Punkt 12 der 833. Sitzung des Bundesrates am 11. Mai 2007
A.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung das rechtliche Instrumentarium gegen das Doping im Sport verbessern will. Die Vorlage enthält jedoch kein in sich geschlossenes Gesamtkonzept. Es muss, wie auch von Teilen des Sports gefordert wird, ein eigenständiges Anti-Doping-Gesetz geschaffen werden. Für diesen umfassenden Ansatz streiten Gründe der Übersichtlichkeit und eine damit verbundene erhöhte Signalwirkung. Auch bilden Regelungen gegen das Doping im Sport im Arzneimittelgesetz einen Fremdkörper. Zudem lassen sich nicht alle Dopingmittel unter den - ohnehin beträchtliche Rechtsanwendungsprobleme aufwerfenden - Begriff des Arzneimittels subsumieren. Vielmehr können die fraglichen Substanzen etwa in Nahrungsergänzungsmitteln oder gar Zahnpasta enthalten sein und zugeführt werden. In einem Anti-Doping-Gesetz kann hingegen an eine eigenständige Definition des Dopingmittels angeknüpft werden.
Der Bundesrat bittet, diesem Anliegen im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens Rechnung zu tragen.
2. Zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe 0a - neu - und Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb - neu - ( § 6a Abs. 1 AMG, § 95 Abs. 1 Nr. 2a und 2b AMG)
bei Annahme entfällt Ziffer 3
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 3 ist dem Buchstaben a folgender Buchstabe voranzustellen:
- "0a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Es ist verboten, mit Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, zu diesen Zwecken einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben, zu verabreichen, zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen, einem anderen eine Gelegenheit zum Erwerb oder zur Abgabe von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport zu verschaffen oder zu gewähren, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitzuteilen oder einen anderen zum Verbrauch von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport zu verleiten."
- "0a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- b) Nummer 4 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:
- "a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 2a wird wie folgt gefasst:
2a. einem Verbot des § 6a Abs. 1 zuwiderhandelt,
- bb) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b eingefügt:
"2b. entgegen § 6a Abs. 2a ... <weiter wie Vorlage>." "
- aa) Nummer 2a wird wie folgt gefasst:
- "a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Begründung
Es erscheint zwingend erforderlich, die Tathandlungen auf der "Abgabeseite" (Ärzte, Trainer, Funktionäre, einschließlich Gehilfen) von Dopingmitteln erheblich zu erweitern und namentlich auch Handlungen im Vorfeld sowie Verleitungshandlungen in den Verbotstatbestand des § 6a Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) einzubeziehen. Die Formulierungen sind an den Katalog des § 29 Abs. 1 Satz 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) angelehnt.
Die Neufassung der Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 2a AMG ist eine notwendige Folgeänderung.
3. Zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a0 - neu - und Nummer 4 Buchstabe a (§ 6a Abs. 1 und § 95 Abs. 1 Nr. 2a und b AMG)
entfällt bei Annahme von Ziffer 2
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 3 ist vor Buchstabe a folgender Buchstabe a0 aufzunehmen:
- a0) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Es ist verboten, Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr zu bringen, einzuführen, zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden.""
- a0) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- b) In Nummer 4 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:
- "a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 2a wird wie folgt gefasst:
2a. entgegen § 6a Abs. 1 Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr bringt, einführt, verschreibt oder bei anderen anwendet,
- bb) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b eingefügt:
"2b. entgegen § 6a Abs. 2a Arzneimittel in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport besitzt,""
- aa) Nummer 2a wird wie folgt gefasst:
- "a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Begründung
Gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) AMG ist bereits mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen, wer entgegen § 6a Abs. 1 AMG Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr bringt, verschreibt oder bei anderen anwendet.
Dem Unrechtsgehalt des § 95 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) AMG entspricht es, auch das Verbringen von Arzneimitteln über die Grenze zu Dopingzwecken im Sport unter Strafe zu stellen. Ein Verzicht auf die Einfügung bliebe zudem hinter den Bedürfnissen der Praxis zurück, denn durch die Einfügung würde es wegen des Zusammentreffens mit einem Bannbruch (§ 372 AO) zu der - immer wieder und von unterschiedlicher Seite geforderten - schwerpunktmäßigen Sachbearbeitung (hier: Zollfahndung) kommen.
Die Einfügung verstößt auch nicht gegen Europarecht.
Sie ist allenfalls als leichte, mittelbare Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit zu qualifizieren und wäre als solche ohne weiteres nach Art. 30 EGV gerechtfertigt.
Hiernach kann die Warenverkehrsfreiheit durch Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote oder -beschränkungen eingeschränkt werden, wenn dies u. a. aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen erforderlich ist. In der Rechtsprechung des EuGH ist bereits anerkannt, dass die Bekämpfung von Doping zur Aufrechterhaltung eines fairen Wettbewerbs einen legitimen Zweck für Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Art. 81 EG darstellt (EuGH Urteil vom 18.07.2006, Rs. C-519/04 (Meca-Medina und Majcen / Kommission). Die ebd. streitgegenständlichen Beschränkungen seien nämlich mit der Organisation und dem ordnungsgemäßen Ablauf eines sportlichen Wettkampfs untrennbar verbunden und dienten gerade dazu, einen fairen Wettstreit zwischen den Sportlern zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können dann auch flankierend die erforderlichen Maßnahmen strafrechtlicher Art erlassen, um wirksam einen fairen Wettstreit zwischen Sportlern gewährleisten zu können. Der Straftatbestand stellt auch keine allgemeine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit dar, sondern knüpft an besondere im Einzelfall festzustellende subjektive Umstände an. Eine vergleichbare Situation besteht bereits bei der Einfuhr pornografischer Schriften i. S. d. § 184 Abs. 1 Nr. 8 StGB. Hiernach ist strafbar, wer in einer bestimmten Verwendungsabsicht pornographische Schriften "einzuführen unternimmt". Im Übrigen ist die Problematik von "Dual-Use-Gütern" dem deutschen Recht auch sonst nicht fremd. Es obliegt dann den zuständigen Behörden, bei der Rechtsanwendung das subjektive Moment sorgsam zu prüfen, bevor ein Anfangsverdacht bejaht werden kann. Die vorgeschlagene Strafnorm verstößt als solche nicht gegen Europarecht.
4. Zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a (§ 6a Abs. 2 Satz 2 bis 4 AMG)
In Artikel 2 Nr. 3 sind in § 6a Abs. 2 die Sätze 2 bis 4 zu streichen.
Begründung
Der Gesetzentwurf will Warnhinweise für die als Dopingmittel in Betracht kommenden Fertigarzneimittel einführen. Hiergegen bestehen durchgreifende Bedenken: Durch den besonderen Hinweis auf die Möglichkeit eines positiven Dopingtests und den damit möglichen Rückschluss auf eine positive Dopingwirkung wird erst ein Anreiz für Sportlerinnen und Sportler geschaffen, dieses Arzneimittel zu Dopingzwecken einzusetzen. Dies gilt vor allem für Freizeitsportlerinnen und -sportler, die vor Lesen der Packungsbeilage über diese Wirkung des Arzneimittels nicht informiert waren.
Darüber hinaus ist der Gesetzentwurf in sich nicht konsequent. Die Regelung läuft teilweise ins Leere,
- - da sie nur für Arzneimittel gilt, denen nach § 11 Arzneimittelgesetz (AMG) eine Packungsbeilage beigefügt sein muss. Damit werden Rezepturen und Defekturen nicht erfasst, so dass durch die vermehrte Verwendung dieser Herstellungsarten eine Umgehung der geplanten Regelung ermöglicht wird. Die Sportler können sich dann weiterhin auf ihr "Nichtwissen" berufen;
- - da sie Arzneimittel, die nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt wurden, von der Hinweispflicht ausnimmt. Darunter würden beispielsweise auch Urtinkturen und niedrige Potenzen fallen, die durchaus bei Dopingkontrollen zu positiven Ergebnissen führen können. Des Weiteren könnte daraus abgeleitet werden, dass homöopathische Arzneimittel generell nicht zu Dopingzwecken geeignet sind.
5. Zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b und Nummer 4 (§ 6a Abs. 2a und § 95 AMG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens in § 6a Abs. 2a AMG auch den Erwerb von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport zu verbieten und in § 95 AMG unter Strafe zu stellen.
Begründung
Die Regierungsvorlage sieht lediglich ein Besitz-, nicht aber ein Erwerbsverbot in Bezug auf Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport vor. Ebenso wie im Betäubungsmittelrecht (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) erscheint jedoch auch ein Erwerbsverbot zwingend erforderlich. Dem muss im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens Rechnung getragen werden.
6. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe c - neu - (§ 95 Abs. 5 - neu - AMG)
Dem Artikel 2 Nr. 4 ist folgender Buchstabe c anzufügen:
- "c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) Das Gericht kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2a, auch in Verbindung mit Absatz 3 Nr. 1 oder 2, und des Absatzes 2b die Strafe nach seinem Ermessen mildern ( § 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) oder von einer Bestrafung nach Absatz 2a oder 2b absehen, wenn der Täter
- 1. durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte oder
- 2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass Straftaten nach Absatz 2a, auch in Verbindung mit Absatz 3 Nr. 1 oder 2, oder des Absatzes 2b, von deren Planung er weiß, noch verhindert werden können.""
Begründung
Es erscheint geboten, Regelungen einzufügen, nach denen eine Kooperationsbereitschaft des Täters honoriert werden kann.
7. Zu Artikel 2a - neu - (§ 100a Satz 1 Nr. 4 und 6 StPO)
Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen.
Artikel 2a
Änderung der Strafprozessordnung
§ 100a Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 4 wird das Wort "oder" nach der Angabe " § 30b des Betäubungsmittelgesetzes" durch ein Komma ersetzt.
- 2. Der Nummer 5 wird nach dem Wort "Asylverfahrensgesetzes" das Wort "oder" angefügt.
- 3. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
6. eine Straftat nach § 95 Abs. 2a des Arzneimittelgesetzes unter den in § 95 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 2 des Arzneimittelgesetzes bezeichneten Voraussetzungen.
Begründung
Die Ermöglichung der Telekommunikationsüberwachung zur Bekämpfung von Dopingnetzwerken duldet keinen Aufschub bis zum Abschluss der Reform des § 100a StPO.
B.
- 8. Der Ausschuss für Frauen und Jugend empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.