c Absatz 3 die Angabe "Absatz 4" durch die Wörter "Absatz 3 und 4, § 2 7a Absatz 2 und § 27c Absatz 3" ersetzt.
- j) Nummer 20 wird wie folgt geändert:
- aa) § 37 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. durch ein Netz durchgeleitet wird, es sei denn,
- a) der Strom wird zur Speicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Speicher aus dem Netz entnommen und zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist oder
- b) die Letztverbraucherin oder der Letztverbraucher betreibt die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger und verbraucht den erzeugten Strom selbst im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage."
- bb) § 39Absatz 1wirdwiefolgtgeändert:
- aaa) In Nummer 1 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter "jedem Monat dieses Kalenderjahrs" durch die Wörter "diesem Kalenderjahr sowie zugleich jeweils in mindestens acht Monaten dieses Kalenderjahrs" ersetzt.
- bbb) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe "30" durch die Angabe "20" ersetzt.
- ccc) In Nummer 2 wird am Ende das Wort "und" gestrichen.
- ddd) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
- eee) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. gelieferter Strom im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a und b gegenüber Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes nur dann als erneuerbare Energien ausgewiesen wird, wenn die Eigenschaft des Stroms als erneuerbare Energie nicht getrennt von dem Strom, bezogen auf jedes 15 Minuten-Intervall, verwendet worden ist."
- cc) § 39 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Für die Berechnung der Strommengen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b darf nur Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas angerechnet werden, wenn die jeweiligen Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
- 1. den Strom nach § 3 3 b Nummer 2 direkt vermarkten,
- 2. nicht gegen § 33c Absatz 1 oder Absatz 2 verstoßen,
- 3. dem Netzbetreiber den Wechsel in die Form der Direktvermarktung nach § 33b Nummer 2 nach Maßgabe des § 33d Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 und Absatz 4 übermittelt haben und
- 4. nicht gegen § 33f Absatz 1 verstoßen."
- aa) § 37 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- k) Nummer 21 wird wie folgt geändert:
- aa) In § 41 Absatz 2 werden nach den Wörtern "eines Wirtschaftsprüfers," die Wörter "einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft," eingefügt.
- bb) In § 41 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c werden nach der Angabe "über 10" die Wörter"bis einschließlich 100" eingefügt.
- cc) § 41 Absatz 5 Satz 3 wird durch folgende Sätze 3 und 4 ersetzt:
"Für den selbständigen Unternehmensteil sind eine eigene Bilanz und eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der für alle Kaufleute geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufzustellen. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung nach Satz 3 sind in entsprechender Anwendung der §§ 317 bis 323 des Handelsgesetzbuches zu prüfen."
- l) In Nummer 33 wird § 54 Absatz 5 wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "Satz 2 und 3" durch die Wörter "Satz 3 und 4" ersetzt.
- bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "tatsächlich" die Wörter"für die" eingefügt.
- cc) In Satz 4 wird die Angabe "2" durch die Angabe "3" ersetzt.
- m) Nummer 34 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Die zuständige Behörde stellt Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien aus. Satz 1 gilt nicht für Strom, der nach § 33b Nummer 1 direkt vermarktet oder für den eine Vergütung nach § 16 in Anspruch genommen wird. Die zuständige Behörde überträgt und entwertet Herkunftsnachweise. Ausstellung, Übertragung und Entwertung erfolgen elektronisch und nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 64d; sie müssen vor Missbrauch geschützt sein.""
- n) In Nummer 35 werden in § 56 Absatz 4 Nummer 1 die Wörter "energieträgerspezifischen Referenzmarktwert nach Nummer 2 der Anlage 4 zu diesem Gesetz" durch die Wörter "tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts nach Nummer 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz ("MW")" ersetzt.
- o) Nummer 41 wird wie folgt geändert:
- aa) In § 64d Nummer 1 wird in Buchstabe c das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt und der Satzteil nach Buchstabe c gestrichen.
- bb) Nach § 64f Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. im Anwendungsbereich der Vergütung von Strom aus Anlagen nach § 33 Absatz 1, den die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder Dritte in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen, abweichend von § 33 Absatz 2
- a) die zeitliche Geltung der Vergütung und die Vergütungsdauer,
- b) die Vergütungshöhe; hierbei kann auch die Unterscheidung nach Eigenverbrauchsanteilen abweichend festgesetzt oder aufgehoben werden und für verschiedene Bemessungsleistungen oder für Anlagen mit verschiedener installierter Leistung verschiedene Vergütungen festgesetzt werden,
- c) Vergütungsvoraussetzungen, insbesondere technische Anforderungen an die Anlagen oder an die Messeinrichtungen sowie sonstige Anforderungen an die Erzeugung, Messung, Speicherung oder Nutzung des Stroms aus diesen Anlagen,
- d) den Nachweis der Voraussetzungen nach Buchstabe c,".
- cc) § 64f Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe j 33i:" durch die Wörter j 33i oder § 66 Absatz 1 Nummer 11:" ersetzt.
- bbb) In Buchstabe a wird am Ende das Komma durch die Wörter "; hierbei können auch verschiedene Werte für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 oder nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen wurden, festgesetzt werden," ersetzt.
- ccc) In Buchstabe b werden nach dem Wort "Biomasse" die Wörter "oder für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 oder nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen wurden," eingefügt.
- ddd) In Buchstabe c wird in Doppelbuchstabe aa am Ende das Komma durch das Wort "oder" ersetzt, wird in Doppelbuchstabe bb das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und wird Doppelbuchstabe cc gestrichen.
- dd) § 66 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter"Die §§ 11 und 12 sind" durch die Angabej 11 ist" ersetzt.
- bbb) In Buchstabe a wird nach dem Wort "bestand" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- ccc) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
"b) sobald sie nach § 23 Absatz 2 Nummer 2 mit einer technischen Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung ausgestattet sind oder".
- ddd) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
- ee) § 66 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
"6. § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist ergänzend zu § 16 Absatz 1 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden. § 17 Absatz 2 Nummer 2 ist anstelle des § 16 Absatz 2 Satz 1 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Vergütungsanspruchs nach § 16 der Vergütungsanspruch des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung tritt."
- ff) In § 66 Absatz 1 Nummer 10 werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:
" § 17 Absatz 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Vergütungsanspruchs nach § 16 der Vergütungsanspruch des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung tritt. Die §§ 16 Absatz 5, 17 und 51 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung sind ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr anzuwenden."
- gg) Nach § 66 Absatz 1 Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:
"11. § 33i ist vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 auch auf Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind. Satz 1 gilt nur, wenn für den gesamten in der Anlage erzeugten Strom unbeschadet des § 33e Satz 1 dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach den Vergütungsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung besteht; im Übrigen sind vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 § 33i und die Anlage 5 zu diesem Gesetz anzuwenden."
- hh) Der bisherige § 66 Absatz 1 Nummer 11 wird Nummer 12.
- ii) Nach dem neuen § 66 Absatz 1 Nummer 12 wird folgende Nummer 13 angefügt:
"13. § 27a Absatz 1, 3, 4 und 5 ist auf Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, entsprechend anzuwenden."
- jj) In § 66 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe "1. Januar 2012" durch die Angabe "1. Januar 2013" ersetzt.
- kk) In § 66 Absatz 5 werden die Wörter " § 23 Absatz 1 bis 3" durch die Wörter " § 23 Absatz 1 und 2" ersetzt.
- ll) § 66 Absatz 13 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Für Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mindestens 10 Gigawattstunden gilt statt § 41 Absatz 1 Nummer 2 § 41 Absatz 1 Nummer 4 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung."
- mm) Nach § 66 Absatz 13 wird folgender Absatz 13a eingefügt:
(13a) § 41 Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt nicht für selbständige Unternehmensteile, bei denen der Anteil der Strommenge nach § 41 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder die EEG-Umlage nach Maßgabe des § 6 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung bereits vor dem 1. Januar 2012 begrenzt worden ist."
- nn) In § 66 Absatz 14 wird die Angabe " § 23 Absatz 3" durch die Angabe " § 23 Absatz 2" ersetzt.
- oo) Nach § 66 Absatz 14 werden folgende Absätze 15 und 16 angefügt:
- (15) Soweit Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher bereits vor dem 1. September 2011 ihren Strom nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und nicht von einem Dritten bezogen haben und die Stromerzeugungsanlage schon vor dem 1. September 2011 in Betrieb genommen wurde, gilt für den Strom § 37 Absatz 6 in seiner am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anstelle von § 3 7 Absatz 3.
- (16) Die EEG-Umlage verringert sich unbeschadet des § 39 für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die bereits vor dem 1. September 2011 die Pflicht zur Vergütung nach § 37 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung verringert war, bei Strom, den sie vor dem 1. Januar 2014 an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, in einem Kalendermonat auf Null, wenn
- 1. mindestens 50 Prozent des Stroms, den sie an ihre gesamten Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, in diesem Kalendermonat Strom im Sinne der §§ 23, 24, 25, 27 bis 30, 32 und 33 ist; für die Berechnung dieser Strommenge darf nur Strom aus erneuerbaren Energien angerechnet werden, wenn
- a) für den Strom unbeschadet des § 33e Satz 1 dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach § 16 besteht, der nicht nach § 17 verringert ist,
- b) der Strom
- aa) von den Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird oder
- bb) nicht durch ein Netz durchgeleitet wird,
- c) der Strom
- aa) nach § 33b Nummer 2 direkt vermarktet wird oder
- bb) nach § 33a Absatz 2 an Dritte veräußert und nicht tatsächlich nach § 8 abgenommen oder nach Maßgabe des § 33 Absatz 2 verbraucht worden ist und
- d) die jeweiligen Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber nicht gegen § 3 3 c Absatz 1 verstoßen; bei der Berechnung des Anteils ist im Übrigen § 39 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz entsprechend anzuwenden,
- 2. die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber die Inanspruchnahme der Verringerung der EEG-Umlage vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats übermittelt haben und
- 3. die Anforderungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 4 eingehalten werden."
- 1. mindestens 50 Prozent des Stroms, den sie an ihre gesamten Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, in diesem Kalendermonat Strom im Sinne der §§ 23, 24, 25, 27 bis 30, 32 und 33 ist; für die Berechnung dieser Strommenge darf nur Strom aus erneuerbaren Energien angerechnet werden, wenn
- p) Nummer 42 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a und b des Satzes 1 der Nummer 2 der Anlage 1 werden durch folgende Buchstaben a bis c ersetzt:
- "a) 700 Normkubikmetern aufbereitetem Deponiegas, Klärgas oder Biogas pro Stunde 3,0 Cent pro Kilowattstunde,
- b) 1 000 Normkubikmetern aufbereitetem Deponiegas, Klärgas oder Biogas pro Stunde 2,0 Cent pro Kilowattstunde und
- c) 1 400 Normkubikmetern aufbereitetem Deponiegas, Klärgas oder Biogas pro Stunde 1,0 Cent pro Kilowattstunde."
- bb) In Buchstabe e der Nummer 3 der Anlage 2 werden in dem Satzteil vor Doppelbuchstabe aa nach dem Wort "Obergrenzen" die Wörter"pro Kalenderjahr" eingefügt.
- cc) Buchstabe g der Nummer 3 der Anlage 2 wird gestrichen.
- dd) Der bisherige Buchstabe h der Nummer 3 der Anlage 2 wird Buchstabe g und wie folgt gefasst:
"g) die Bereitstellung als Prozesswärme zur Hygienisierung oder Pasteurisierung von Gärresten, die nach geltendem Recht der Hygienisierung oder Pasteurisierung bedürfen,".
- ee) Der bisherige Buchstabe i der Nummer 3 der Anlage 2 wird Buchstabe h, und der Punkt am Satzende wird durch das Wort "und" ersetzt.
- ff) Nach dem neuen Buchstaben h der Nummer 3 der Anlage 2 wird folgender Buchstabe i angefügt:
j) die Nutzung der Abwärme aus Biomasseanlagen, um hieraus Strom zu erzeugen, insbesondere in Organic-Rankine- und Kalina-Cycle-Prozessen."
- gg) Nummer 4 der Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) Nummer 1 wird Buchstabe a, und das Komma am Ende wird durch das Wort "und" ersetzt.
- bbb) Nummer 2 wird aufgehoben.
- ccc) Nummer 3 wird Buchstabe b.
- aa) Buchstabe a und b des Satzes 1 der Nummer 2 der Anlage 1 werden durch folgende Buchstaben a bis c ersetzt:
- q) In Nummer 44 wird in Nummer 2.1.2 der Anlage 4 im ersten Spiegelstrich die Angabe "0,10" durch die Angabe "0,30", im zweiten Spiegelstrich die Angabe "0,075" durch die Angabe "0,275", im dritten Spiegelstrich die Angabe "0,05" durch die Angabe "0,25" und im vierten Spiegelstrich die Angabe "0,025" durch die Angabe "0,225" ersetzt.
2. Artikel 5 Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- a) Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Zeile Nummer 10 wird gestrichen.
- bb) Die bisherigen Zeilen Nummer 11 bis 59 werden die Zeilen Nummer 10 bis 58.
- cc) In der neuen Zeile Nummer 14 wird die Angabe "Nummer 16" durch die Angabe "Nummer 15" ersetzt.
- dd) In der neuen Zeile Nummer 26 wird die Angabe "Nummer 28" durch die Angabe "Nummer 27" ersetzt.
- ee) In der neuen Zeile Nummer 39 wird die Angabe "Nummer 41" durch die Angabe "Nummer 40" ersetzt.
- ff) In der Zeile vor der neuen Zeile Nummer 56 wird nach dem Wort "Vergasung" das Wort "(technologieoffen)" angefügt.
- gg) In der Zeile nach der neuen Zeile 58 wird die Angabe "57 bis 59" durch die Angabe "56 bis 58" ersetzt.
- b) Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach der Zeile Nummer 10 wird folgende Zeile Nummer 11 eingefügt:
"11. Lieschkolbenschrot 148".
- bb) Die bisherigen Zeilen Nummer 11 bis 18 werden Zeilen Nummer 12 bis 19.
- cc) In der Zeile vor der bisherigen Zeile Nummer 19 wird nach dem Wort "Vergasung" das Wort "(technologieoffen)" angefügt.
- dd) Die bisherigen Zeilen Nummer 19 und 20 werden Zeilen Nummer 20 und 21.
- ee) Die bisherige Zeile Nummer 21 wird Zeile Nummer 22, und in Satz 1 wird die Angabe "Nummer 17" durch die Angabe "Nummer 18" ersetzt.
- ff) Die bisherigen Zeilen Nummer 22 und 23 werden Zeilen Nummer 23 und 24.
- gg) Die bisherige Zeile Nummer 24 wird Zeile Nummer 25, und die Wörter "mit Ausnahme von Nummer 25" werden gestrichen.
- hh) Die bisherige Zeile Nummer 25 wird gestrichen.
- ii) In der Zeile nach Zeile Nummer 26 wird die Angabe "19" durch die Angabe "20" ersetzt.
- aa) Nach der Zeile Nummer 10 wird folgende Zeile Nummer 11 eingefügt:
- c) Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach der Zeile Nummer 2 wird folgende Zeile Nummer 3 eingefügt:
"3. Geflügelmist, Geflügeltrockenkot 82".
- bb) Die bisherigen Zeilen Nummer 3 bis 20 werden Zeilen Nummer 4 bis 21.
- cc) In der neuen Zeile Nummer 4 werden nach dem Wort "Kleegras" die Wörter"(als Zwischenfrucht von Ackerstandorten)" angefügt.
- dd) In der neuen Zeile Nummer 8 werden nach dem Wort "Luzernegras" die Wörter "(als Zwischenfrucht von Ackerstandorten)" angefügt.
- ee) In der neuen Zeile Nummer 13 wird nach dem Wort "Schafmist" das Wort ", Ziegenmist" angefügt.
- ff) In der Zeile vor der neuen Zeile Nummer 18 wird nach dem Wort "Vergasung" das Wort "(technologieoffen)" angefügt.
- gg) In der neuen Zeile Nummer 18 wird die Angabe "Nummer 21" durch die Angabe "Nummer 22" ersetzt.
- hh) In der neuen Zeile Nummer 20 wird in Satz 1 und in Satz 2 jeweils die Angabe "Nummer 4" durch die Angabe "Nummer 5" ersetzt.
- ii) In der neuen Zeile Nummer 21 wird die Angabe "Nummer 15" durch die Angabe "Nummer 16" ersetzt.
- jj) In der Zeile nach Zeile 21 wird die Angabe "17 bis 20" durch die Wörter "18 bis 21 für alle Einsatzstoffe der Anlage 3 einschließlich der Nummern 1 bis 17" ersetzt.
- aa) Nach der Zeile Nummer 2 wird folgende Zeile Nummer 3 eingefügt:
3. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
- a) In dem Eingangssatz werden die Wörter "Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619)" durch die Wörter "Artikel 14 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels]" ersetzt.
- b) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) In Doppelbuchstabe aa werden die Angabe "Nummer I.1" durch die Angabe "Nummer 1" und die Angabe "12. April 2011 (BGBl. I S. 619)" durch die Wörter"... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes]" ersetzt."
4. In Artikel 12 werden die Wörter "Inkrafttreten dieses Gesetzes" durch die Angabe "1. Januar 2012" ersetzt.