Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung

Punkt 48 der 953. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2017

Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:

Zum Deutschen Richtergesetz ( §§ 44 ff. DRiG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine gesetzliche Regelung geschaffen werden sollte, der zufolge ehrenamtliche Richter bei Ausübung ihres Amtes keine für Dritte sichtbaren, religiös geprägten Symbole oder Kleidungsstücke tragen dürfen, die geeignet sind, Zweifel an ihrer Unabhängigkeit und Neutralität zu wecken.

Begründung:

Im demokratischen Rechtsstaat besteht die berechtigte Erwartung der Bevölkerung, dass die neben den Berufsrichtern gleichberechtigt zur Rechtsprechung berufenen ehrenamtlichen Richter unabhängig und neutral auf der Grundlage der geltenden Gesetze entscheiden. Religiös geprägte Symbole und Kleidungsstücke bei ehrenamtlichen Richtern sind jedoch geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Neutralität und Objektivität der Rechtsprechung zu erschüttern und die Akzeptanz gerichtlicher Entscheidungen zu gefährden. Deshalb ist eine klare gesetzliche Regelung erforderlich, die das Tragen derartiger Symbole und Kleidungsstücke bei ehrenamtlichen Richtern verbietet.

Auch ehrenamtliche Richter, die nicht den Staat, sondern die Gesellschaft repräsentieren sollen, unterliegen der richterlichen Neutralitätspflicht nach Artikel 97 Absatz 1 GG. Das Verbot sollte unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur gelten, soweit die religiös geprägten Symbole und Kleidungsstücke für Dritte sichtbar und konkret geeignet sind, Zweifel an der Unabhängigkeit und Neutralität zu säen.