Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 160. Sitzung am 14. Mai 2020 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Auswärtigen Ausschusses - Drucksache 19/19182 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts - Drucksache 19/17292 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 05.06.20
Erster Durchgang: Drucksache. 001/20 (PDF)

Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten (BfAAG)

§ 1 Errichtung und Sitz des Bundesamts

(1) Zum 1. Januar 2021 wird das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (Bundesamt) errichtet.

(2) Das Bundesamt untersteht dem Auswärtigen Amt.

(3) Das Bundesamt hat seinen Sitz in Brandenburg an der Havel.

§ 2 Aufgaben des Bundesamts

(1) Das Bundesamt nimmt die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Auswärtigen Angelegenheiten wahr, die ihm durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen werden.

(2) Das Bundesamt unterstützt den Auswärtigen Dienst auf dem Gebiet der Auswärtigen Angelegenheiten bei der Verwaltung und Infrastruktur, dem Fördermittelmanagement sowie im Rechts- und Konsularwesen. Das Nähere regelt das Auswärtige Amt.

(3) Das Bundesamt erledigt weitere Aufgaben des Bundes, die mit den Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Auswärtigen Angelegenheiten zusammenhängen und mit deren Durchführung es vom Auswärtigen Amt oder mit dessen Zustimmung es von der fachlich zuständigen Bundesbehörde beauftragt wird.

§ 3 Aufsicht

Das Bundesamt untersteht der Aufsicht des Auswärtigen Amts, soweit im Rahmen der Übertragung von Aufgaben nach § 2 Absatz 3 keine anderweitige Regelung getroffen wird.

§ 4 Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst

§ 13 Absatz 2 und 3, die §§ 19, 21 Absatz 1, § 24 Absatz 1 und § 30 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, gelten entsprechend.

§ 5 Wahl des Personalrats

Der Personalrat beim Bundesamt ist bis zum 31. Dezember 2021 erstmals zu wählen.

§ 6 Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim Bundesamt sind bis zum 31. Dezember 2021 erstmals zu wählen.

§ 7 Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin

Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin beim Bundesamt sind bis zum 31. Dezember 2021 erstmals zu wählen.

§ 8 Übergangsregelungen für die Personalvertretungen und die Gleichstellungsbeauftragte

(1) Bis zur Wahl des Personalrats des Bundesamts werden dessen Aufgaben vom Personalrat des Auswärtigen Amts als Übergangspersonalrat des Bundesamts wahrgenommen.

(2) Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich den Wahlvorstand für die Durchführung der Personalratswahlen im Bundesamt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie für die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim Bundesamt.

(4) Bis zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten des Bundesamts und ihrer Stellvertreterin werden deren Aufgaben von der Gleichstellungsbeauftragten des Auswärtigen Amts und ihren Stellvertreterinnen wahrgenommen.

§ 9 Fortgeltung der Dienstvereinbarungen

Die im Auswärtigen Amt geltenden Dienstvereinbarungen gelten ab dem 1. Januar 2021 auch für das Bundesamt, solange sie nicht durch andere Regelungen im Bundesamt ersetzt werden.

§ 10 Aufbauzulage

(1) Beamtinnen und Beamte, die beim Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten verwendet werden, erhalten bis zum 31. Dezember 2025 eine Aufbauzulage in Höhe der Stellenzulage nach Nummer 7 Absatz 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes.

(2) § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, gilt für im Bundesamt tätige Beamtinnen und Beamte mit der Maßgabe, dass Zeiträume, die der Tätigkeit im Bundesamt vorausgehen und während derer im Rahmen einer Tätigkeit im Auswärtigen Dienst Auslandsdienstbezüge gewährt wurden, als Zeiträume gelten, in denen eine Stellenzulage nach Anlage I Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Anlage IX gewährt wurde. Die Ausgleichszulage wird nur gewährt, soweit sie die Aufbauzulage nach Absatz 1 übersteigt.

(3) Vor dem 31. Dezember 2025 prüft das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Finanzen sowie dem Haushaltsausschuss und dem Auswärtigen Ausschuss des Deutschen Bundestages die Wirkung der Aufbauzulage nach Absatz 1 und die Frage einer Notwendigkeit für die Zeit nach dem 31. Dezember 2025.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst

§ 9 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 wie folgt gefasst:

" § 9 Kurierdienst und Auslands-IT".

2. § 9 wird wie folgt gefasst:

" § 9 Kurierdienst und Auslands-IT

(1) Das Auswärtige Amt stellt durch einen eigenen Kurierdienst und die Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik mit einem eigenen Kommunikationsnetz eine störungsgeschützte und geheimschutzgerechte Kommunikation im Auswärtigen Dienst sicher.

(2) Die Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik umfasst die Informations- und Kommunikationstechnik des Geschäftsbereichs des Auswärtigen Amts im In- und Ausland sowie die Informationstechnik der unmittelbaren Bundesverwaltung im Ausland."

Artikel 3
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 19 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

2. In § 19b Absatz 6 Nummer 2 wird die Angabe "Nummer 2" durch die Angabe "Nummer 3" ersetzt.

3. Dem § 71 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Entscheidung über Anträge auf Erteilung eines Visums zu übertragen. Soweit von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, stehen dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Befugnisse zur Datenverarbeitung sowie alle sonstigen Aufgaben und Befugnisse einer Auslandsvertretung bei der Erteilung von Visa gemäß Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b sowie gemäß den §§ 54, 66, 68, 69, 72, 72a, 73, 73a, 75, 87, 90c, 91d und 91g zu."

4. In § 73b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "nicht entsandte Angehörige des Auswärtigen Dienstes" durch die Wörter "weder entsandte oder im Inland beschäftigte Angehörige des Auswärtigen Dienstes noch Beschäftigte des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten" ersetzt.

5. Dem § 73c wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt auch für Visumanträge des Ehegatten oder Lebenspartners und minderjähriger lediger Kinder zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Ausländer, der einen Visumantrag nach Satz 1 gestellt hat, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft bereits bestand oder das Verwandtschaftsverhältnis bereits begründet war, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat."

6. In § 99 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "untereinander" die Wörter "sowie mit dem Auswärtigen Amt und mit dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

Artikel 4
Änderung der Aufenthaltsverordnung

§ 69 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort "Auslandsvertretung" die Wörter "oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

(4) Die Auslandsvertretungen, das Auswärtige Amt und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten dürfen die in den Visadateien gespeicherten Daten einander übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Auslandsvertretungen, des Auswärtigen Amts oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten erforderlich ist."

Artikel 5
Änderungen sonstiger Rechtsvorschriften

(1) In § 52 Nummer 2 Satz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) geändert worden ist, werden nach dem Wort "fallen" ein Komma und die Wörter "auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen" eingefügt.

(2) Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 21 nach dem Wort "Auslandsvertretungen" ein Komma und die Wörter "das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

2. In der Überschrift zu § 21 werden nach dem Wort "Auslandsvertretungen" ein Komma und die Wörter "das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

3. § 21 wird wie folgt geändert:

4. In § 29 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Auslandsvertretung" die Wörter "oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

5. In § 30 Absatz 1 werden nach dem Wort "Auslandsvertretungen" ein Komma und die Wörter "das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

6. In § 31 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "und den Auslandsvertretungen" durch ein Komma und die Wörter "den Auslandsvertretungen und dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" ersetzt.

(3) Die Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(4) Das Visa-Warndateigesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3037), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 6 nach dem Wort "Amt" ein Komma und die Wörter "das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

2. In § 4 Nummer 1 werden nach dem Wort "Auslandsvertretungen" ein Komma und die Wörter "das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

(5) Die Anlage der VWDG-Durchführungsverordnung vom 1. Juni 2013 (BGBl. I S. 1414), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.