Gesetzesantrag der Länder Hessen, Baden-Württemberg
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung -

A. Problem und Ziel

Der Rettungsdienst, der insbesondere die Notfallrettung, aber auch den qualifizierten Krankentransport umfasst, hat sich in Deutschland als eigenständiger medizinischer - vorklinischer - Leistungsbereich entwickelt. Ihn weiterhin unter den Bereich "Fahrkosten" (§ 60) des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zu subsumieren, hieße, die seit Jahren fortgeschrittene Entwicklung der vorklinischen Versorgungsleistung und insbesondere der Notfallmedizin zu ignorieren.

Die bisherige Verknüpfung der Kostenübernahme in § 60 Abs. 1 SGB V an eine weitere Leistung der Krankenkassen setzt den Fehlanreiz, dass in im Zweifelsfall ein Transport des Patienten ins Krankenhaus durchgeführt wird, ohne dass hierfür eine medizinische Notwendigkeit gegeben ist, um die präklinischen Leistungen abrechnen zu können. Dieser Fehlanreiz führt zu zusätzlichen und vermeidbaren Kosten im Gesundheitswesen.

Die Aufgaben des Notarztes im Rettungsdienst (notärztlicher Rettungsdienst) und die der vertragsärztlichen Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst) werden häufig durch bestehende begriffliche Unklarheiten verwechselt. Es kommt damit nicht selten zu Fällen, in denen der Notarzt in rein ambulanten Fällen hinzugezogen wird. Dies führt zu erheblichen Mehrausgaben.

Nicht zuletzt schon durch diese nicht scharf abgegrenzten Bezeichnungen kommt es in der Bevölkerung immer wieder zu zeitverzögernden und damit folgeschweren Missverständnissen. Nicht selten wird in akuten medizinischen Notfällen nicht der"Notarzt des Rettungsdienstes" über den unmittelbaren Weg über die Rettungsleitstelle, sondern der Umweg über den "Notdienst" der vertragsärztlichen Versorgung während der sprechstundenfreien Zeiten der Hausärzte gewählt.

Außerdem ist bei medizinischen Großschadenslagen (z.B. bei einer Grippepandemie) die Einbindung des vertragsärztlichen Bereitschaftsdienstes in die Rettungsleitstelle von erheblichem Vorteil, da alle diesbezüglichen Anforderungen in einer Stelle zusammenlaufen.

B. Lösung

Der beigelegte Entwurf zur Änderung des SGB V sieht vor, den Rettungsdienst aus dem Bereich "Fahrkosten" ( § 60 SGB V) herauszunehmen und als eigenständigen Leistungsbereich zu regeln. Damit wird Abrechnungsmissbrauch verhindert, mehr Transparenz und Trennschärfe geschaffen, und es werden fachliche und wirtschaftliche Synergien ermöglicht.

Durch eine Änderung in § 75 SGB V soll künftig der ärztliche Bereitschaftsdienst in das System der Rettungsleitstellen nach Landesrecht mit einbezogen werden können.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Keine.

E. Sonstige Kosten

Für Bund und Länder: Keine

Für die GKV: Es sind keine Mehrkosten zu erwarten, da keine neuen Leistungsansprüche für die Versicherten ins SGB V aufgenommen werden. Die zu erwartenden Einsparungen können nicht beziffert werden.

Gesetzesantrag der Länder Hessen, Baden-Württemberg
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung -

Der Hessische Ministerpräsident
Wiesbaden, den 7. März 2013

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Hessische Landesregierung hat gemeinsam mit der Landesregierung Baden-Württemberg beschlossen, dem Bundesrat den anliegenden Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung - mit dem Antrag zuzuleiten, die Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Art. 76 Abs. 1 des Grundgesetzes zu beschließen.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der Plenarsitzung am 22. März 2013 aufzunehmen und sie anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Volker Bouffier

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung -

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 277) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

"4a. Leistungen des Rettungsdienstes,"

2. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:

" § 38a Leistungen des Rettungsdienstes

3. § 60 wird wie folgt geändert:

4. In § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 werden nach dem Wort "Krankentransporten" die Wörter "und Krankenfahrten" eingefügt.

5. § 75 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

6. § 133 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeines Zielsetzung:

Der Rettungsdienst, der insbesondere die Notfallrettung, aber auch den qualifizierten Krankentransport umfasst, hat sich in Deutschland als eigenständiger medizinischer Leistungsbereich im vorklinischen Bereich entwickelt. Die Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine qualifizierte, bedarfsgerechte, hilfsfristorientierte und flächendeckende präklinischnotfallmedizinische Versorgung auf dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik. Diesem Anspruch wird mit dem nun vom Bund beabsichtigten Gesetzesvorhaben zur Zulassung eines Gesundheitsfachberufes der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters Rechnung getragen. Dies zeigt umso mehr die Notwendigkeit einer entsprechenden Anpassung des Fünften Buchs, Sozialgesetzbuch (SGB V) an die seit Jahren fortgeschrittene Entwicklung durch eine eigenständige Regelung des Rettungsdienstes im SGB V.

Hiermit wird deutlich, dass es sich weniger um den Transport als vielmehr um eine medizinische Leistung handelt. Damit wird auch die notwendige Rechtsicherheit im Hinblick auf die sogenannten "personenbezogenen Dienstleistungen im Gesundheitsbereich mit begrenztem grenzübergreifenden Interesse" im Sinne des Erwägungsgrundes (21) des Vorschlags für eine Richtlinien des europäischen Parlamentes und des Rates über die Konzessionsvergabe (COM (2011) 897 final; RatsDok. 18960/11)) geschaffen.

Bestehende zusätzliche Wirtschaftlichkeitspotenziale sollen konsequent erschlossen werden. Insbesondere durch die vorgesehene Einsatzlenkung des vertragsärztlichen Bereitschaftsdienstes durch die Rettungsleitstellen können erhebliche Wirtschaftspotenziale genutzt werden, da dadurch Doppel- und Fehleinsätze des Rettungsdienstes vermieden werden können.

Der Rettungsdienst wird als eigenständiges Leistungssegment normiert. Nach der bisherigen Rechtslage wird der Rettungsdienst lediglich als Bestandteil der "Fahrkosten" (§ 60 SGB V) bzw. der"Versorgung mit Krankentransportleistungen" (§ 133 SGB V) angesehen. Kosten für einen Einsatz des Rettungsdienstes nach § 60 Abs. 1 SGB V werden nur dann erstattet, wenn der Einsatz im Zusammenhang mit einer weiteren Leistung der Krankenkassen steht. Insbesondere in der Notfallrettung führt dies dazu, dass in vielen Fällen ein medizinisch nicht zwingend notwendiger Transport der Patienten in ein Krankenhaus vorgenommen wird, um präklinisch erbrachte medizinische Leistungen überhaupt abrechnen zu können. Die Folge sind unnötige Krankenhauseinweisungen mit zusätzlichen Kosten, die vermeidbar gewesen wären, wenn die medizinische Leistung der Notfallversorgung separat abrechenbar gewesen wäre.

Die Berücksichtigung der mit dem Rettungsdienst verbundenen Kosten als "Fahrkosten" wird der Bedeutung des Rettungsdienstes nicht gerecht. Die qualifizierte Versorgung von Notfallpatienten, aber auch der sach- und fachgerechte Krankentransport beinhalten wesentlich mehr als die bloße Beförderungsleistung. Die Leistungen des Rettungsdienstes sind schwerpunktmäßig medizinische Leistungen, die von Notärzten und medizinischem Fachpersonal erbracht werden; der Anteil der Transportleistung tritt dagegen deutlich in den Hintergrund. Die Entwicklung der Notfallmedizin ermöglicht in der präklinischen Versorgung invasive und intensivmedizinische Maßnahmen, die für das Überleben der Notfallpatienten und zur Abwendung gesundheitlicher Schäden von entscheidender Bedeutung sind. Der Rettungsdienst hat unmittelbaren Einfluss sowohl auf eine nachfolgende stationäre Behandlung als auch auf eine ggf. notwendige anschließende Rehabilitation.

Mit den Neuregelungen wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, die eine Abrechnung des Rettungsdienstes als eigenes Leistungssegment ermöglicht. Die Neuregelungen führen zu keiner Ausweitung der jetzigen Leistungsansprüche. Mehrkosten entstehen

Keine. Stattdessen wird die Aufhebung der Verknüpfung für die Übernahme der Kosten in § 60 Abs. 1 SGB V mit einer weiteren Leistung der Krankenkassen dazu führen, dass in vielen Fällen ein Transport der Patienten ins Krankenhaus entfallen wird. Dadurch werden erhebliche zusätzliche Kosten durch vermeidbare Einweisungen ins Krankenhaus eingespart.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (§ 27)

In einer neuen Ziffer 4a werden die Leistungen des Rettungsdienstes als ein eigenständiger Leistungsbereich ausgewiesen und damit verdeutlicht, dass die qualifizierte Versorgung von Notfallpatienten, aber auch der sach- und fachgerechte Krankentransport wesentlich mehr beinhalten als die bloße Beförderungsleistung.

Die Entwicklung der Notfallmedizin ermöglicht in der präklinischen Versorgung invasive und intensivmedizinische Maßnahmen, die für das Überleben der Notfallpatienten und zur Abwendung gesundheitlicher Schäden von entscheidender Bedeutung sind. Der Rettungsdienst hat unmittelbaren Einfluss auf eine nachfolgende stationäre Behandlung, aber auch auf eine ggf. notwendige anschließende Rehabilitation.

Die selbständigen Leistungen des Rettungsdienstes sind weder der ärztlichen Behandlung (Ziffer 1), noch der Krankenhausbehandlung (Ziffer 5) und auch nicht der Versorgung mit Hilfsmitteln (Ziffer 3) zuzuordnen.

Zu Nummer 2 (§ 38a)

Die Notwendigkeit der Einführung eines § 38a "Leistungen des Rettungsdienstes" ergibt sich aus der Anerkennung des Rettungsdienstes als eigenständiger Leistungsbereich gemäß § 27 Abs. 1 Ziffer 4a - neu-.

Abs. 1 regelt den Anspruch der Versicherten auf Leistungen des Rettungsdienstes.

Zu den Leistungen des Rettungsdienstes gehören die Notfallrettung, der ärztlich begleitete Patiententransport und der Krankentransport nach Maßgabe der Rettungsdienstgesetze der Länder. Damit ist das gesamte Leistungsspektrum des Rettungsdienstes, das in den Landesgesetzen über den Rettungsdienst geregelt ist, erfasst.

Zu den Aufgaben des Rettungsdienstes in diesem Sinne gehören auch die Leistungen, die z.B. bei einem so genannten Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten erbracht werden, sowie die Luft-, Wasser- und Bergrettung. Leistungserbringer sind nach den Rettungsdienstgesetzen der Länder die gesetzlichen Aufgabenträger, die von diesen im Rahmen der rettungsdienstgesetzlichen Vorgaben Beauftragten und private Unternehmen, die Leistungen nach den Rettungsdienstgesetzen erbringen.

Abs. 2 definiert die "Notfallrettung" und stellt klar, dass eine Leistung des Rettungsdienstes unabhängig davon vorliegt, ob nach der medizinischen Notfallversorgung des Patienten eine anschließende Beförderung des Patienten in ein Krankenhaus erforderlich ist.

Abs. 3 und 4 definieren die Begriffe "ärztlich begleiteter Patiententransport" und "Krankentransport".

Abs. 5 regelt die Voraussetzung für den Anspruch auf ärztlich begleiteten Patiententransport und Krankentransport. Die Regelung entspricht § 60 Abs. 2 Nr. 1 und ist daher nicht mit Leistungsausweitungen verbunden.

Abs. 6 regelt - wie bisher - die Kostentragung durch die Krankenkassen. Satz 3 stellt klar, dass auch die Ausbildungskosten für den Gesundheitsfachberuf Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter von den Krankenkassen zu zahlen sind und im Rahmen der Benutzungsentgelte oder Gebühren erhoben werden (vgl. Begründung "V. Gesetzesfolgen" [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes] über den Beruf der Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter).

Abs. 6 Satz 4 übernimmt die Regelung des § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB V.

Entsprechend der bisher geltenden Rechtslage stellt Absatz 7 klar, dass Kosten des Rücktransportes in das Inland sowie Fahr- und Reisekosten im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation keine sind, auf die ein Leistungsanspruch der Versicherten gegenüber den Krankenkassen besteht. Auf die Regelung in § 60 Abs. 4 und 5 SGB V wird entsprechend verwiesen.

Zu Nummer 3 (§ 60)

§ 60 SGB V - neu - umfasst lediglich noch die Kostenübernahme für Krankenfahrten, die gemäß den Krankentransport-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V als Fahrten definiert sind, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durchgeführt werden.

§ 60 Abs. 2 Ziffer 1 Halbsatz 2 betrifft den (weniger praxisrelevanten) Fall der Verlegung in ein anderes Krankenhaus durch ÖPNV, Taxi oder privates Kfz. Die Krankenhausverlegung im Wege des Krankentransportes bzw. des ärztlich begleiteten Patiententransportes ist aus systematischen Gründen bereits in § 38a geregelt.

Zu Nummer 4 (§ 73)

Verordnet werden müssen - wie bisher - Leistungen der Krankentransporte, die nunmehr unter § 38a (neu) fallen, sowie Krankenfahrten nach § 60 Abs. 1.

Zu Nummer 5 (§ 75)

Durch bestehende begriffliche Unklarheiten werden die Aufgaben des"Notarztes im Rettungsdienst" (notärztliche Versorgung) mit der"vertragsärztlichen Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst)" vermischt bzw. sogar verwechselt. Nicht zuletzt schon durch diese nicht scharf abgegrenzten Bezeichnungen kommt es in der Bevölkerung immer wieder zu zeitverzögernden und damit folgeschweren Verwechslungen. Nicht selten wird in akuten medizinischen Notfällen nicht der "Notarzt des Rettungsdienstes" über den unmittelbaren Weg über die Rettungsleitstelle, sondern der Umweg über den "Notdienst" der vertragsärztlichen Versorgung während der sprechstundenfreien Zeiten der Hausärzte gewählt. Aber auch der"umgekehrte Fall" ist häufig. Der Notarzt kommt zum Einsatz in Fällen reiner ambulanter Versorgung (sog. Akutfälle) während der ortsüblichen Sprechstundenzeiten als auch außerhalb dieser Zeit, wenn der Hausarzt trotz Vorliegen eines Akutfalles seine Praxis wegen starker Frequentierung nicht verlassen kann oder während seines Bereitschaftsdienstes nicht oder nur über technische Geräte zunächst erreichbar ist. Dies führt unweigerlich zu erheblichen Mehrkosten.

Eine enge Verzahnung des Rettungsdienstes (Notfallrettung und Notarztdienst) mit dem vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst führt zu Synergieeffekten, die auch aus Kostensicht nicht unwesentlich sind und einen Beitrag zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der gesundheitlichen Versorgung und zur Sicherung der Leistungs- und Beitragsstabilität leisten können. Dies kann hinsichtlich der Synergieeffekte bzw. Kosteneinsparung bei einer engeren Zusammenarbeit des vertragsärztlichen Bereitschaftsdienstes mit den Rettungsleitstellen zusätzlich verstärkt werden.

Einen Ausweg und die Erzielung von Synergieeffekten bietet die Einbeziehung der Stelle zur Annahme und Vermittlung der Hausbesuche des vertragsärztlichen Bereitschaftsdienstes in die im öffentlichen Rettungsdienst zwingend vorhandene Rettungsleitstelle.

Satz 3 - neu - eröffnet die Möglichkeit, durch Landesrecht eine Verpflichtung zum Anschluss an die sowieso vorhandene Leitstelle des Rettungsdienstes zu bestimmen. Auch im Hinblick auf medizinische Großschadenslagen (z.B. bei einer Grippepandemie) ist die Einbindung des vertragsärztlichen Bereitschaftsdienstes in die Rettungsleitstelle von erheblichem Vorteil, da alle diesbezüglichen Anforderungen in einer Stelle zusammenlaufen.

Zu Nummer 6 (§ 133)

Die Überschrift wird entsprechend angepasst.

Absatz 3 ist aufgrund der eigenständigen Regelung der Leistungen des Rettungsdienstes und Bezugnahme auf § 133 SGB V in § 38a - neu - anzupassen und auf die Krankenfahrten im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes zu begrenzen.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.