850. Sitzung des Bundesrates am 7. November 2008
A.
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU) und der Agrarausschuss (A) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt vor dem Hintergrund der seit den 1980er Jahren seitens der deutschen und europäischen Öffentlichkeit geübten Kritik an den angewandten Tötungsmethoden bei der kommerziellen Robbenjagd, die zu längeren und erheblichen Schmerzen oder Leiden der Tiere führen können, grundsätzlich die Initiative der Kommission, das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen und die Einfuhr dieser Erzeugnisse in die Gemeinschaft sowie ihre Durchfuhr durch und Ausfuhr aus der Gemeinschaft zu verbieten.
- 2. Der Bundesrat ist jedoch der Ansicht, dass der Vorschlag, der weitreichende Ausnahmen von einem generellen Vermarktungs-, Einfuhr- bzw. Ausfuhrverbot für Robbenerzeugnisse und in der Praxis nicht kontrollierbare Bedingungen hinsichtlich der weiten Ausnahmeregelung vorsieht, einer Überarbeitung bedarf.
- 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, sich bei den Beratungen des Verordnungsvorschlags im Rat dafür einzusetzen, dass sich die Ausnahmeregelung nur auf tierschutzkonform getötete Robben bei den Inuit-Gemeinschaften, die Robben traditionsgemäß zur Subsistenz bejagen, beschränkt.
- 4. Darüber hinaus fordert der Bundesrat, sich dafür einzusetzen, dass die vorgeschlagene Verordnung alle Robbenarten erfasst und nicht, wie in Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I vorgesehen, sich lediglich auf 17 von insgesamt 30 Robbenarten bezieht.
- 5. Der Bundesrat ist zudem der Auffassung, da sich der Vorschlag am Tierschutz orientiert, dass der in Artikel 9 genannte CITES-Ausschuss nicht geeignet ist, die Kommission zu unterstützen, da dieser Ausschuss sich grundsätzlich mit den Gefährdungsaspekten beim Handel mit bedrohten Tierarten befasst, aber keine Expertise in Bezug auf Tierschutzaspekte bereithält.
B.
- 6. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.