Beschluss des Bundesrates
Verordnung zu Voraussetzungen von automatisierten Meldedatenabrufen durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder
(Bundesmeldedatenabrufverordnung - BMeldDAV)

Der Bundesrat hat in seiner 924. Sitzung am 11. Juli 2014 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgenden Maßgaben zuzustimmen:

1. Zu § 2 Absatz 1 Satz 3 - neu - BMeldDAV

Dem § 2 Absatz 1 ist folgender Satz anzufügen:

"Soweit bei der Nutzung des Verbindungsnetzes gleichwertige Funktionalitäten zur Verfügung stehen, kann bis zum 30. April 2018 auf die Verwendung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport verzichtet werden."

Begründung:

§ 2 Absatz 1 Satz 1 BMeldDAV schreibt vor, dass Datenabrufe nach den §§ 38 und 39 BMG elektronisch unter Verwendung des Datenaustauschformats XMeld sowie des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport zu erfolgen haben. Nach § 2 Absatz 1 Satz 2 BMeldDAV bleibt § 3 IT-NetzG unberührt.

§ 3 ITNetzG bestimmt, dass ab 1. Januar 2015 der Datenaustausch zwischen dem Bund und den Ländern über das Verbindungsnetz erfolgt. Zumindest bei den Datenabrufen der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes wird daher künftig zwingend das Verbindungsnetz zu nutzen sein. Die technische Ausgestaltung des Verbindungsnetzes ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt. Darüber hinaus lässt sich bis zum Inkrafttreten der BMeldDAV zeitgleich mit dem BMG am 1. Mai 2015 eine Verwendung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport im Zusammenhang mit der Nutzung des Verbindungsnetzes technisch nicht umsetzen. Absehbar ist jedoch, dass das Verbindungsnetz auch technische Funktionalitäten bereitstellen wird, die derzeit über die Verwendung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport abgedeckt werden. Soweit das Verbindungsnetz insoweit gleichwertige Funktionalitäten wie der Standard OSCI-Transport bereitstellt und dementsprechend die Authentizität, die Vertraulichkeit und die Integrität der Datenübermittlungen gewährleistet sind, soll für einen Übergangszeitraum auf die verbindliche Nutzung von OSCI-Transport verzichtet werden können. Der Übergangszeitraum bis zum 30. April 2018 orientiert sich an der Regelung in § 4 Absatz 6 der 1. BMeldDÜV, wonach erst ab diesem Zeitpunkt die Bereitstellung eines Abrufverfahrens zur Anmeldung (vorausgefüllter Meldeschein) verpflichtend vorgeschrieben ist.

2. Zu § 4 BMeldDAV

In § 4 ist das Datum "1. Mai 2015" durch das Datum "1. November 2015" zu ersetzen.

Begründung:

Der Bundestag hat mit Beschluss vom 3. Juli 2014 zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (BT-Drs. 18/1284 und 18/2009) das Inkrafttreten des BMG auf den 1. November 2015 verschoben.

Vorbehaltlich des Beschlusses des Bundesrates zu dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens ist daher absehbar, dass ein sechs Monate späteres Inkrafttreten geregelt wird. Dadurch wird es erforderlich, auch die Inkrafttretensregelung der BMeldDAV anzupassen, damit sie zeitgleich mit dem Bundesmeldegesetz in Kraft tritt.