A. Problem und Ziel
Mit der Corona-Krise haben sich in Deutschland erhebliche Einschränkungen des öffentlichen Lebens, aber auch bei der Aufgabenerfüllung der Verwaltung ergeben. In den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder musste zum Teil in erheblichem Umfang Personal für andere Aufgaben - zum Beispiel zur Unterstützung der Gesundheitsämter - abgezogen werden und die Vorbereitungsarbeiten für den Zensus 2021 konnten nicht wie geplant durchgeführt werden. Eine planmäßige Durchführung des Zensus im Mai 2021 kann daher nicht mehr sichergestellt werden.
Zudem wird eine Regelungslücke beseitigt, indem im Aufenthaltsgesetz eine ergänzende Vorbereitungshaft für bestimmte Fälle geschaffen wird.
B. Lösung
Der Stichtag des Zensus wird um ein Jahr verschoben und die erforderlichen Datenlieferungen werden an den neuen Zensusstichtag angepasst. Trotz Verschiebung werden alle Bemühungen ergriffen werden, auf eine Einhaltung der EU-Zeitvorgaben hinzuwirken und Abweichungen möglichst klein zu halten. Dazu werden auch Rückrechnungen zu prüfen sein. Für den Fall, dass aufgrund der Corona-Pandemie oder anderer zwingender Gründe eine erneute Verschiebung des Zensusstichtags erforderlich werden sollte, wird die Bundesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Anpassungen durch Rechtsverordnung vorzunehmen.
Zudem wird ein neuer Hafttatbestand zur Vorbereitung einer Abschiebungsandrohung nach § 34 des Asylgesetzes geschaffen, welcher die bestehenden Vorschriften der Abschiebungshaft nach § 62 des Aufenthaltsgesetzes und § 14 des Asylgesetzes ergänzt.
C. Alternativen
Um den Zensus zu verschieben, müssen das Zensusgesetz und das Zensusvorbereitungsgesetz geändert werden; insoweit gibt es zu dem Entwurf keine Alternative.
Fristablauf: 15.10.20
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 entstehen im Statistischen Bundesamt zusätzliche Mehrausgaben in Höhe von insgesamt 62,9 Millionen Euro, die sich auf die Haushaltsjahre 2021 bis 2023 wie folgt verteilen:
- - 2021: 34,4 Millionen Euro
- - 2022: 11,7 Millionen Euro
- - 2023: 16,8 Millionen Euro
Für das Informationstechnikzentrum Bund (ITZ-Bund) beträgt der Vollzugsaufwand (Personal- und Sachausgaben sowie IT-Aufwände) insgesamt 79,1 Millionen Euro, davon in 2021 ca. 33,7 Millionen Euro, in den Folgejahren reduziert sich dieser wie folgt:
- - 2022: 21 Millionen Euro
- - 2023: 15 Millionen Euro
- - 2024: 9,4 Millionen Euro.
Hierin enthalten sind einmalige Umstellungsaufwände für den Aufbau und Betrieb der erforderlichen Hardwarekomponenten sowie Lizenzen im Applikationsbetrieb des Informationstechnikzentrum Bund von insgesamt ca. 12,3 Millionen Euro. Die Aufwände für die Wartung und Pflege dieser Komponenten betragen insgesamt ca. 15,8 Millionen Euro. Für die Sicherstellung des IT-Betriebs werden Haushaltsmittel für externe Unterstützungsleistungen von insgesamt ca. 37,3 Millionen Euro benötigt. Zur dauerhaften IT-Betreuung sind Personal- und Sachausgaben von insgesamt 13,6 Millionen Euro zu erwarten.
Für die Statistischen Ämter der Länder entstehen zusätzliche Mehrausgaben in Höhe von 87,6 Millionen Euro.
Die Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln des Statistischen Bundesamtes und des Informationstechnikzentrums Bund sollen finanziell und stellenmäßig in den jeweiligen Einzelplänen ausgeglichen werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Es werden keine zusätzlichen Informationspflichten eingeführt, sondern durch die Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 diese lediglich um ein Jahr verschoben.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung ändert sich der einmalige Erfüllungsaufwand um rund 215,7 Millionen Euro. Davon fallen rund 62,9 Millionen Euro für das Statistische Bundesamt und rund 79,1 Millionen Euro für das ITZ-Bund an. Für das Statistische Bundesamt ist dies insbesondere auf die Verlängerung von Zeitverträgen und auf Anpassungen an den bestehenden Fachanwendungen zurückzuführen. Für das ITZ-Bund sind die Kosten insbesondere auf die Sicherstellung des IT-Betriebs zurückzuführen.
Rund 73,6 Millionen Euro fallen für die Statistischen Ämter der Länder an.
Den Ländern entsteht durch die Einführung des § 62c AufenthG zudem ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 17 316 Euro.
F. Weitere Kosten
Den Ländern entstehen durch die Einführung des § 62c AufenthG weitere Kosten in Höhe von rund 1 266 Euro.
Weitere Kosten, insbesondere Kosten für die Wirtschaft oder Kosten für soziale Sicherungssysteme, sowie Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, entstehen nicht.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 3. September 2020 Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, damit das Gesetzgebungsverfahren rechtzeitig abgeschlossen und das Auslaufen einer gesetzlich geregelten Frist verhindert werden kann.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Gesetzes zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021
Das Zensusvorbereitungsgesetz 2021 vom 3. März 2017 (BGBl. I S. 388), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. November 2018 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des Gesetzes wird jeweils die Angabe "2021" durch die Angabe "2022" ersetzt.
2. In § 1 Satz 1 wird die Angabe "2021" durch die Angabe "2022" ersetzt.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "2022" durch die Angabe "2023" ersetzt.
- b) In Absatz 3 wird die Angabe "2018 und 2020" durch die Angabe "2018, 2020 und 2021" ersetzt.
4. § 9a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe "2021" durch die Angabe "2022" ersetzt.
- b) In Absatz 6 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.
5. In § 12 Absatz 3 wird das Wort "einmalig" gestrichen und werden nach dem Wort "Aufforderung" die Wörter "sowie zum 1. Februar 2021 innerhalb von vier Wochen" eingefügt.
6. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
" § 16a Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 1 anzuordnen,
- 2. eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 2 anzuordnen,
- 3. eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 3 anzuordnen,
- 4. eine zusätzliche Übermittlung nach § 12 Absatz 3 anzuordnen,
soweit dies erforderlich ist, um in Abhängigkeit von einer Verschiebung des Zensusstichtags durch Rechtsverordnung nach § 36a Nummer 1 des Zensusgesetzes 2022 eine ordnungsgemäße Durchführung des Zensus 2022 zu erreichen."
Artikel 2
Änderung des Zensusgesetzes 2021
Das Zensusgesetz 2021 vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des Gesetzes wird jeweils die Angabe "2021" durch die Angabe "2022" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe "16. Mai 2021" durch die Angabe "15. Mai 2022" ersetzt.
3. In § 4 Absatz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2019" durch die Angabe "31. Dezember 2020" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "2021" durch die Angabe "2022" ersetzt und werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 388)" ein Komma und die Wörter "geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (Einfügen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes)" eingefügt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. zum Stichtag 7. Februar 2021 für jede gemeldete Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 17, 23 und 27,".
- bb) In Nummer 2 wird die Angabe "15. November 2020" durch die Angabe "14. November 2021" ersetzt.
- cc In Nummer 4 wird die Angabe "15. August 2021" durch die Angabe "14. August 2022" ersetzt.
- aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
5. In § 6 Absatz 1 wird das Wort "und" durch das Wort "bis" ersetzt.
6. In § 12 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe " § 17" die Angabe "Absatz 1" eingefügt und die Angabe "Nummer 1" durch die Angabe "Nummer 1a" ersetzt.
7. In § 17 Absatz 1 Satz 3 und § 21 Absatz 1 wird jeweils die Angabe "Nummer 1" durch die Angabe "Nummer 1a" ersetzt.
8. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
" § 36a Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. den Zensusstichtag in § 1 Absatz 1 zu verschieben,
- 2. den Zeitpunkt in § 4 Absatz 1 zu ändern,
- 3. die Zeitpunkte der Übermittlungen der Meldebehörden nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a, 2 und 4 zu ändern,
- 4. eine zusätzliche Übermittlung der Meldebehörden im Umfang der Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a für den Fall festzulegen, dass die Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a bereits termingerecht erfolgt ist und diese Übermittlung zu dem nach Nummer 1 in § 1 Absatz 1 neu festgelegten Zensusstichtag mehr als 15 Monate zurückliegen würde,
- 5. festzulegen, dass für die Stichprobenziehung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 die nach Nummer 4 gegebenenfalls festgelegte zusätzliche Übermittlung der Meldebehörden anstelle der Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a maßgeblich ist,
- 6. festzulegen, welcher Aktualisierungsstand des Steuerungsregisters nach § 3 Zensusvorbereitungsgesetz 2022 nach § 17 Absatz 1 Satz 3 dieses Gesetzes maßgeblich ist und
- 7. festzulegen, dass für die Mehrfachfallprüfung nach § 21 Absatz 1 die nach Nummer 4 gegebenenfalls festgelegte zusätzliche Übermittlung der Meldebehörden anstelle der Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a maßgeblich ist,
soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Zensus 2022 zu gewährleisten."
9. In § 12 Absatz 1 Satz 1, § 17 Absatz 1 Satz 3, § 24 Absatz 3, § 27 Satz 1 und 2, § 28 Einleitungssatz und Nummer 1, § 33 Absatz 2 Satz 1 und § 34 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "2021" durch die Angabe "2022" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 169 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 62b folgende Angabe eingefügt:
" § 62c Ergänzende Vorbereitungshaft".
2. Nach § 62b wird folgender § 62c eingefügt:
" § 62c Ergänzende Vorbereitungshaft
(1) Ein Ausländer, der sich entgegen einem bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt, ist zur Vorbereitung einer Abschiebungsandrohung nach § 34 des Asylgesetzes auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn von ihm eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht oder er aufgrund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 ausgewiesen worden ist. Die Haft darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Vorbereitung der Abschiebungsandrohung nach § 34 des Asylgesetzes nicht erforderlich ist.
(2) Die Haft nach Absatz 1 endet mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, spätestens jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Asylgesetzes oder als offensichtlich unbegründet abgelehnt. In den Fällen, in denen der Asylantrag als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Asylgesetzes oder als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, endet die Haft nach Absatz 1 mit dem Ablauf der Frist nach § 36 Absatz 3 Satz 1 des Asylgesetzes, bei rechtzeitiger Antragstellung mit der gerichtlichen Entscheidung. In den Fällen, in denen der Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung vom Verwaltungsgericht abgelehnt worden ist, endet die Haft spätestens eine Woche nach der gerichtlichen Entscheidung.
(3) Die Haft wird grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen. Sind spezielle Hafteinrichtungen im Bundesgebiet nicht vorhanden oder geht von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus, kann sie in sonstigen Haftanstalten vollzogen werden; der Ausländer ist in diesem Fall getrennt von Strafgefangenen unterzubringen. § 62 Absatz 1 sowie § 62a Absatz 2 bis 5 finden entsprechend Anwendung.
(4) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
- 1. der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 besteht,
- 2. die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Haft nach Absatz 1 nicht vorher eingeholt werden kann und
- 3. der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Haft nach Absatz 1 entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Haft nach Absatz 1 vorzuführen."
Artikel 4
Einschränkung von Grundrechten
Die Freiheit der Person ( Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels 3 Nummer 2 eingeschränkt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit der Corona-Krise haben sich in Deutschland erhebliche Einschränkungen des öffentlichen Lebens, aber auch bei der Aufgabenerfüllung der Verwaltung ergeben.
In den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder musste zum Teil in erheblichem Umfang Personal für andere Aufgaben - zum Beispiel zur Unterstützung der Gesundheitsämter - abgezogen werden. Das Steuerungsregister nach Abschnitt 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 wird daher nicht rechtzeitig den erforderlichen Qualitätsstand aufweisen, um die Stichprobenziehung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Zensusgesetz 2021 mit hinreichendem Vorlauf für die Erhebungsorganisation durchführen zu können. Ähnlich ist die Situation in den Kommunen, wo nach den Planungen der Statistischen Landesämter die Mehrzahl der "weiteren Erhebungsstellen" nach § 19 Zensusgesetz 2021 eingerichtet werden soll. Im Zusammenwirken der beiden Faktoren (Qualitätsstand Steuerungsregister für die Stichprobenziehung, Einrichtung weiterer Erhebungsstellen) kann ein Zensus zum bisher vorgesehenen Stichtag im Mai 2021 nicht mehr sichergestellt werden.
Eine Verschiebung des Stichtags ist notwendig, um die qualitativen Anforderungen an den Zensus - insbesondere mit Blick auf die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen - zu erfüllen. Die Qualitätsanforderungen sind aufgrund der Bedeutung der Zensusergebnisse für wichtige ökonomische, soziale und politische Entscheidungen nicht reduzierbar.
§ 62c des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) dient der Schließung einer Regelungslücke. Die Anordnung der Sicherungshaft setzt voraus, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Haftanordnung vollziehbar ausreisepflichtig ist. Stellt der Ausländer vor Haftanordnung einen Asylantrag, ist die Anordnung von Sicherungshaft nicht möglich, da der Asylantrag den Aufenthalt des Ausländers zum Zwecke der Durchführung des Asylverfahrens erlaubt und damit keine vollziehbare Ausreisepflicht besteht. Diese Regelungslücke soll mit der neuen Vorschrift des § 62c AufenthG geschlossen werden, indem eine ergänzende Vorbereitungshaft in bestimmten Fällen geschaffen wird.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Stichtag des Zensus wird um ein Jahr verschoben. Im erforderlichen Umfang werden Datenlieferungen öffentlicher Stellen terminlich angepasst. Für den Fall, dass bei einer längeren Fortdauer der Corona-Pandemie oder einer anderen besonderen Lage eine erneute Verschiebung des Zensusstichtags erforderlich werden sollte, wird die Bundesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Anpassungen durch Rechtsverordnung vorzunehmen.
Mit der Einführung des § 62c AufenthG wird ein zusätzlicher Hafttatbestand zur Vorbereitung einer Abschiebungsandrohung nach § 34 des Asylgesetzes (AsylG) für Personen geschaffen, die sich entgegen einem bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot und ohne Betretenserlaubnis im Bundesgebiet aufhalten und von denen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht oder die aufgrund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 AufenthG ausgewiesen worden sind.
III. Alternativen
Um den Zensus zu verschieben, müssen das Zensusgesetz und das Zensusvorbereitungsgesetz geändert werden; insoweit ist der Entwurf alternativlos. Ein reiner Registerzensus ist derzeit keine Alternative, weil die erforderlichen Register (u.a. Bildung, Gebäude und Wohnungen) nicht zur Verfügung stehen und die damit verbundenen statistischen Verfahren erst noch entwickelt werden müssen.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz für die Änderung des Zensusgesetzes und des Zensusvorbereitungsgesetzes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für § 62c AufenthG ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 (Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 sowie Artikel 74 Absatz 1 Nummer 6 des Grundgesetzes (GG) (Angelegenheiten der Flüchtlinge). Auch die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 GG liegen vor. Danach hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Ohne eine bundeseinheitliche Regelung wären erhebliche Beeinträchtigungen des länderübergreifenden Rechtsverkehrs bei Einreise und Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet zu erwarten und eine im gesamtstaatlichen Interesse liegende Schließung einer Regelungslücke wäre gefährdet.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar. Trotz Verschiebung werden alle Bemühungen ergriffen werden, auf eine Einhaltung der EU-Zeitvorgaben hinzuwirken und Abweichungen möglichst klein zu halten. Dazu werden auch Rückrechnungen zu prüfen sein.
Bei der Ausgestaltung des § 62c AufenthG werden insbesondere die Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes sowie der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, eingehalten.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
§ 62c AufenthG vereinfacht in Konstellationen missbräuchlicher Asylantragstellung die Haftanordnung. Das Gesetz bewirkt im Übrigen keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf berührt keine Aspekte der nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Das Vorhaben entspricht den Zielen der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie sind nicht einschlägig.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 entstehen im Statistischen Bundesamt zusätzliche Mehrausgaben in Höhe von insgesamt 62,9 Millionen Euro, die sich auf die Haushaltsjahre 2021 bis 2023 wie folgt verteilen:
- - 2021: 34,4 Millionen Euro
- - 2022: 11,7 Millionen Euro
- - 2023: 16,8 Millionen Euro
Für das Informationstechnikzentrum Bund beträgt der Vollzugsaufwand (Personal- und Sachausgaben sowie IT-Aufwände) in 2021 ca. 33,7 Millionen Euro, in den Folgejahren reduziert sich dieser wie folgt:
- - 2022: 21 Millionen Euro
- - 2023: 15 Millionen Euro
- - 2024: 9,4 Millionen Euro.
Hierin enthalten sind einmalige Umstellungsaufwände für den Aufbau und Betrieb der erforderlichen Hardwarekomponenten sowie Lizenzen im Applikationsbetrieb des Informationstechnikzentrum Bund von insgesamt ca. 12,3 Millionen Euro. Die Aufwände für die Wartung und Pflege dieser Komponenten betragen insgesamt ca. 15,8 Millionen Euro. Für die Sicherstellung des IT-Betriebs werden Haushaltsmittel für externe Unterstützungsleistungen von insgesamt ca. 37,3 Millionen Euro benötigt.
Zur dauerhaften IT-Betreuung sind Personal- und Sachausgaben von insgesamt 13,6 Millionen Euro zu erwarten.
Für die Statistischen Ämter der Länder entstehen zusätzliche Mehrausgaben in Höhe von 87,6 Millionen Euro.
Die Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln des Statistischen Bundesamtes und des Informationstechnikzentrums Bund sollen finanziell und stellenmäßig in den jeweiligen Einzelplänen ausgeglichen werden.
4. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Verwaltung
Für die Verwaltung erhöht sich der einmalige Erfüllungsaufwand um rund 215,7 Millionen Euro. Davon fallen rund 62,9 Millionen Euro für das Statistische Bundesamt und rund 79,1 Millionen Euro für das ITZ-Bund an. Für das Statistische Bundesamt ist dies insbesondere auf die Verlängerung von Zeitverträgen und auf Anpassungen an den bestehenden Fachanwendungen zurückzuführen. Für das ITZ-Bund sind die Kosten insbesondere auf die Sicherstellung des IT-Betriebs zurückzuführen.
Rund 73,6 Millionen Euro fallen für die Statistischen Ämter der Länder an. Im Einzelnen:
Durch die Änderungen des Zensusgesetzes und des Zensusvorbereitungsgesetzes, wodurch der Zensusstichtag um ein Jahr verschoben wird, müssen beim Statistischen Bundesamt bestehende Zeitverträge um 12 Monate verlängert werden.
Infolge der Verschiebung des Zensusstichtags müssen zusätzliche Konzeptions- und Anpassungsarbeiten erledigt werden. Dadurch werden unter anderem auch Testläufe ermöglicht wie beispielsweise die Stichprobenziehung inklusive aller damit zusammenhängenden Vorarbeiten. Die einmaligen Personalausgaben für das Statistische Bundesamt belaufen sich dadurch auf rund 6,9 Millionen Euro. Darin enthalten sind die Verlängerung der Zeitverträge von insgesamt 70 Mitarbeitern der Entgeltgruppe E13, 2 Mitarbeitern der Entgeltgruppe E12, 15 Mitarbeitern der Entgeltgruppe E11, 1 Mitarbeiter der Entgeltgruppe E10, 2 Mitarbeitern der Entgeltgruppe E9c/E10, 1 Mitarbeiter der Entgeltgruppe E9c, 10 Mitarbeitern der Entgeltgruppe E9b/c, 1 Mitarbeiter der Entgeltgruppe E9a, 1 Mitarbeiter der Entgeltgruppe E8 und 1 Mitarbeiter der Entgeltgruppe E5/E8.
Für die Verlängerung der Kompensation für Zeitverträge der Fachabteilung für Personal, das im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens gewechselt ist, entstehen zusätzliche einmalige Personalausgaben in Höhe von rund 1 Millionen Euro. Dies betrifft Mitarbeiterkapazitäten der Entgeltgruppen E13 (2 Stellen), E11 (1 Stelle), E9c (5 Stellen), E9b (3 Stellen), E9a (3 Stellen), E8 (1 Stelle) und E7 (1 Stelle).
Außerdem werden 30 vorübergehende Dienstposten der Entgeltgruppe E13 mit einer Laufzeit von je 36 Monaten ausgeschrieben, die ab 2021 dem Registerzensus zur Verfügung gestellt werden. Dies ist nötig, da diese 30 Stellen 2021 aus dem Zensus in den Registerzensus überführt werden sollten, diese Überführung jedoch aufgabenbezogen durch die Verschiebung des Zensusstichtags nicht möglich ist. Die einmaligen Personalausgaben belaufen sich auf rund 6,8 Millionen Euro. Durch die Verschiebung des Zensusstichtags um 12 Monate entstehen für diese Zeit zusätzliche einmalige Personalausgaben für den Bedarf an Personalmittel der Dauerstellen in Höhe von rund 2,1 Millionen Euro. Dieser Mehraufwand pro Jahr wurde für das Zensusgesetz 2021 für die Jahre 2019 bis 2022 angenommen, durch die Verschiebung des Stichtages um ein Jahr fallen diese Mehrkosten für das Statistische Bundesamt für ein weiteres Jahr an.
Neben den Zeitverträgen im Statistischen Bundesamt müssen auch die Dienstleistungsverträge von externen Unterstützungskräften der Querschnittsbereiche verlängert werden. Diese müssen bestehende Fachanwendungen und Umgebungen anpassen. Ebenso werden Arbeitsphasen wie beispielsweise die Vorbefragung wahrscheinlich wiederholt werden müssen. Es entstehen dann einmalige Sachausgaben in Höhe von rund 29,2 Millionen Euro.
Für die Wartung und Pflege der Fachanwendungen vom externen Dienstleister nach Spezifikationen des Statistischen Bundesamtes fallen einmalige Sachausgaben in Höhe von rund 7,9 Millionen Euro an. Bereits abgeschlossene Supportverträge müssen um ein weiteres Jahr verlängert werden, wodurch einmalige Sachausgaben in Höhe von rund 4,7 Millionen Euro anfallen. Das Verlängern von Lizenzen, Zertifikaten, Softwarekomponenten und Bibliotheken entspricht zusätzlichen einmaligen Sachausgaben in Höhe von rund 1,4 Millionen Euro. Durch die Verlängerung der Projektbüro-Pauschalen um 12 Monate entstehen einmalige Sachausgaben in Höhe von rund 1,1 Millionen Euro. Einmalige Sachausgaben in Höhe von rund 1,4 Millionen Euro entstehen durch Dienstreisen, Schulungen, externes Controlling, zusätzliche Dienstleistungen und durch die Verlängerung von Mieten.
Durch das Verschieben des Zensusstichtages entstehen den Statistischen Landesämtern laut Kostenkalkulation der Länder einmalige Mehrkosten von rund 73,6 Millionen Euro. Davon zählen rund 57,8 Millionen Euro zu den Personalausgaben und rund 15,8 Millionen Euro zu den Sachausgaben. Aufgeteilt nach Artikeln fallen davon rund 40,3 Millionen Euro (davon rund 31,4 Millionen Euro Personalausgaben und rund 9 Millionen Euro Sachausgaben) durch die Änderungen im Artikel 1 (Zensusvorbereitungsgesetz 2021) und rund 33,3 Millionen Euro (davon rund 26,4 Millionen Euro Personalausgaben und rund 6,8 Millionen Euro Sachausgaben) durch die Änderungen im Artikel 2 (Zensusgesetz 2021) an. Die Statistischen Ämter der Länder haben die potenziellen Ausgaben, die sich durch methodische Anpassungen im Zusammenhang mit der Verschiebung ergeben, nicht berücksichtigt. Die Konzepte befinden sich in einem sehr frühen Stadium, sodass derzeit noch keine validen Kostenabschätzungen abgegeben werden können.
Die Länder haben in ihrer Schätzung der Haushaltskosten auch Mehrkosten für Schutzmaßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie eingerechnet. Diese Kosten zählen nicht zum unmittelbaren Erfüllungsaufwand des Gesetzes und wurden dementsprechend auch nicht in die Schätzung des Erfüllungsaufwands einbezogen.
Beim ITZ-Bund fallen einmalige Kosten von insgesamt 79,1 Millionen Euro an. Davon sind 8,2 Millionen Euro zu den Personalkosten zu zählen, da eine dauerhafte IT-Betreuung in den Jahren 2022 bis 2024 sichergestellt werden muss. Die Personalkosten setzen sich aus der verlängerten Besetzungen der Stellen der Besoldungsgruppen A14, A13g, A12 und A11 zusammen. Für das Jahr 2022 werden 24 Stellen der Besoldungsgruppe A11, 4 Stellen der Besoldungsgruppe A12, 2 Stellen der Besoldungsgruppe A13g und 1 Stelle der Besoldungsgruppe A14 benötigt. Für die Jahre 2023 und 2024 werden jeweils 37 Stellen der Besoldungsgruppe A11, 5 Stellen der Besoldungsgruppe A12, 2 Stellen der Besoldungsgruppe A13g und 1 Stelle der Besoldungsgruppe A14 benötigt. Der übrige Erfüllungsaufwand geht auf Sachkosten zurück, z.B. die Sicherstellung des IT-Betriebs mit Hilfe von externen Unterstützungsleistungen (37,3 Millionen Euro), den Aufbau und Betrieb der erforderlichen Hardwarekomponenten sowie Lizenzen im Applikationsbetrieb (12,3 Millionen Euro) und für die Pflege und Wartung dieser Hard- und Softwarekomponenten (15,8 Millionen Euro).
Durch die Änderungen in § 8 des Zensusvorbereitungsgesetzes und in § 5 Absatz 2 Nummer 1a des Zensusgesetzes werden Vermessungs- und Meldebehörden zu einer weiteren Datenübermittlung aufgefordert. Für eine zusätzliche Übermittlung von Daten wird kein zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand angenommen, da die Meldewege durch das Zensusvorbereitungsgesetz bereits eingerichtet sind.
Es ist davon auszugehen, dass die Einführung eines weiteren Hafttatbestandes § 62c AufenthG zu einer vermehrten Zahl an Inhaftierungen führt.
Den Ausländerbehörden der Länder entsteht insofern voraussichtlich ein personeller Mehraufwand, der pro Fall mit acht Stunden anzusetzen ist. Die Kosten pro Fall ergeben sich aus der Multiplikation der Bearbeitungsdauer mit einem Lohnansatz von 42,30 Euro pro Stunde im gehobenen Dienst der Kommunen, insgesamt also 338,40 Euro pro Fall.
Zusätzlicher Erfüllungsaufwand fällt bei den Ländern aufgrund der Einführung des § 62c AufenthG zudem für die Ingewahrsamnahme an, die ausgehend von einer Dauer von durchschnittlich einer Stunde und einem Lohnansatz von 31,40 Euro pro Stunde für Bedienstete im mittleren Dienst nebst Sachkosten für Anfahrten in Höhe von 15,00 Euro insgesamt 46,40 Euro betragen.
Für den Gesamterfüllungsaufwand wird von einer jährlichen Fallzahl von 45 Fällen ausgegangen. Eine genaue Zahl von betroffenen Personen kann nicht ermittelt werden. Die Bundespolizei hat 2019 im grenznahen Bereich eine Zahl von 1 946 Personen festgestellt, die entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot eingereist sind. Es ist jedoch nicht bekannt, wie viele dieser Personen einen Asylantrag gestellt haben. Ebenso wenig ist bekannt, von wie vielen dieser Personen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht oder wie viele dieser Personen aufgrund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 ausgewiesen worden sind.
Der zu erwartende Erfüllungsaufwand beträgt damit rund 17 316 Euro.
5. Weitere Kosten
Es ist mit weiteren Kosten der Landesjustizverwaltungen im Rahmen der richterlichen Haftanordnung zu rechnen. Ausgehend von einer Bearbeitungszeit von 30 Minuten pro Fall und Kosten im richterlichen Dienst der Länder von rund 56,25 Euro pro Stunde ergibt sich pro Fall ein Mehraufwand von 28,13 Euro.
Für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, sind keine sonstigen direkten oder indirekten Kosten zu erwarten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten.
Die zu erwartenden weiteren Kosten betragen damit voraussichtlich rund 1 266 Euro.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Regelungen haben keine Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher.
Gleichstellungspolitische oder demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Das Gesetz ist gleichstellungspolitisch neutral.
VII. Befristung; Evaluierung
Das Gesetz regelt lediglich den Zensus für das Jahr 2022. Eine zusätzliche Befristung und Evaluierung ist daher nicht erforderlich.
Eine Befristung des § 62c AufenthG ist nicht erforderlich, da die Norm auf Dauer angelegt ist.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021)
Zu Nummer 1 und 2
Dies sind Folgeänderungen aus der Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022.
Zu Nummer 3
Die zusätzlichen Datenübermittlungen nach a) stellen sicher, dass das Steuerungsregister bezogen auf den neuen Zensusstichtag die für die Durchführung des Zensus notwendige Aktualität aufweist.
Ohne diese Lieferungen würde der diesbezügliche Datenbestand eine Aktualität Dezember 2021 (bezüglich der Übermittlungen des Bundesamtes für Kartografie und Geodäsie) bzw. Februar 2022 (bezüglich der Übermittlungen der nach Landesrecht für die Geobasisdaten zuständigen Stellen) aufweisen und somit einen Stand vor dem Zensusstichtag abbilden. Insbesondere zu Neubaugebieten, die zwischen diesen Terminen und dem Stichtag der Zensusdurchführung fertiggestellt werden, würden dadurch keine Informationen aus Registerquellen und somit bspw. keine Geokoordinaten vorliegen.
Die zusätzliche Datenübermittlung nach b) erfolgt, um den Bestand der Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung ein Jahr vor dem Stichtag zu aktualisieren.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a)
Dies ist eine Folgeänderung aus der Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022.
Zu Buchstabe b)
Die im Rahmen der Pilotdatenlieferung übermittelten Daten werden auch zur Prüfung und Weiterentwicklung der Programme zur Durchführung des Zensus genutzt. Dabei handelt es sich u.a. um die Programme der Haushaltegenerierung. Aufgrund der Corona-Pandemie und des dadurch entstandenen personellen Engpasses bei der Softwareentwicklung für die Haushaltegenerierung (u.a. wegen Abzug von Personal zur Unterstützung der Gesundheitsämter) konnten die für die Tests der Haushaltegenerierung mit den nach § 9a übermittelten Daten notwendigen Softwaremodule nicht fertiggestellt werden. Dadurch verzögern sich auch die Folgearbeiten (z.B. Abnahmetests, Integrationstest). Da die Pandemie noch andauert, können weitere Verzögerungen auftreten. Um eine ausreichend gute Qualität der Haushaltegenerierung zu gewährleisten, ist eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist der Daten um 12 Monate bis zum 13. Januar 2022 notwendig. Bei einer Löschung der Pilotdatenlieferung zum 13. Januar 2021 entstünde durch die Zensusverschiebung eine Testdatenlücke von über einem Jahr. Diese Testdatenlücke würde die Qualität der Ergebnisse gefährden, weil neue Erkenntnisse aus dem Fortschritt der Zensusarbeiten und die auf dieser Grundlage weiterentwickelten Programme zur Haushaltegenerierung nicht anhand von tatsächlichen Daten überprüft werden könnten.
Zu Nummer 5
Wegen der Verschiebung des Zensus um ein Jahr muss auch die Aktualisierung des Bestandes der Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung ein Jahr später erneut erfolgen. Die Lieferung der Aktualisierungsdaten in 2020 ist bereits erfolgt. Die Verarbeitung der übermittelten Daten läuft bereits und soll fortgeführt werden, um die Datengrundlage kontinuierlich zu optimieren. Eine Aktualisierung im Jahr 2021 ist notwendig, um den Eigentümerbestand so nah wie möglich am Stichtag abzubilden.
Zu Nummer 6
Für den Fall, dass bei einer längeren Fortdauer der Corona-Pandemie oder einer anderen besonderen Lage eine erneute Verschiebung des Zensusstichtags erforderlich werden sollte, wird die Bunderegierung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Anpassungen durch Rechtsverordnung vorzunehmen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Zensusgesetzes 2021)
Zu Nummer 1
Dies ist eine Folgeänderung aus der Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022.
Zu Nummer 2
Dies ist die Kernregelung zur Verschiebung des Zensus. Der Stichtag des Zensus wird um ein Jahr verschoben. Dadurch soll gewährleistet werden, dass trotz der Auswirkungen der Corona-Pandemie ein qualitativ hochwertiger Zensus durchgeführt werden kann.
Zu Nummer 3
Dies ist eine Folgeänderung aus der Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022.
Zu Nummer 4
Die Änderung in § 5 Absatz 1 ist eine Folgeänderung aus der Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes.
Die zusätzliche Lieferung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a und die Verschiebung der Lieferung nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 sind erforderlich, um für die Ziehung der Stichprobe und der ergänzenden Stichprobe nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 aktuelle Datengrundlagen zu haben. Die Lieferung der Aktualisierungsdaten nach Nummer 1 ist bereits erfolgt. Die Verarbeitung der bereits übermittelten Daten läuft und soll fortgeführt werden, um die Datengrundlage kontinuierlich zu optimieren. Eine erste Aktualisierung im Jahr 2021 ist notwendig, um den Anschriftenbestand so nah wie möglich am Stichtag abzubilden. Eine Ziehung der Stichprobe auf Basis der Lieferung nach Nummer 1 wäre nicht möglich, da der zeitliche Abstand zum verschobenen Stichtag zu groß wäre. Eine weitere Aktualisierung im Jahr 2021 ist notwendig, um den Anschriftenbestand für die ergänzende Stichprobe so nah wie möglich am Stichtag abzubilden.
Zu Nummer 5
Die nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a zu übermittelnden Angaben dienen der technischen Durchführung des Zensus und sind daher Hilfsmerkmale.
Zu Nummer 6
Mit der Ergänzung der Angabe "Absatz 1" wird klargestellt, dass mit dem in § 12 Absatz 1 Satz 1 enthaltenen Verweis auf " § 17 Satz 1" auf " § 17 Absatz 1 Satz 1" verwiesen wird. Insoweit wird ein redaktionelles Versehen aus dem Zensusgesetz 2021 vom 26. November 2019 (BGBl. I 2019, 1851 ff.) bereinigt.
Die Änderung des Verweises von "Nummer 1" zu "Nummer 1a" ist erforderlich, damit für die Stichprobenziehung ein aktueller Datenbestand verwendet wird.
Zu Nummer 7
Die Änderung des Verweises in § 17 Absatz 1 Satz 3 von "Nummer 1" zu "Nummer 1a" ist erforderlich, damit für die Stichprobenziehung ein aktueller Datenbestand verwendet wird.
Bei der Änderung des Verweises in § 21 Absatz 1 handelt sich um eine Folgeänderung. Die Mehrfachfallprüfung soll u.a. für den Datenbestand erfolgen, der Grundlage für die Stichprobenziehung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 ist.
Zu Nummer 8
Für den Fall, dass bei einer längeren Fortdauer der Corona-Pandemie oder einer anderen besonderen Lage eine erneute Verschiebung des Zensusstichtags erforderlich werden sollte, wird die Bundesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Anpassungen durch Rechtsverordnung vorzunehmen.
Zu Nummer 9
Dies ist eine Folgeänderung aus der Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes.
Zu Artikel 3 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)
Ausländer, die gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 1 Satz 2 AufenthG verstoßen, dürfen grundsätzlich unter den im Gesetz im Übrigen genannten Voraussetzungen in Sicherungshaft genommen werden, da in diesem Fall die Fluchtgefahr widerleglich vermutet wird (§ 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 AufenthG i.V.m. § 62 Absatz 3a Nummer 4 AufenthG). In der Regel ist bei unerlaubter Einreise zudem der Haftgrund nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AufenthG gegeben.
Die aktuelle Rechtslage weist jedoch eine Regelungslücke auf. Die Anordnung der Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 AufenthG setzt voraus, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Haftanordnung vollziehbar ausreisepflichtig ist. Stellt der Ausländer vor Haftanordnung einen Asylantrag, ist die Anordnung von Sicherungshaft nicht möglich, da der Asylantrag den Aufenthalt des Ausländers zum Zwecke der Durchführung des Asylverfahrens erlaubt und damit keine vollziehbare Ausreisepflicht besteht.
Für die Fälle der Asylantragstellung ermöglicht zwar § 14 Absatz 3 AsylG die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Haft nach § 62 AufenthG. Diese Norm setzt allerdings voraus, dass der Ausländer sich bereits in einer der enumerativ genannten Haft- oder Gewahrsamsarten befinden muss. Fallkonstellationen, in denen der Asylantrag vor der Anordnung der Haft gestellt wird, sind nicht umfasst. In der Praxis werden die Zeitpunkte von Asylantragstellung und Inhaft- oder Ingewahrsamnahme regelmäßig von verschiedenen externen Faktoren beeinflusst. Die Möglichkeit der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft kann im Einzelfall damit vom Zufall abhängen. So kann allein der (zufällige) Zeitpunkt der Asylantragstellung bei ansonsten gleich gelagerten Fallkonstellationen darüber entscheiden, ob eine Haft zulässig ist oder nicht.
Um diese Regelungslücke zu schließen, wird der neue Haftgrund der ergänzenden Vorbereitungshaft geschaffen. Künftig ist ein Ausländer, der sich entgegen einem bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 1 Satz 2 AufenthG im Bundesgebiet aufhält und keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 AufenthG besitzt, zur Vorbereitung einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (§ 62c Absatz 1 Satz 1 AufenthG). Erforderlich ist dabei, dass vom Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht oder er aufgrund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 AufenthG ausgewiesen worden ist. Ein Wettlauf zwischen Haft und Asylantragstellung, insbesondere in Konstellationen, in denen der Asylantrag voraussichtlich aus sachfremden Motiven gestellt wird, wird dadurch verhindert.
Durch die Regelung in § 62c Absatz 1 Satz 2 AufenthG. wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen.
Andere Haftvorschriften bleiben von dieser Regelung unberührt.
Im Einklang mit der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahme-RL) dient der § 62c Absatz 1 AufenthG der Schließung der Regelungslücke in der Fallkonstellation der Asylantragstellung vor der Inhaftnahme. Die Neuregelung erlaubt keine Rückschlüsse zu bestehenden Hafttatbeständen im Sinne dieses Gesetzes.
Absatz 2 regelt die Haftdauer. Diese orientiert sich an der Bestimmung des § 14 Absatz 3 AsylG, da insoweit eine vergleichbare Konstellation vorliegt. Die Regelung des Absatzes 2 Satz 3 soll in Fällen, in denen der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz des Ausländers vom Verwaltungsgericht abgelehnt wird, den Übergang von der ergänzenden Vorbereitungshaft zur Abschiebungshaft ermöglichen.
Absatz 3 legt die Haftbedingungen fest, bildet dabei die europarechtlichen Vorgaben ab (Artikel 10 und Artikel 11 der Aufnahme-RL) und trägt der entsprechenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) Rechnung (EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - C-473/13 und C-514/13 -).
Absatz 4 ermöglicht eine Inhaftierung ohne vorherige richterliche Anordnung bei Gefahr im Verzug, um das Untertauchen des Ausländers zu verhindern. Der Ausländer ist aber gemäß Absatz 4 Satz 2 unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Haft vorzuführen.
Zu Artikel 4 (Einschränkung von Grundrechten)
Die Vorschrift erfüllt das Zitiergebot nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.
Artikel 3 Nummer 2 schränkt die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) ein.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 5368, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | Keine Auswirkungen |
Wirtschaft | Keine Auswirkungen |
Verwaltung | |
Bund | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | Keine Auswirkungen |
Einmaliger Erfüllungsaufwand: | 142 Mio. Euro |
Länder und Kommunen | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | 17.400 Euro |
Einmaliger Erfüllungsaufwand: | 73,7 Mio. Euro |
Weitere Kosten | Den Ländern entstehen durch die Einführung des § 62c AufenthG weitere Kosten von rund 1.300 Euro |
Evaluierung | Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen und ist aufgrund der Kriterien des Evaluationskonzeptes der Bundesregierung auch nicht erforderlich (kein laufender Erfüllungsaufwand über 1 Mio. Euro). |
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat den Erfüllungsaufwand mit Hilfe des Statistischen Bundesamtes und der Länder überwiegend nachvollziehbar dargestellt.
Zu den von den Ländern bereitgestellten Zahlen wurde keine differenziertere Herleitung vorgelegt. Auf Bitten des NKR wird der Statistikverbund der Länder prüfen, wie der Erfüllungsaufwand bei zukünftigen Statistikgesetzen genauer dargestellt werden kann. Insgesamt erhebt der NKR im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsentwurf.
Vor dem Hintergrund der erheblichen Aufwände, die durch die Corona bedingte Verschiebung des Zensus entstanden sind, muss eine weitere Verschiebung aus Sicht des Normenkontrollrates unbedingt vermieden werden. Bund und Länder sollten alles daransetzen, von der Ermächtigungsgrundlage zur erneuten Verschiebung keinen Gebrauch machen zu müssen.
II. Im Einzelnen
Ziel des Regelungsvorhabens ist es, die aufgrund der Corona- Pandemie eingetretenen Verzögerungen bei der Vorbereitung des Zensus 2021 dadurch auszugleichen, dass der Stichtag des Zensus um ein Jahr auf 2022 verschoben wird. Für den Fall, dass aufgrund der Corona-Pandemie oder anderer zwingender Gründe eine erneute Verschiebung des Zensusstichtags erforderlich werden sollte, wird die Bundesregierung ermächtigt, diese mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu regeln.
Inhaltlich unabhängig vom Zensus wird das Regelungsvorhaben genutzt, um im Aufenthaltsgesetz eine Regelungslücke zu beseitigen. Ausländer, die gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verstoßen, dürfen in Sicherungshaft genommen werden, wenn Fluchtgefahr zu vermuten ist. Die Anordnung der Sicherungshaft setzt aber voraus, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Haftanordnung vollziehbar ausreisepflichtig ist. Stellt der Ausländer vor Haftanordnung einen Asylantrag, ist er nicht mehr ausreisepflichtig. In der Praxis werden die Zeitpunkte von Asylantragstellung und Inhaftnahme regelmäßig von verschiedenen externen Faktoren beeinflusst, die teilweise vom Zufall abhängen. Deshalb wird der neue Haftgrund der ergänzenden Vorbereitungshaft geschaffen. Künftig soll ein Ausländer, der sich entgegen einem bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot im Bundesgebiet aufhält und keine Betretenserlaubnis besitzt, zur Vorbereitung einer Abschiebungsandrohung auf richterliche Anordnung in Haft genommen werden können. Erforderlich ist dabei, dass von dem Ausländer eine erhebliche
Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht oder er aufgrund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist.
II.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Wirtschaft
Die Wirtschaft ist nicht betroffen.
Verwaltung
Bund
Das Bundesinnenministerium (BMI) hat den Erfüllungsaufwand mit Hilfe des Statistischen Bundesamtes geschätzt.
Durch die Änderungen des Zensusgesetzes und des Zensusvorbereitungsgesetzes entsteht der Bundesverwaltung einmaliger Erfüllungsaufwand von 142 Mio. Euro. Davon entfallen 62,9 Mio. auf das Statistische Bundesamt (StBA) und 79,1 Mio. Euro auf das IT-Zentrum Bund (ITZ-Bund).
Im StBA müssen zusätzliche Konzeptions- und Anpassungsarbeiten erledigt werden. Nötig werden unter anderem auch Testläufe zur erneuten Stichprobenziehung inklusive aller damit zusammenhängenden Vorarbeiten. Der einmalige Personalaufwand für das StBA dafür beläuft sich auf rund 7,9 Mio. Euro. Darin enthalten sind die Verlängerung der Zeitverträge von insgesamt 104 Mitarbeitenden sowie die Kompensation für
1. Mitarbeitende, die zwischenzeitlich in andere Bereiche gewechselt sind (1 x einfacher Dienst, 3 x mittlerer Dienst, 44 x gehobener Dienst, 72 x höherer Dienst).
Außerdem werden 30 vorübergehende Dienstposten des höheren Dienstes mit einer Laufzeit von 36 Monaten ausgeschrieben. Dies ist nötig, da diese 30 Stellen 2021 aus dem Zensus in den Bereich Registerzensus überführt werden sollten, diese Überführung jedoch durch die Verschiebung des Zensusstichtags nicht wie geplant möglich ist. Diese einmaligen Personalaufwände belaufen sich auf rund 6,8 Mio. Euro.
Auch die festen Mitarbeiter sind ein Jahr länger mit Vorbereitung und Durchführung des Zensus beschäftigt, wodurch zusätzlicher Aufwand von rund 2,1 Mio. Euro entsteht.
Des Weiteren müssen auch die Dienstleistungsverträge von externen Unterstützungskräften verlängert werden. Diese müssen bestehende Fachanwendungen und IT-Systeme anpassen, warten und pflegen. Ebenso werden Arbeitspakete wie die Vorbefragung wahrscheinlich wiederholt werden müssen. Es entstehen einmalige Sachausgaben von rund 37,1 Mio. Euro. Bereits abgeschlossene Supportverträge müssen um ein weiteres Jahr verlängert werden, wodurch einmalige Sachausgaben in Höhe von rund 4,7 Mio. Euro anfallen. Das Verlängern von Lizenzen, Zertifikaten, Softwarekomponenten und Bibliotheken entspricht zusätzlichen einmaligen Sachausgaben in Höhe von rund 1,4 Mio. Euro. Durch die Verlängerung der Projektbüro-Pauschalen entsteht Sachaufwand von rund 1,1 Mio. Euro. Einmalige Sachausgaben von rund 1,4 Mio. Euro entstehen durch Dienstreisen, Schulungen, externes Controlling, zusätzliche Dienstleistungen und durch die Verlängerung von Mietverträgen.
Beim ITZ-Bund fallen einmalig 8,2 Mio. Euro zusätzlicher Personalaufwand an, da eine dauerhafte IT-Betreuung in den Jahren 2022 bis 2024 sichergestellt werden muss. Dieser entspricht im Jahr 2022 29 Personenjahren (30 x gehobener Dienst, 1 x höherer Dienst) sowie in den Jahren 2023 und 2024 zusammen 45 Personenjahre (44 x gehobener Dienst, 1x höherer Dienst). Der übrige Erfüllungsaufwand geht auf Sachkosten zurück, der u.a. für die Sicherstellung des IT-Betriebs mit Hilfe von externen Unterstützungsleistungen (37,3 Mio. Euro), den Aufbau und Betrieb der erforderlichen Hardwarekomponenten und die Beschaffung von Lizenzen im Applikationsbetrieb (12,3 Mio. Euro), für die Pflege und Wartung dieser Hard- und Softwarekomponenten (15,8 Mio. Euro) sowie für weitere Dienstleistungen (5,5 Mio. Euro) anfällt.
Länder und Kommunen
Die Länder hatten Gelegenheit zur Stellungnahme und haben ihren Aufwand durch den Verbund der Landesstatistikbehörden geschätzt. Durch die Änderungen des Zensusgesetzes und des Zensusvorbereitungsgesetzes entsteht den Statistischen Landesämtern einmaliger Mehraufwand von rund 73,6 Mio. Euro; davon sind rund 57,8 Mio. Euro Personalaufwände und rund 15,8 Mio. Euro Sachaufwände.
Nach Regelungsbereichen aufgegliedert bedeutet dies: Durch die Regelungen des Artikel 1 (Zensusvorbereitungsgesetz 2021) entsteht Aufwand von rund 40,4 Mio. Euro (31,4 Mio. Euro Personalaufwand, 9 Mio. Euro Sachausgaben). Durch die Regelungen im Artikel 2 (Zensusgesetz 2021) entsteht Aufwand von rund 33,2 Mio. Euro (26,4 Mio. Euro Personalausgaben, 6,8 Mio. Euro Sachausgaben). Mehrausgaben, die sich durch methodische Anpassungen im Zusammenhang mit der Verschiebung ergeben, konnten noch nicht berücksichtigt werden, da sich die Umsetzungskonzepte noch in einem sehr frühen Stadium befinden.
Die von den Ländern bereitgestellten Zahlen sind für den NKR nur bedingt nachvollziehbar, da keine differenziertere Herleitung vorgelegt wurde. Auf Bitten des NKR wird der Statistikverbund der Länder prüfen, wie der Erfüllungsaufwand bei zukünftigen Statistikgesetzen genauer dargestellt werden kann.
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Es ist davon auszugehen, dass die Einführung des zusätzlichen Hafttatbestandes zu einer vermehrten Zahl an Inhaftierungen führt. Für die Ingewahrsamnahme entstehen Aufwände, die ausgehend von einer Dauer von durchschnittlich einer Stunde und einem Lohnansatz von 31,40 Euro pro Stunde für Bedienstete im mittleren Dienst nebst Sachkosten für Anfahrten in Höhe von 15 Euro insgesamt 46,40 Euro pro Fall betragen. Den Ausländerbehörden der Länder entsteht voraussichtlich ein zusätzlicher personeller Mehraufwand von 338,40 Euro pro Fall (8h x 42,30 Euro/h im gehobenen Dienst der Kommunen). Ausgehend von einer geschätzten Zahl von 45 Fällen pro Jahr ergibt sich ein jährlicher
Erfüllungsaufwand von 17.316 Euro.
II.2 Weitere Kosten
Bezogen auf die Einführung des zusätzlichen Hafttatbestandes ist mit weiteren Kosten der Landesjustiz im Rahmen der richterlichen Haftanordnung zu rechnen. Ausgehend von einer Bearbeitungszeit von 30 Minuten pro Fall und Kosten im richterlichen Dienst der Länder von rund 56,25 Euro pro Stunde ergibt sich pro Fall ein Mehraufwand von 28,13 Euro. Die zu erwartenden weiteren Kosten betragen damit 1.266 Euro.
II.3 Evaluierung
Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen und ist aufgrund der Kriterien des Evaluationskonzeptes der Bundesregierung auch nicht erforderlich (kein laufender Erfüllungsaufwand über 1 Mio. Euro).
III. Ergebnis
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat den Erfüllungsaufwand mit Hilfe des Statistischen Bundesamtes und der Länder überwiegend nachvollziehbar dargestellt.
Zu den von den Ländern bereitgestellten Zahlen wurde keine differenziertere Herleitung vorgelegt. Auf Bitten des NKR wird der Statistikverbund der Länder prüfen, wie der Erfüllungsaufwand bei zukünftigen Statistikgesetzen genauer dargestellt werden kann. Insgesamt erhebt der NKR im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsentwurf.
Vor dem Hintergrund der erheblichen Aufwände, die durch die Corona bedingte Verschiebung des Zensus entstanden sind, muss eine weitere Verschiebung aus Sicht des Normenkontrollrates unbedingt vermieden werden. Bund und Länder sollten alles daransetzen, von der Ermächtigungsgrundlage zur erneuten Verschiebung keinen Gebrauch machen zu müssen.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin