Der Bundesrat hat in seiner 865. Sitzung am 18. Dezember 2009 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - ( § 21 Satz 1 BeschV)
In Artikel 1 ist Nummer 1 folgende Nummer voranzustellen:
- "01. In § 21 Satz 1 werden nach den Wörtern "hauswirtschaftliche Arbeiten" die Wörter "und notwendige pflegerische Alltagshilfen" eingefügt."
Begründung
Auf Grund der demographischen Entwicklung und den Fortschritten der Medizin wird in den nächsten Jahrzehnten eine wachsende Zahl von Menschen auf Pflege angewiesen sein. Wunsch der Betroffenen ist es, möglichst lange in ihrer gewohnten Umgebung zu Hause leben zu können. Neben einem Ausbau der ambulanten Pflegedienstleistungen bedürfen Senioren und ihre pflegenden Angehörigen oft Unterstützung bei einfachen Verrichtungen, um das Alltagsleben zu Hause zu bewältigen. Die in vielen Fällen hierfür angestellten ausländischen Hilfskräfte sind nach der derzeitigen Fassung der Beschäftigungsverordnung befugt, hauswirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben. Den Durchführungsanweisungen und Merkblättern der Bundesagentur für Arbeit ist aber nicht zu entnehmen, dass neben Leistungen der sozialen Betreuung und Unterstützung hiervon auch notwendige pflegerische Alltagshilfen erfasst werden - Maßnahmen also, zu denen jedermann ohne Ausbildung in der Lage ist und die von Angehörigen wie selbstverständlich erwartet werden. Dazu gehören einfache Hilfestellungen bei der Körperpflege, der Ernährung, der Ausscheidung und der Mobilität. Um Rechtssicherheit sowohl für die betroffenen Familien als auch für die Hilfskräfte zu schaffen, sollte diese realitätsferne Begrenzung der erlaubten Tätigkeiten beseitigt werden. Durch die auf notwendige pflegerische Alltagshilfen eingeschränkte Ausweitung würde auch sichergestellt, dass ambulante Pflegedienste mit ihren Fachkräftestandards hier ebenso wenig wie bei der Angehörigenpflege verdrängt würden.