Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon

A. Problem und Ziel

Die Vorschriften im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sind in hohem Maße von europäischen Vorgaben geprägt. Am 1. Dezember 2009 ist der Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Kraft getreten. Die Europäische Union ist danach an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist. Daran sind die Bezugnahmen auf die Europäische Gemeinschaft in den genannten Gesetzen - im Wesentlichen redaktionell - anzupassen. Im Hinblick auf Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Konkretisierung der nebenstrafrechtlichen Blankettvorschriften ist eine Anpassung wegen des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots unabweislich.

B. Lösung

Anpassung der Vorschriften im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Vollzugsaufwand ist nicht zu erwarten.

E. Sonstige Kosten

Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen, entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die öffentlichen Haushalte werden nicht belastet, so dass dieses Gesetz keine mittelbar preisrelevanten Wirkungen hat.

F. Bürokratiekosten

Mit dem Gesetz werden für die Wirtschaft, die Verwaltung oder Bürgerinnen und Bürger Informationspflichten weder eingeführt noch geändert oder aufgehoben.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 13. August 2010
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gentechnikgesetzes(2121-60-1)

Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 1, § 14 Absatz 4a Satz 1 und § 21 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter "der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "oder der Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union" ersetzt.

2. § 16 wird wie folgt geändert:

3. In § 17b Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt.

4. In § 20 Absatz 2 werden die Wörter "der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "oder bis zu einem Beschluss der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union" ersetzt.

5. In § 25 Absatz 1 und Absatz 7 Satz 1 und § 28 Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern "Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.

6. In § 26 werden

7. In § 29 Absatz 2 werden die Wörter "Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Dienststellen der Europäischen Union" ersetzt.

8. In § 30 Absatz 2 Nummer 16 werden

9. In § 42 werden die Wörter "Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Mitgliedstaaten der Europäischen Union" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes(2121-62)

Das EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes 1. April 2008 (BGBl. I S. 499, 919) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Bezeichnung des Gesetzes werden nach den Wörtern "der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.

2. In § 1 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "oder eines Beschlusses der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union" ersetzt.

3. In § 3a Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "der Kommission" durch die Wörter "oder eines Beschlusses der Europäischen Kommission" ersetzt.

4. In § 5a Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.

5. In § 7 Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäischen Kommission" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Weingesetzes(2125-5-7)

Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden der § 53 betreffenden Zeile die Wörter " oder Unionsrecht" angefügt.

2. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2, § 3 Absatz 5 und 6, § 3a, § 3b Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 2, § 8c Absatz 2, § 13 Absatz 1, § 16 Absatz 3 Nummer 1a und Absatz 4, § 17 Absatz 3, § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 21 Absatz 3, § 22a Absatz 1" § 22d Nummer 1, § 23 Absatz 1, § 25 Absatz 2 Nummer 1, § 26 Absatz 1, § 27 Absatz 1 Satz 1, § 31 Absatz 1, § 33 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2, § 34 Absatz 1 Satz 1, § 35 Absatz 1 Nummer 2, § 36 Absatz 1 Nummer 1, § 48 Absatz 1 Nummer 3 und 4, § 49 Nummer 6 und 7, § 50 Absatz 2 Nummer 12 und § 51 werden jeweils nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.

3. In § 2 werden

4. In § 22c werden

5. In § 53 werden

Artikel 4
Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes(2125-40-1-2)

Das Vorläufige Tabakgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2010 (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 38 Absatz 1, § 46a Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2, § 50 Absatz 2 Satz 2, Absatz 6, § 56 Absatz 1, den §§ 57, 58 Absatz 2 Nummer 1, § 59 Absatz 1 und § 60 werden jeweils nach den Wörtern " Europäischen Gemeinschaft" die Wörter " oder der Europäischen Union" eingefügt.

2. § 38a wird wie folgt geändert:

3. § 40 wird wie folgt geändert:

4. In § 43a Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäische Kommission" ersetzt

5. § 46b wird wie folgt geändert:

6. § 47a wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs(2125-44)

Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2009 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 3, § 3 Nummer 18, § 14 Absatz 1 Nummer 5, § 21 Absatz 3 Satz 2, § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, § 41 Absatz 3 Nummer 2, § 42 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, § 49 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, § 53 Absatz 1 Satz 1, § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 57 Absatz 1, 4 und 5, § 58 Absatz 3 Nummer 1 und 2, § 59 Absatz 3 Nummer 1 und 2, § 60 Absatz 4 Nummer 1 und 2 und § 62 Absatz 1 und 2 werden jeweils nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.

2. In § 25 werden

3. In § 38 werden

4. In § 47 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "gemeinschaftsrechtlicher" die Wörter "oder unionsrechtlicher" eingefügt.

5. In § 54 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.

6. § 56 wird wie folgt geändert:

7. In § 65 Satz 1 werden

8. In § 68 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "der Organe der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt.

9. In § 70 werden

10. In § 72 Satz 1 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Kommission" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes(2125-42)

Das Lebensmittelspezialitätengesetz vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I. 1814), das zuletzt durch Artikel 54 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

2. In § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.

3. In § 2 Absatz 1 werden

Artikel 7
Änderung des Verbraucherinformationsgesetzes(2125-46)

In § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Verbraucherinformationsgesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.

Artikel 8
Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes(402-41)

Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das durch das Gesetz vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1669) geändert worden ist, wird wie folgt geändert.

1. In § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und § 12 Absatz 1 und 2 werden jeweils nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.

2. In § 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter "Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt.

3. In § 8 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäischen Kommission" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des GAK-Gesetzes(7810-2)

In § 2 Absatz 1 Satz 1 des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 189 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter "Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Düngegesetzes(7820-15)

Das Düngegesetz vom 1. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Gesetz vom ...(BGBl. I S .... ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nummer 4, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 9, § 13 und § 14 Absatz 2 Nummer 6 werden jeweils die Wörter "Europäischen Gemeinschaft" und die Wörter "Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt.

2. In § 12 werden

3. In § 15 werden

Artikel 11
Änderung des Hopfengesetzes(7821-2)

In § 1 des Hopfengesetzes vom 21. Oktober 1996 (BGBl I S. 1530), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2008 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.

Artikel 12
Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes(7822-6)

Das Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das zuletzt durch Artikel 192 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Satz 2, § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 3, § 3a Absatz 3 Satz 1, § 3b Absatz 2, § 5 Absatz 1 Nummer 3, § 10 Absatz 2 Nummer 2, § 14b Absatz 3, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und Satz 3, § 15a Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2, § 19a, § 26 Satz 1, § 30 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4, 7 und 8, § 35 Absatz 5, § 36 Absatz 4, § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie in § 61 in der Überschrift und im Wortlaut werden jeweils nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.

2. In § 2 Absatz 1 werden

3. In § 59a werden

4. In § 61a werden

Artikel 13
Änderung des Sortenschutzgesetzes(7822-7)

Das Sortenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 83e des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert.

1. In § 6 werden

2. In § 7 Absatz 3 Nummer 2 nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.

Artikel 14
Änderung des Pflanzenschutzgesetzes(7823-5)

Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der § 15c betreffenden Zeile die Wörter "Europäischen Gemeinschaft" jeweils durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.

2. In § 1 Nummer 5, § 5 Absatz 1, § 6a Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe a, § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 12 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4, § 17 Absatz 1 Nummer 1, § 33a Absatz 1 Nummer 5 und § 37 Absatz 1 Nummer 2 werden jeweils nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

4. In § 16a Absatz 3, § 32a, § 33 Absatz 2 Nummer 10 und 11 und § 45 Absatz 7 werden jeweils die Wörter "Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.

5. In § 15c

6. In § 15b Absatz 7 werden nach den Wörtern "eine Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder ein Beschluss der Europäischen Union" eingefügt.

7. § 23 Absatz 3 Satz 1 werden

8. § 31d Absatz 1 Nummer 2, § 38 Absatz 2 Satz 1 und § 38b werden jeweils die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäische Kommission" ersetzt.

9. § 38a wird wie folgt geändert:

Artikel 15
Änderung des Legehennenbetriebsregistergesetzes(7824-7)

Das Legehennenbetriebsregistergesetz vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. Februar 2008 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder Europäischen Union" eingefügt.

2. § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. registrierte Daten den zuständigen Behörden anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten), dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) und den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union, soweit dies zur Erfüllung von durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 Satz 1 vorgeschriebene Berichts- und Mitteilungspflichten erforderlich ist."

3. In § 7 Absatz 3 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Kommission" ersetzt.

4. In § 9 Satz 1 werden die Wörter "Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.

Artikel 16
Änderung des Tierzuchtgesetzes(7824-8)

Das Tierzuchtgesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Verordnung vom 28. August 2008 (BGBl. I S. 1749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der § 30 betreffenden Zeile das Wort "Gemeinschaftsrechts" durch das Wort "Unionsrechts" ersetzt.

1. In § 2 Nummer 18 Buchstabe b und im abschließenden Satzteil werden jeweils die Wörter "Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 1, § 7 Absatz 1, 3 und 4, § 8 Absatz 1 Nummer 1, 2,3 und 5, § 12 Satz 1 Nummer 2, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 4, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 4, § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 3, §§ 20 und 22 Absatz 1 Satz 1 sowie in § 27 Absatz 1 und 2 Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.

3. In § 5 werden

4. § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden

5. In § 19 Absatz 1 werden

6. In § 23 werden

7. In § 25 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Kommission" ersetzt.

8. In § 30 werden in der Überschrift und in Absatz 3 jeweils das Wort "Gemeinschaftsrechts" durch das Wort "Unionsrechts" ersetzt.

Artikel 17
Änderung der Bundes-Tierärzteordnung(7830-1)

Die Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 11a Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe "des Artikels 50 des EG-Vertrages" durch die Wörter "der Vorschriften des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.

2. In § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter "Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.

Artikel 18
Änderung des Tierseuchengesetzes(7831-1)

Das Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260; 3588), das zuletzt durch Artikel 1 § 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 werden

2. In § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 2 Satz 4, § 7Absatz 1a Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 2 Satz 1, § 17c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 68 Absatz 1 Nummer 2, § 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, den §§ 72c und 76 Absatz 2 Nummer 6, den §§ 78b, 78c und 79 Absatz 1a Satz 1 und den §§ 79b und 80 Satz 1 Nummer 6 werden jeweils nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.

3. § 73 wird wie folgt geändert:

4. In § 73a Nummer 2 werden

5. In § 81 Absatz 3 werden

6. In § 82 Satz 1 und § 83 Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Kommission" ersetzt.

Artikel 19
Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes(7831-12)

Das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2009 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 1, 2, 11 Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 3 Nummer 2 und § 14 Absatz 1 Nummer 9, Absatz 2 Nummer 6 und Absatz 4 werden jeweils nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.

2. In § 12 Absatz 4 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Kommission" ersetzt.

Artikel 20
Änderung des Tierschutzgesetzes(7833-3)

Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch das Gesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2a Absatz 2 Satz 2 Nummer 7, § 7 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2, § 16f Absatz 3, § 18 Absatz 3 Nummer 1 und 2, den §§ 18a und 19 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und den §§ 21a und 21 b werden jeweils nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.

2. In § 8 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c werden jeweils die Wörter "eines Organs der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt.

3. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

4. In § 13 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.

5. In § 16 Absatz 3 Satz 1 werden

6. In § 16g Satz 1 und § 16i Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Kommission" ersetzt.

Artikel 21
Änderung des Marktstrukturgesetzes(7840-3)

Das Marktstrukturgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2134), das zuletzt durch Artikel 197 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 werden

2. In § 7 Absatz 1 und 2 werden die Wörter "Rechtsakte des Rates oder der Kommission" durch die Wörter "Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt.

3. In § 11 Absatz 4 werden die Wörter "Rechtsakten des Rates oder der Kommission" durch die Wörter "Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt.

Artikel 22
Änderung des Milch- und Margarinegesetzes(7842-10)

Das Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Nummer 2, § 9 Absatz 2 Nummer 4 und § 10 werden jeweils nach den Wörtern "der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.

2. In § 12 werden

Artikel 23
Änderung des Fleischgesetzes(7843-6)

Das Fleischgesetz vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 6 Satz 1 und § 15 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.

2. In § 11 Absatz 2 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Kommission" ersetzt.

3. In § 12 Absatz 1 werden

4. In § 13 Absatz 2 werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.

Artikel 24
Änderung des Marktorganisationsgesetzes(7847-11)

Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

3. § 9b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

4. In § 27 Absatz 1 werden die Wörter "vom Rat oder der Kommission" durch die Wörter "von Organen der Europäischen Union" ersetzt.

5. In § 28 Absatz 1 wird jeweils das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Europäischen Union" ersetzt.

6. In § 39 werden

7. In § 40 werden

Artikel 25
Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren(7847-12)

§ 15 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2260) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Nummer 1 werden

2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt

Artikel 26
Änderung des Gesetzes zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen(7847-18)

In § 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen vom 10 Juli 1995 (BGBl. I S. 910), das durch Artikel 62a des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, werden jeweils

1. die Wörter "der Organe" gestrichen und

2. nach den Wörtern "der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.

Artikel 27
Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes(7847-19)

Das Rindfleischetikettierungsgesetz vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2539) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Bezeichnung des Gesetzes werden

2. In § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 und 2, § 3a Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, § 4a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6, § 8 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1 und 3 werden jeweils nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.

3. In § 4 werden

4. In § 6 Absatz 2 werden

5. In § 7 Satz 1 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Kommission" ersetzt.

Artikel 28
Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes(7847-20)

In der Langbezeichnung des Gesetzes, in § 1 Absatz 1 Satz 1 und in § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1280), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. März 2009 (BGBl. I S. 438) geändert worden ist, werden jeweils nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.

Artikel 29
Änderung des Öko-Kennzeichengesetzes(7847-21)

In § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Öko-Kennzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 (BGBl. I S. 78) werden die Wörter "Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.

Artikel 30
Änderung des Agrarabsatzförderungsdurchführungsgesetzes(7847-24)

Das Agrarabsatzförderungsdurchführungsgesetz vom 19. Juli 2002, das zuletzt durch Artikel 206 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Bezeichnung des Gesetzes werden in der Langbezeichnung nach den Wörtern "der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt

2. In § 1 werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.

Artikel 31
Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes(7847-27)

In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, in § 4 Absatz 5 sowie in § 5 Absatz 2a Nummer 1 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2010 (BGBl. I S. 588) werden jeweils nach dem Wort "Rechtsakte" die Wörter "der Europäischen Gemeinschaften oder" eingefügt.

Artikel 32
Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes(7847-30)

In § 1 Nummer 1 und 2 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330) werden jeweils nach den Wörtern "Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.

Artikel 33
Änderung des Öko-Landbaugesetzes(7847-31)

Das Öko-Landbaugesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) wird wie folgt geändert:

1. in der Bezeichnung des Gesetzes werden in der Langbezeichnung die Wörter "Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.

2. In § 1, § 2 Absatz 2 Nummer 4, § 5 Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 1 und 4 und § 7 Absatz 1 Nummer 2 werden jeweils nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.

3. In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Kommission" ersetzt.

4. In § 11 werden

Artikel 34
Änderung des Schulobstgesetzes(7847-32)

Das Schulobstgesetz vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3152) wird wie folgt geändert:

1. In § 1, § 3 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 sowie in § 4 Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäische Kommission" ersetzt.

2. In § 5 werden die Wörter "Organe der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Organe der Europäische Union" ersetzt.

Artikel 35
Änderung des Handelsklassengesetzes(7849-2)

Das Handelsklassengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl I S. 2201), das zuletzt durch Artikel 209 Absatz 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

2. In § 2 Absatz 2 Nummer 4 und 5 werden jeweils die Wörter "Vorschriften des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union" ersetzt.

3. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union" ersetzt.

4. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter "Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union" ersetzt.

Artikel 36
Änderung des Agrarstatistikgesetzes(7860-9)

Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2010 (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 20a Absatz 1, § 71 Absatz 1 Nummer 2 und § 93 Absatz 2 Nummer 6 werden jeweils nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.

2. In § 94a Nummer 1 Buchstabe c werden nach den Wörtern "der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.

Artikel 37
Änderung des Forstvermehrungsgutgesetzes(790-19)

In den §§ 3 und 13 Absatz 2 Satz 1 Forstvermehrungsgutgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 214 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden jeweils nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.

Artikel 38
Änderung des Bundesjagdgesetzes(792-1)

Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter "Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.

2. In § 36 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt.

Artikel 39
Änderung des Seefischereigesetzes(793-12)

Das Seefischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2010 (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Fischereirecht der Europäischen Union im Sinne dieses Gesetzes sind die einschlägigen Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die die Ausübung der Seefischerei im Hinblick auf den Schutz der Fischbestände und die Erhaltung der biologischen Schätze des Meeres, die Überwachung der Ausübung der Seefischerei oder die Strukturpolitik der Europäischen Union für die Fischwirtschaft regeln."

2. In § 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "gemeinschaftlichen Fischereirechts" durch die Wörter "Fischereirechts der Europäischen Union" ersetzt.

3. In § 3 Absatz 1 werden

4. In § 4 Satz 1 werden die Worte "gemeinschaftlichen Fischereirecht" durch die Wörter "Fischereirecht der Europäischen Union" ersetzt.

5. In § 5 werden

6. In § 6 Absatz 1 Satz 3, § 9 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 4 sowie in § 10 werden jeweils die Wörter "gemeinschaftlichen Fischereirechts" durch die Wörter "Fischereirechts der Europäischen Union" ersetzt.

Artikel 40
Gesetz zur Anpassung von Rechtsverordnungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon (BMELV - Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz)

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, unbeschadet der bestehenden Ermächtigungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Rechtsverordnungen, die auf Grund der durch die Artikel 1 bis 39 des Gesetzes zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon geänderten Gesetze erlassen worden sind, die Anpassungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um die jeweilige Rechtsverordnung an die Änderungen des ermächtigenden Gesetzes durch das vorstehend bezeichnete Gesetz anzupassen.

Artikel 41
Neubekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut der durch die Artikel 1 bis 39 geänderten Gesetze in der ab dem ... [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Artikel 42
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel

Die deutschen Gesetze im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sind in hohem Maße von europäischen Vorgaben geprägt. Am 1. Dezember 2009 ist der Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Kraft getreten. Die Europäische Union ist danach an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist. Daran sind die Bezugnahmen auf die Europäische Gemeinschaft in den zur Änderung vorgesehenen Gesetzen - im Wesentlichen redaktionell - anzupassen.

Im Hinblick auf Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Konkretisierung der nebenstrafrechtlichen Blankettvorschriften durch die Bestimmung von Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbeständen ist es wegen der besonderen Anforderungen des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebotes (Artikel 103 Abs. 2 GG) unabweislich, auf die jeweils korrekte Rechtsgrundlage des europäischen Rechts Bezug zu nehmen, wenn nach dem 1. Dezember 2009 erlassene Vorschriften der Europäischen Union in nationales Recht umzusetzen oder durchzuführen sind.

Mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon treten die bislang geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht außer Kraft. Insoweit werden die Bezugnahmen auf die Europäische Gemeinschaft in der Regel aus Gründen der Klarheit neben den neuen Bezugnahmen beibehalten.

Zu ändernde Gesetze werden bei dieser Gelegenheit auch im übrigen an die jetzige Terminologie (z.B. "Europäische Kommission" anstelle von "Kommission der Europäischen Gemeinschaft") angepasst.

II. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Anpassung bundesrechtlicher Vorschriften leitet sich jeweils aus dem Kompetenztitel her, der für den Erlass der Norm maßgeblich gewesen ist, z.B. Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 (Strafrecht), Nr. 11 (Recht der Wirtschaft), Nr. 17 (Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung), Nr. 19 (Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren), Nr. 20 GG (Recht der Lebensmittel, Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel, Pflanzenschutz und Tierschutz), Artikel 73 Abs.1 Nr. 11 GG (Statistik für Bundeszwecke). Die Anpassung bestehender bundesgesetzlicher Regelungen auf Grund der Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 und 20 ist zur Wahrung der Rechtseinheit im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon erforderlich (Artikel 72 Abs. 2 GG). Durch landesrechtliche Vorschriften können die Bundesgesetze nicht geändert oder ergänzt werden. Eine einheitliche Fortführung der bisherigen Regelungen erfordert die klarstellende Änderungen und Ergänzungen.

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat

Kern des Entwurfs ist die Anpassung des nationalen Rechts an die Vorgaben der Europäischen Union. Er ist daher mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

IV. Bürokratiekosten

Mit dem Gesetz werden für die Wirtschaft, die Verwaltung oder Bürgerinnen und Bürger weder Informationspflichten weder eingeführt noch geändert oder aufgehoben.

V. Weitere Gesetzesfolgen

Das Vorhaben berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.

VI. Auswirkungen auf öffentliche Haushalte und sonstige Kosten

Auswirkungen auf die Haushalte sind nicht zu erwarten, da nationale Vorschriften lediglich rechtstechnisch abgepasst werden. Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen, entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die öffentlichen Haushalte werden nicht belastet, so dass dieses Gesetz keine mittelbar preisrelevanten Wirkungen hat.

VII. Gleichstellung von Frauen und Männern

Da es in dem Gesetz lediglich um eine rechtstechnische Anpassung der nationalen Gesetze an die Gründung der Europäischen Union als eigenständige Rechtsperson geht, hat der Entwurf keine gleichstellungsspezifischen Auswirkungen.

B. Besonderer Teil

Zu den Artikel 1 bis 39 allgemein

Die Gesetzesänderungen betreffen überwiegend die im Allgemeinen Teil der Begründung angeführte Anpassung der Einzelvorschriften an die geänderte Rechtslage auf der Ebene des europäischen Rechts.

Die in den Einzelvorschriften verwendete Begrifflichkeit orientiert sich dabei an den der Gründung der Europäischen Union zu Grunde liegenden Verträge in der Fassung der Änderungen durch den Vertrag von Lissabon. Dies sind der Vertrag über die Gründung der Europäischen Unions (EUV) sowie der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV); wobei letzterer aus dem Vertrag über die Europäische Gemeinschaft hervorgegangen ist und diesen im Hinblick auf die Errichtung der Europäischen Union als eigenständige Rechtsperson fortschreibt.

Soweit in den Artikeln 1 bis 39 der Begriff des "Rechtsaktes der Europäischen Union" verwendet wird, sind damit alle Rechtsakte im Sinne des Artikels 288 AEUV gemeint, die rechtliche Verbindlichkeit aufweisen, mithin Verordnungen, Richtlinien oder Beschlüsse. Hinsichtlich des Begriffes des Beschlusses ist dabei ergänzend darauf hinzuweisen, dass dieser Begriff inhaltlich im Wesentlichen dem bisher aus dem EG-Vertrag bekannten Begriff der Entscheidung entspricht, jedoch künftig ausdrücklich anders bezeichnet wird. Da jedoch nicht auszuschließen ist, dass Beschlüsse als Entscheidungen bezeichnet werden, wird letzterer Begriff im Einzelfall zusätzlich beibehalten. Soweit in Vorschriften bislang einzelne Organe der Europäischen Union im Zusammenhang mit Rechtsakten, etwa "Rechtsakte des Rates oder der Kommission" genannt wurden, werden nun im Sinne einer einheitlichen Formulierung die Begriffe "Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder Europäischen Union" verwendet

Im Folgenden werden lediglich die Änderungen noch gesondert begründet, die über die vorstehend beschriebenen Anpassungen hinausgehen.

Zu Artikel 5 (Änderung des LFGB) Zu Nummer 10

Es ist nicht auszuschließen, dass Beschlüsse nach Artikel 288 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als Entscheidungen bezeichnet werden; dem wird durch die entsprechende Ergänzung in § 70 Absatz 5 Rechnung getragen (Nr. 10).

Zu Artikel 16 (Änderung der Bundes-Tierärzteordnung) Zu Nummer 1

Die vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon in Artikel 50 des EG-Vertrags enthaltene Definition der "Dienstleistungen" findet sich nunmehr im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Artikel 57). Die diesbezüglichen Verweisungen in § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 11a Absatz 1 Satz 1 der Bundes-Tierärzteordnung sind daher entsprechend anzupassen.

Zu Artikel 27 (Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes)

In Nummer 1 Buchstabe b wird die amtliche Abkürzung für das Gesetz wieder eingeführt, die auf Grund eines redaktionellen Versehens bei der letzten Änderung entfallen ist.

Zu Artikel 40 (BMELV - Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz)

Ebenso wie die durch die Artikel 1 bis 39 geänderten Gesetze sind die auf Grund dieser Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen redaktionell anzupassen. Insoweit wird auf die allgemeinen Ausführungen in dieser Begründung verwiesen.

Da es sich dabei lediglich um technische Anpassungen handelt, ist es angezeigt dazu einen möglichst kurzen Weg zu eröffnen, soweit solche Änderungen nicht vor oder nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Gelegenheit anderer Änderungen der betroffenen Verordnungen mitgeregelt werden. Da im Regelfall Änderungen der betroffenen Rechtsverordnungen auf der Grundlage der grundsätzlich einschlägigen Ermächtigungen nur mit Zustimmung des Bundesrates möglich sind, soll mit Artikel 40 eine besondere Befugnis erteilt werden, die eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zulässt. Diese besondere Befugnis gilt ausschließlich für Rechtsverordnungen, mit denen lediglich die vorstehend beschriebenen Anpassungen vorgenommen werden.

Zu Artikel 41 (Neubekanntmachungserlaubnis)

Es ist angezeigt, für die geänderten Gesetze die Möglichkeit der deklaratorischen Neubekanntmachung vorzusehen, um eine amtliche Lesefassung der Gesetze zur Verfügung zu haben.

Zu Artikel 42 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die vorgesehenen Änderungen sollen sofort in Kraft treten. Das durch Artikel 40 geschaffene neue Stammgesetz wird lediglich für eine begrenzte Zeit benötigt, sobald die erforderliche Anpassung aller Verordnungen erfolgt sind, besteht keine Befugnis mehr, von der Ermächtigung Gebrauch zu machen. Daher soll das Gesetz nach angemessener Zeit wieder außer Kraft treten. Ein Geltungszeitraum von etwas mehr als einem Jahr wird als ausreichend zur Anpassung der Rechtsverordnungen angesehen.

Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1346:
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter