Der Deutsche Bundestag hat in seiner 194. Sitzung am 5. Dezember 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 016/11233 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente - Drucksachen 016/10810, 016/11196 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 wird § 1 Abs. 3 wie folgt gefasst:
(3) Die Bundesregierung soll mit der Bundesagentur zur Durchführung der Arbeitsförderung Rahmenziele vereinbaren. Diese dienen der Umsetzung der Grundsätze dieses Buches.
Die Rahmenziele werden spätestens zu Beginn einer Legislaturperiode überprüft."
- b) In Nummer 10 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c angefügt:
"c) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "Zeiten einer Krankheit" ein Komma und die Wörter "einer Pflegebedürftigkeit" eingefügt."
- c) In Nummer 11 Buchstabe a wird die Angabe "100 Nr. 1 und 6" durch die Angabe "100 Nr. 1 und 4" ersetzt.
- d) Nummer 12 wird aufgehoben.
- e) Nummer 25 wird wie folgt gefasst:
"25. In § 60 Abs. 1 werden nach dem Wort "außerbetrieblich" die Wörter "oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich" eingefügt."
- f) In Nummer 30 wird § 69 wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
"3. erfolgsbezogene Pauschalen bei Vermittlung von Teilnehmern in betriebliche Berufsausbildung im Sinne des § 60 Abs. 1".
- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Bundesagentur bestimmt durch Anordnung das Nähere zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Übernahme sowie zur Höhe von Pauschalen nach Satz 1 Nr. 3."
- cc) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
- aa) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
- g) Nach Nummer 38 wird folgende Nummer 38a eingefügt:
"38a. § 109 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben."
- h) Nach Nummer 41 wird folgende Nummer 41a eingefügt:
- "41a. Nach § 216b Abs. 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
"(4a) Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus, denen Anpassungsgeld gemäß § 5 des Gesetzes zur Finanzierung der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus zum Jahr 2018 (Steinkohlefinanzierungsgesetz) gewährt werden kann, haben vor der Inanspruchnahme des Anpassungsgeldes Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld.""
- "41a. Nach § 216b Abs. 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
- i) In Nummer 49 wird § 240 Abs. 2 wie folgt gefasst:
"(2) Eine Berufsausbildung im Sinne dieses Abschnitts ist eine Ausbildung, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt wird, oder eine im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführte Ausbildung."
- j) In Nummer 51 wird § 245 Abs. 2 wie folgt gefasst:
"(2) § 63 mit Ausnahme von Absatz 2a gilt entsprechend."
- k) Nummer 59 wird aufgehoben.
- l) Nach Nummer 59 wird folgende Nummer 59a eingefügt:
"59a. In § 351 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter "Agentur für Arbeit" durch das Wort "Regionaldirektion" ersetzt."
- m) Nach Nummer 61 wird folgende Nummer 61a eingefügt:
"61a. In § 421f Abs. 5 wird die Angabe "31. Dezember 2009" durch die Angabe "31. Dezember 2010" ersetzt. "
- n) Nummer 62 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) In Satz 3 werden die Wörter "der Eignungsfeststellung und Trainingsmaßnahmen nach dem Zweiten Abschnitt des Vierten Kapitels" durch die Angabe "nach § 46" ersetzt."
- o) Nummer 65 wird wie folgt geändert:
- "a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Nummer 1 wird aufgehoben.
- bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1.
- cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2; in ihr werden die Wörter "oder in einer Personal-Service-Agentur" gestrichen.
- dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
- b) In Absatz 7 werden die Angabe "1. Januar 2010" durch die Angabe "1. Januar 2011" und die Angabe "31. Dezember 2011" durch die Angabe "31. Dezember 2012" ersetzt."
- "a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- p) Nummer 67 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- aa) Der Nummer 1 werden folgende Wörter angefügt:
"oder § 16d Satz 2 des Zweiten Buches".
- bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "Zeiten einer Krankheit" ein Komma und die Wörter "einer Pflegebedürftigkeit" eingefügt.
- aa) Der Nummer 1 werden folgende Wörter angefügt:
- a) In Nummer 2 wird § 1 Abs. 3 wie folgt gefasst:
- 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter "nach dem Dritten Buch" gestrichen.
- b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aa) § 16 wird wie folgt geändert:
- aaa) In der Überschrift werden die Wörter "nach dem Dritten Buch" gestrichen.
- bbb) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "100 Nr. 1 und 6" durch die Angabe "100 Nr. 1 und 4" ersetzt.
- ccc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Die Entscheidung über Leistungen und Maßnahmen nach §§ 45, 46 des Dritten Buches trifft der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder der nach § 6b Abs. 1 zuständige Träger."
- bb) In § 16a wird das Wort "insbesondere" gestrichen.
- aa) § 16 wird wie folgt geändert:
- c) In Nummer 8 wird § 16f wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "zwei" durch die Angabe "zehn" ersetzt.
- bb) Der Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Die Ziele der Maßnahmen sind vor Förderbeginn zu beschreiben. Eine Kombination oder Modularisierung von Maßnahmeinhalten ist zulässig. Die Maßnahmen dürfen gesetzliche Leistungen nicht umgehen oder aufstocken. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen für Langzeitarbeitslose, bei denen in angemessener Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses Buches oder des Dritten Buches zurückgegriffen werden kann. In Fällen des Satzes 4 ist ein Abweichen von den Voraussetzungen und der Förderhöhe gesetzlich geregelter Maßnahmen zulässig. Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. Projektförderungen im Sinne von Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig. Bei längerfristig angelegten Maßnahmen ist der Erfolg regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren."
- d) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
- "13. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Abs. 1 Satz 3 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären.""
- "13. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
- e) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a eingefügt:
"17a. § 56 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Dem neuen Absatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt:
"Zweifelt die Agentur für Arbeit an der Arbeitsunfähigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, so gilt § 275 Abs. 1 Nr. 3b und Absatz 1a des Fünften Buches entsprechend."
- c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Die Bundesagentur erstattet den Krankenkassen die Kosten für die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung nach Abs. 1 Satz 5. Die Bundesagentur und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren das Nähere über das Verfahren und die Höhe der Kostenerstattung; der Medizinische Dienst des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen ist zu beteiligen.
In der Vereinbarung kann auch eine pauschale Abgeltung der Kosten geregelt werden.""
- f) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a eingefügt:
- "18a. § 69 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) § 31 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass Pflichtverletzungen vor dem 1. Januar 2007 keine Berücksichtigung finden.""
- "18a. § 69 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
- 3. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 4a eingefügt:
"Artikel 4a
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch§ 92 Abs. 1 Nr. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch ...(BGBl. I S. ...), wird wie folgt gefasst:
- "7. Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einschließlich der Arbeitsunfähigkeit der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a und der nach § 10 versicherten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des Zweiten Buches,"."
- 4. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 wird nach der Angabe "Nummer 38 Buchstabe b" ein Komma und die Angabe "Nummer 38a" eingefügt.
- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe d und Nummer 8 sowie Artikel 3 Nummer 2 und 3 treten am 1. Januar 2010 in Kraft."