Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität
(Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz - GEIG)

988. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2020

A

Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U), der Verkehrsausschuss (Vk) und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zum Gesetzentwurf allgemein und Zu § 8 und § 9 GEIG

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der alleinige Auslösetatbestand "größere Renovierung" der Gebäudehülle (25 Prozent) in Zusammenhang mit der Renovierung der Stellplätze bzw. Parkplätze oder der elektrischen Infrastruktur wird als nicht zielführend bewertet, da die Sanierung der Gebäudehülle oft nur wenige Berührungspunkte zur Elektrik sowie zu Parkplätzen und Tiefgaragen hat bzw. umgekehrt. Durch Einbezug der Sanierung der Gebäudehülle als alleinigem Auslösetatbestand würde ein weiteres Hemmnis für die energetische Sanierung aufgebaut.

Zudem würde mit der vorgesehenen Regelung selbst die Grundsanierung eines reinen Garagengebäudes nicht zu einer Nachrüstungsverpflichtung führen. Denn hiervon wird in der Regel die Gebäudehülle einer Garage (da unbeheizt) nicht betroffen sein.

Daher wird vorgeschlagen, als zusätzlichen Auslösetatbestand für Nachrüstverpflichtungen bei bestehenden Gebäuden auch die Renovierung der elektrischen Infrastruktur oder der Stellplätze/Parkplätze einzubeziehen.

Dies würde darüber hinaus eine größere Rechtssicherheit schaffen, da die im Gesetzentwurf zu erfüllenden Rahmenbedingungen "größere Renovierung" der Gebäudehülle in Kombination mit der Renovierung der elektrischen Infrastruktur oder der Parkplätze nicht ausreichend definiert erscheint, sodass zahlreiche Möglichkeiten bestehen, die Regelungen des Gesetzes zu umgehen. Der zeitliche Bezug der einzelnen Maßnahmen zueinander sollte ebenfalls geprüft werden.

4. Zu § 7 Nummer 2 GEIG

§ 7 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:

"2. zusätzlich mindestens jeder 10. Stellplatz mit einem Ladepunkt ausgestattet wird."

Begründung:

Um die Akzeptanz für Elektromobilität zu steigern bedarf es des sichtbaren Ausbaus an Ladeinfrastruktur. Die Vorgabe, dass nur ein Stellplatz mit einem Ladepunkt auszustatten ist, greift zu kurz. Die Anzahl der Ladepunkte sollte in Relation zur Anzahl der Stellplätze gesetzt werden. Daher sollte die Ausstattung jedes mindestens 10. Stellplatzes mit Ladeinfrastruktur zur Förderung der Akzeptanz und des zukünftigen Bedarfs an Ladeinfrastruktur zu Grunde gelegt werden.

5. Zu § 9 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 - neu - sowie

Absatz 2 Nummer 2 und Nummer 3 - neu - GEIG

§ 9 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Um die Akzeptanz für Elektromobilität zu steigern bedarf es des sichtbaren Ausbaus an Ladeinfrastruktur. Die Vorgabe, dass nur ein Stellplatz mit einem Ladepunkt auszustatten ist, greift zu kurz. Die Anzahl der Ladepunkte sollte in Relation zur Anzahl der Stellplätze gesetzt werden. Daher sollte die Ausstattung jedes mindestens 10. Stellplatzes mit Ladeinfrastruktur zur Förderung der Akzeptanz und des zukünftigen Bedarfs an Ladeinfrastruktur zu Grunde gelegt werden.

6. Zu § 13 Absatz 1 GEIG

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um eine Ergänzung der Ausnahmen, wenn eine technische Unmöglichkeit vorliegt oder bei der Versagung wegen brandschutzrechtlicher Erfordernisse durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde.

Begründung:

Bei Vorliegen einer technischen Unmöglichkeit oder aufgrund einer Unmöglichkeit wegen Brandschutzbestimmungen sollte von einer Pflicht zur Ausstattung mit Ladeinfrastruktur abgesehen werden.

7. Zu Abschnitt 5

Nach Abschnitt 5 ist folgender Abschnitt 5a einzufügen:

"Abschnitt 5a
Länderöffnungsklausel

§ 13a Länderöffnungsklausel

Die Länder können zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität weitergehende Regelungen erlassen."

Begründung:

Nach dem Gesetzentwurf zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz - GEIG) ist die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG und Artikel 72 Absatz 2 GG ausschließlich für den Bund vorgesehen. Ergänzende Regelungen der Länder zum Bundesrecht beispielsweise zur E-Mobilitäts-Readyness wären somit nicht möglich.

Um die Grundlage für weitergehendes Landesrecht zu schaffen, wird die Einführung einer Abweichungsbefugnis zum Gesetzentwurf eingebracht.

B

8. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Rechtsausschuss empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.