Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
(Geologiedatengesetz - GeolDG)

Der Bundesrat hat in seiner 985. Sitzung am 14. Februar 2020 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat stellt fest, dass mit dem Abschlussbericht der Endlagerkommission 2013 das Erfordernis zur Überarbeitung des Lagerstättengesetz festgestellt und die Vorlage für ein modernes und den Erforderlichkeiten der Standortsuche angepasstes Geologiedatengesetz für den Sommer 2016 angekündigt wurde. Er bedauert die erhebliche Verzögerung des Gesetzgebungsprozesses. Diese darf nach Auffassung des Bundesrates nicht zu einer Verzögerung bei der Suche nach einem Endlager für hochradioaktive, wärmeentwickelnde Abfälle führen.

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu § 1 Satz 1 GeolDG

In § 1 Satz 1 sind die Wörter "die staatliche geologische Landesaufnahme," durch die Wörter "im Rahmen der staatlichen geologischen Landesaufnahme" zu ersetzen.

Begründung:

Die staatliche geologische Landesaufnahme wird in § 3 Absatz 1 GeolDG definiert. Der Gesetzesinhalt deckt diese Definition jedoch nicht vollständig, sondern nur in den Teilaspekten "Übermittlung, dauerhafte Sicherung und öffentliche Bereitstellung geologischer Daten sowie Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben", ab. Insofern ist die bisherige Aussage in § 1 Satz 1 zu umfassend formuliert.

4. Zu § 3 Absatz 2 Nummer 1 GeolDG

In § 3 Absatz 2 Nummer 1 sind nach dem Wort "geochemischen," das Wort "bodenkundlichen" und nach dem Wort "Untergrunds" die Wörter ", des Bodens" einzufügen.

Begründung:

Der Boden ist untrennbarer Bestandteil des geologischen Untergrundes, der im Rahmen der geologischen Landesaufnahme erkundet wird. Unabhängig davon, ob Informationen über den Bodenaufbau und seine Eigenschaften im Rahmen einer geologischen Landesaufnahme mitgewonnen werden oder die Erkundung durch eine eigenständige bodenkundliche Landesaufnahme erfolgt, ist die Erhebung von Informationen über den Bodenaufbau und seine spezifischen Eigenschaften von der staatlichen geologischen Landesaufnahme im Sinne dieses Gesetzes umfasst. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Bodeninformationen im Sinne des § 1 Nummer 2 und 3 benötigt und immer bedeutsamer werden, zum Beispiel zur Beherrschung der Folgen des Klimawandels bei der Entwicklung von Strategien gegen die Auswirkungen von Starkregenereignissen oder extremen Trockenperioden, ist die bodenkundliche Untersuchung als Teil der staatlichen geologischen Landesaufnahme hier aufzuführen.

5. Zu § 5 Absatz 1 Satz 1 GeolDG

§ 5 Absatz 1 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:

"Die zuständige Behörde nimmt die staatliche geologische Landesaufnahme mittels eigener geologischer Untersuchungen sowie auf der Grundlage geologischer Untersuchungen Dritter vor."

Begründung:

Klarstellung des Gewollten.

6. Zu § 6 Absatz 1 Satz 1 GeolDG

In § 6 Absatz 1 sind in Satz 1 nach den Wörtern "in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr" die Wörter ", nach vorheriger rechtzeitiger Ankündigung," einzufügen.

Begründung:

Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 können die zuständigen Behörden ohne Zustimmung oder Anmeldung beim Eigentümer "zum Zweck der staatlichen geologischen Landesaufnahme [...] an Werktagen in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr Grundstücke betreten", die nicht dem Wohnen dienen. Darunter fallen also auch Firmengrundstücke.

§ 6 Absatz 2 erweitert diese Befugnisse noch auf Einrichtungen/Anlagen eines bergbaulichen Betriebes sowie die Geschäftsräume eines Bergbaubetriebs, "wenn dies für den Zutritt zu der geologischen Untersuchung erforderlich ist oder wenn der Eigentümer [...] zugestimmt hat". Auch hier wird die Untersuchung als solche schon als ausreichend für den Grundrechtseingriff gesehen.

Nur bei intensiveren und zeitlich ausgedehnten Untersuchungen muss gemäß Absatz 3 zwei Wochen vorher angekündigt werden, und gemäß Absatz 4 wird eine Ausnahme nur bei "unzumutbaren" Untersuchungsbedingungen für den Unternehmer gemacht.

Dies ist als Eingriff in Artikel 14 GG zu werten, da dieser auch das Eigentum juristischer Personen und somit auch Firmengrundstücke schützt. Die staatliche geologische Landesaufnahme als solche im Fall des § 6 Absatz 1 Satz 1 stellt sich nicht als ausreichende Rechtfertigung für diesen Eingriff dar, so dass diese Gesetzesregelung keine wirksame Grundrechtsschranke ist. Zudem ist es der aufnehmenden Behörde grundsätzlich zumutbar, den Eigentümer mindestens zu informieren, da bei Satz 1 keine Gefahr im Verzug oder ein ähnlich wichtiger Anlass gegeben ist. Auch zum Schutz der geologischen Dienste selbst sollte eine Anzeige erfolgen, denn es könnten Sprengungen vorgenommen werden oder ein Tagebau ist nicht ausreichend abgesichert.

7. Zu § 6 Absatz 1 Satz 5a - neu - GeolDG

In § 6 Absatz 1 ist nach Satz 5 folgender Satz einzufügen:

"Landesrechtliche Betretungsrechte zum Zweck der staatlichen geologischen Landesaufnahme bleiben unberührt."

Begründung:

Auf der Grundlage des bisher geltenden Lagerstättengesetzes sind ausnahmslose Betretungsrechte auch für Wohngrundstücke gelebte und bewährte Praxis. Entsprechende Regelungen sind größtenteils in Landesrecht überführt worden. Eine Einschränkung dieser Betretungsrechte wird aus fachlichen Gründen abgelehnt, da hierdurch für die geologische Landesaufnahme als Instrument der Daseinsvorsorge erhebliche Einschränkungen erwachsen können.

Den Ländern sollte die Möglichkeit zur Abweichung von der Regelung des § 6 Absatz 1 Satz 1 eröffnet werden, da eine Einschränkung aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zwingend geboten ist. Die Regelung dient der Klarstellung zu § 37 Absatz 2 GeolDG.

8. Zu § 6 Absatz 4 Satz 2 GeolDG

In § 6 Absatz 4 Satz 2 sind die Wörter "das Einvernehmen" durch die Wörter "sich mit" und das Wort "einzuholen" durch die Wörter "ins Benehmen zu setzen" zu ersetzen.

Begründung:

Die in § 6 Absatz 4 Satz 2 GeolDG vorgesehene Einvernehmensregelung im Zusammenhang mit geologischen Untersuchungen der Staatlichen Geologischen Dienste (SGD) auf Grundstücken, die öffentlichrechtlichen Beschränkungen unterliegen, ist unverhältnismäßig und würde neben dem Ressourcenaufwand einen erheblichen Bürokratieaufwand verursachen. Insofern ist die Einvernehmensregelgung durch eine Benehmensregelung zu ersetzen

Es ist regelmäßig nicht davon auszugehen, dass die durch die SGD vorgenommenen Eingriffe in den Untergrund den öffentlichrechtlichen Beschränkungen entgegenstehen und beispielsweise das Schutzziel etwaiger Schutzgebiete nachteilig beeinträchtigen. Bereits in der Vergangenheit fand ein intensiver Abstimmungsprozess mit den zuständigen Behörden statt und gegenseitige Rücksichtnahme war und ist gelebte Praxis.

9. Zu § 8 Satz 1 GeolDG

In § 8 Satz 1 sind die Wörter "zwei Wochen" durch die Wörter "einen Monat" zu ersetzen.

Begründung:

Die bisher vorgesehene Fristenregelung, nach der geologische Untersuchungen zwei Wochen vor Beginn anzuzeigen sind, ist durch eine Monatsfrist zu ersetzen, um den Verwaltungsaufwand zu minimieren und eine Angleichung an anderweitige Fristenregelungen (zum Beispiel § 49 Absatz 1 WHG) zu erreichen.

10. Zu § 10 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 GeolDG

§ 10 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die im Rahmen von geologischen Untersuchungen erstellten Gutachten und Studien werden für die staatliche geologische Landesaufnahme regelmäßig benötigt. Eine unaufgeforderte Übermittlung nach Absatz 1 trägt diesem Sachverhalt Rechnung und vermindert den bürokratischen Verwaltungsaufwand für die ständige Einforderung dieser Unterlagen. Mit einer generellen Übergabeverpflichtung wird zudem die Rechtssicherheit und Planbarkeit für die Verpflichteten verbessert.

Bei Beibehaltung der ursprünglichen Regelung besteht zudem die Gefahr, dass auf Grund der Unkenntnis über die Existenz eines Gutachtens dieses nicht durch die nach § 36 zuständige Behörde abgefordert wird und das Gutachten dann nicht für die staatliche geologische Landesaufnahme zur Verfügung steht.

Der Bezug in dem bisherigen Absatz 3 auf Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist nicht nachvollziehbar. Er ist daher zu streichen.

11. Zu § 11 Absatz 3 GeolDG

In § 11 ist Absatz 3 zu streichen.

Folgeänderungen:

Begründung:

§ 11 Absatz 3 ermöglicht eine Befreiung von den Übermittlungspflichten, sofern die Daten vom Übermittlungspflichtigen anderweitig öffentlich bereitgestellt werden. Gleichzeitig wird die zuständige Behörde verpflichtet, in den von ihr zu pflegenden Geodatendiensten auf diese (anderweitige) Bereitstellung hinzuweisen.

Diese Befreiungsmöglichkeit wirkt dem Ziel des Gesetzes nach einer zentralen und harmonisierten Bereitstellung von geologischen Daten bei einer Behörde entgegen. Der mit der Befreiung verbundene Prüfaufwand und der mit dem Verweis auf die externe Bereitstellung verbundene wiederkehrende Kontrollaufwand für die zuständige Behörde ist unverhältnismäßig hoch.

12. Zu § 11 Absatz 4 GeolDG

In § 11 Absatz 4 sind nach den Wörtern " § 9 Absatz 1 Satz 1" die Wörter "und in § 10 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2" einzufügen und die Wörter "genannte Frist" durch die Wörter "genannten Fristen" zu ersetzen.

Begründung:

Bisher gilt die Möglichkeit einer Fristverlängerung nach § 11 Absatz 4 nur für die Übermittlung von Fachdaten gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1.

Für die Übermittlung von Bewertungsdaten nach § 10 Absätze 1 und 2 ist die Möglichkeit einer Fristverlängerung im Hinblick auf die Anzahl von Bohrungen oder den Umfang der Untersuchungen ebenfalls notwendig.

Dies gilt umso mehr, da Bewertungsdaten umfangreiche fachliche Einschätzungen und Auswertungen von Fachdaten beinhalten oder aber auch zusammenfassende Modelle umfassen können.

13. Zu § 15 Absatz 3 GeolDG

In § 15 ist Absatz 3 zu streichen.

Begründung:

§ 15 Absatz 3 regelt, dass Anzeige- und Übermittlungsfristen nach dem Geologiedatengesetz auch durch die fristgerechte Anzeige und Übermittlung an eine andere Behörde (aufgrund anderer Gesetze) erfüllt ist. Mit dem letzten Satz werden diese Behörden aufgefordert, die geologischen Daten an die zuständige Behörde zu übermitteln.

Mit der Anzeige- und Genehmigungspflicht nach anderen Gesetzen ist in der Regel keine oder eine nur teilweise Übermittlung der nach § 9 und § 10 geforderten Fach- und Bewertungsdaten verbunden. Die Erfüllung der Fristenregelung kann insofern nur für die Teilmenge der Daten gelten, die sowohl für nach Geologiedatengesetz als auch im Zuge anderer Antrags- und Genehmigungsverfahren bei dem Übermittlungspflichtigen angefordert werden. Um welche Teilmenge es sich dabei handelt, ist in anderen Gesetzen nicht konkret geregelt, sondern liegt im Ermessen der für das Anzeige- und Genehmigungsverfahren zuständigen Behörde. Die Erleichterung für den Übermittlungspflichtigen wird aufgrund der geringen Überschneidung bei Fach- und Bewertungsdaten §§ 9 und 10 und der bereits durch § 8 Satz 3 vereinfachten Übermittlung der Nachweisdaten als gering eingeschätzt. Dagegen ist der Mehraufwand für die zuständige Behörde, die gemäß dieser Regelung die ihr zugedachten Daten zu Teilen aus Anzeigen, Anträgen und Genehmigungsverfahren anderer Behörden sowie aus Teillieferungen des Übermittlungspflichtigen zusammentragen muss, erheblich. Die Regelung ist - auch für den Übermittlungspflichtigen, der bei jedem Verfahren die Anforderungen abgleichen muss - nicht praktikabel. Mit dieser Regelung wird die Position der Geologischen Dienste gegenüber dem Lagerstättengesetz abgeschwächt.

14. Zu § 16 Absatz 1 Satz 2 GeolDG

§ 16 Absatz 1 Satz 2 ist zu streichen.

Begründung:

Die elektronischen Archiv- und Datenbanksysteme der staatlichen geologischen Dienste der Länder haben sich in den letzten Jahrzehnten entsprechend der eigenen Länderzuständigkeit unterschiedlich entwickelt und sind in vielen Fällen nicht kompatibel. Satz 2 würde die Länder verpflichten, bei der Entgegennahme von geologischen Daten alle anderen Länderformate zu unterstützen. Dies ist nicht praktikabel und würde dazu führen, dass übergebene Daten bei den geologischen Diensten teilweise nicht auswertbar sind und nicht weiterverarbeitet werden können. Dies würde dem Gesetzeszweck nach § 1 zuwiderlaufen, da diese geologischen Daten für öffentliche Aufgaben zur Verfügung stehen sollen.

Mit der Formulierung in § 16 Absatz 1 Satz 1 ist bereits eine kooperative Abstimmung zwischen Verpflichteten und der zuständigen Behörde nach § 36 geregelt. Sofern sich für einzelne Datenarten die geologischen Dienste bereits auf ein einheitliches interoperables Datenformat geeinigt haben, kann dieses von der zuständigen Behörde nach § 36 in der Absprache nach Satz 1 akzeptiert werden.

15. Zu § 16 Absatz 1 Satz 3 GeolDG

§ 16 Absatz 1 Satz 3 ist zu streichen.

Begründung:

Die INSPIRE-Richtlinie regelt Verpflichtungen von Mitgliedstaaten und deren geodatenhaltenden Stellen zur Bereitstellung digitaler Daten für die Öffentlichkeit. Diese Regelungen sind nicht einschlägig für Datenübermittlungen der pflichtigen Personen nach § 14 an zuständige Behörden nach §§ 8 bis 10 GeolDG.

Die Regelung ist in den staatlichen geologischen Diensten kaum umsetzbar, da die Beibehaltung von § 16 Absatz 1 Satz 3 dazu verpflichtet, dass für eine Teilmenge der zu übermittelnden Daten abweichend von den Anforderungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 ein INSPIRE-konformes Format einzuhalten ist. Daraus würden Datenlieferungen in unterschiedlichen Formaten und in der Folge Dateninhalte mit unterschiedlichem Detailierungsgrad resultieren. Durch die hohe Abstraktion und dem geringeren Detaillierungsgrad der INSPIRE-Formate sind darüber hinaus erhebliche Datenverluste zu erwarten. Bei den nach § 36 zuständigen Behörden führt die Regelung zu einem erheblichen Mehraufwand, um die empfangenen Daten wieder in einheitliche Formate zu transformieren und sie in die eigenen Datenspeicher integrieren zu können. Bei den pflichtigen Personen wären höhere Aufwendungen durch komplexere Anforderungen an die Datenübermittlung absehbar.

16. Zu § 19 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a - neu - GeolDG

§ 19 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Dokumentation der Daten zu Bohrkernen sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben bildet die Basis für alle weiterführenden geowissenschaftlichen und geotechnischen Untersuchungen und enthält deshalb gleichwertige Informationen zu den Verhältnissen im Untergrund. Eine öffentliche Bereitstellung der Materialien am Standort der zuständigen Behörde oder am amtlichen Aufbewahrungsort ist dann nicht erforderlich.

Dies gilt umso mehr, da Bewertungsdaten umfangreiche fachliche Einschätzungen und Auswertungen von Fachdaten beinhalten oder aber auch zusammenfassende Modelle umfassen können.

17. Zu § 23 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 26 Satz 1, § 27 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 GeolDG

In § 23 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 26 Satz 1 sowie § 27 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 ist jeweils das Wort "werden" durch das Wort "sollen" zu ersetzen und nach dem Wort "bereitgestellt" das Wort "werden" einzufügen.

Begründung:

Die im Gesetzentwurf geregelten Fristen für die öffentliche Bereitstellung von geologischen Daten sind sehr knapp bemessen und können im Einzelfall der Vollzugspraxis der nach § 36 zuständigen Behörden nicht gerecht werden. Insofern sollten die Fristenregelungen den Charakter von sogenannten Sollvorschriften tragen, was im Vollzug die erforderliche Flexibilität ermöglicht.

18. Zu § 23 Absatz 2 Satz 2 GeolDG

§ 23 Absatz 2 Satz 2 ist zu streichen.

Begründung:

Die öffentliche Bereitstellung von Fach- und Bewertungsdaten ist sachlich nur vertretbar, sofern die Bearbeitung dieser Daten abgeschlossen ist. Der entsprechende Satz 2 in der aktuellen Formulierung, das heißt die entsprechende Anwendung von § 15 Absatz 2 GeolDG, bedingt den Zwang zur öffentlichen Bereitstellung ggf. unfertiger, sich in Bearbeitung befindlicher, nicht qualitätsgeprüfter Daten, sofern die Untersuchungen länger als ein Jahr dauern.

Die Bearbeitung komplexer Geodaten wie beispielsweise die Erstellung geologischer 3D-Modelle oder die Auswertungen anderer großer geologischer Datensätze nimmt regelmäßig mehr als ein Jahr in Anspruch und beinhaltet regelmäßig iterative Prozesse, die kontinuierlichen Einfluss auf das Ergebnis haben. Daher ist es sachlich erst dann gerechtfertigt solche Daten öffentlich bereitzustellen, wenn die Bearbeitung, einschließlich der Qualitätsprüfung, abgeschlossen ist.

19. Zu § 29 Absatz 4 Satz 1 GeolDG

In § 29 Absatz 4 Satz 1 ist die Angabe "Absätze 1 bis 3" durch die Angabe "Absätze 1 und 2" zu ersetzen.

Begründung:

Im Fall von § 29 Absatz 3 ist gemäß § 28 keine öffentliche Bereitstellung vorgesehen, so dass keine Frist für die öffentliche Bereitstellung zu berechnen ist.

20. Zu § 33 Absatz 6 GeolDG

§ 33 Absatz 6 ist wie folgt zu fassen:

"Ist für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Bundes oder der Länder eine öffentliche Bereitstellung geologischer Daten erforderlich, die über die Regelungen nach §§ 18 bis 32 hinausgeht, ist diese öffentliche Bereitstellung durch die für die öffentliche Aufgabe zuständige Behörde oder Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zu gewährleisten, es sei denn die Beteiligten haben sich einvernehmlich darauf geeinigt, dass die öffentliche Bereitstellung durch die zuständige Behörde nach § 36 erfolgt."

Begründung:

Die reguläre öffentliche Bereitstellung geologischer Daten durch die nach § 36 zuständige Behörde ist in den §§ 18 bis 32 geregelt.

Im Rahmen der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben des Bundes und der Länder ist es darüber hinaus bereits jetzt gängige Praxis, dass der Vorhabenträger und/oder die Genehmigungsbehörde zum Beispiel in Planfeststellungsverfahren für Autobahnen, Eisenbahn und Leitungstrassen mit den Planunterlagen auch die geologischen Daten projektbezogen zentral veröffentlicht/ veröffentlichen. Insofern sollte der Regelungsinhalt dieser Praxis entsprechen und die Gewährleistung der projektbezogenen oder erweiterten öffentlichen Bereitstellung grundsätzlich der für die öffentliche Aufgabe zuständigen Behörde und nicht der nach § 36 zuständigen Behörde zugeordnet werden. Den staatlichen geologischen Diensten der Länder würde sonst eine zusätzliche Aufgabe übertragen.

Gemäß § 33 Absatz 1 GeolDG werden die erforderlichen geologischen Daten der für die öffentliche Aufgabe zuständige Behörde oder Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 GeolDG übergeben. Eine doppelte Datenhaltung ist insofern bereits gegeben und kann nicht wie in der Gesetzesbegründung ausgeführt durch die Übertragung der Zuständigkeit auf die nach § 36 zuständige Behörde vermieden werden.

21. Zu § 36 Absatz 1, Absatz 2 GeolDG

§ 36 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

In § 36 wird der bisherige Absatz 3 zu Absatz 2.

Begründung:

Die Regelung des § 36 Absatz 2 ist überflüssig. Soweit nach § 36 Absatz 1 die Länder das Bundesrecht als eigene Angelegenheit ausführen (Artikel 83 GG) finden die entsprechen Umweltinformationsgesetze der Länder Anwendung. Für Bundesbehörden gilt das UIG des Bundes unmittelbar.