Der Deutsche Bundestag hat in seiner 167. Sitzung am 6. Juni 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie - Drucksache 016/9469 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung - Drucksache 016/8305 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
I. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- 1. In der Fußnote 1 zur Überschrift des Artikels 1 werden nach der Angabe "(ABl. EU (Nr. ) L 52 S. 50)" die Wörter "und der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. EU (Nr. ) L 114 S. 64)." eingefügt.
- 2. In Nummer 2 wird nach dem Wort "Deutschland" die Angabe "auf 25 Prozent" eingefügt.
- 3. Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Buchstabe a werden die folgenden Buchstaben b und c eingefügt:
- b) In Absatz 4 wird das Wort "Netto-Stromerzeugung" durch das Wort "Nettostromerzeugung" ersetzt.
- c) In Absatz 5 wird das Wort "Netto-Stromerzeugung" durch das Wort "Nettostromerzeugung" ersetzt."
- b) Nach dem neuen Buchstaben c wird ein neuer Buchstabe d eingefügt: d) In Absatz 10 Satz 1 werden nach dem Wort "einspeisen" die Wörter "oder für die Eigenversorgung bereitstellen" eingefügt und folgender Satz wird angefügt:
"Eigenversorgung ist die unmittelbare Versorgung eines Letztverbrauchers aus der für seinen Eigenbedarf errichteten Eigenanlage oder aus einer KWK-Anlage, die von einem Dritten ausschließlich oder überwiegend für die Versorgung bestimmbarer Letztverbraucher errichtet und betrieben wird." "
- c) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe e und wie folgt geändert:
- "aa) Absatz 12 wird neu gefasst:
(12) Die Anzahl der Vollbenutzungsstunden ist der Quotient aus der jährlichen KWK-Netto-Stromerzeugung und der maximalen KWK-Netto-Stromerzeugung im Auslegungszustand während einer Betriebsstunde."
- bb) Absatz 13 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"An das Wärmenetz muss mindestens ein Abnehmender angeschlossen sein der nicht gleichzeitig Eigentümer oder Betreiber der in das Wärmenetz einspeisenden KWK-Anlage ist.""
- "aa) Absatz 12 wird neu gefasst:
- d) Folgender neuer Buchstabe f wird angefügt: f) Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 16 angefügt:
(16) Verarbeitendes Gewerbe sind Unternehmen, die den Abschnitten B und C der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008) zuzuordnen sind.""
- a) Nach Buchstabe a werden die folgenden Buchstaben b und c eingefügt:
- 4. Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
In Doppelbuchstabe bb wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Die Verpflichtung nach Satz 1 und die Verpflichtung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas sind gleichrangig."
- b) Nach Buchstabe a wird folgender neuer Buchstabe b eingefügt: b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Bei Neuanschlüssen und Anschlussveränderungen von KWK-Anlagen finden die Regelungen nach § 8 der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung für Anlagen unterhalb 100 MW ungeachtet der Spannungsebene entsprechend Anwendung.""
- c) Die bisherigen Buchstaben b und c werden die Buchstaben c und d.
- d) Im neuen Buchstaben d wird Absatz 3a wie folgt gefasst:
(3a) Ein Zuschlag ist auch für KWK-Strom zu entrichten, der nicht in ein Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird. Die Verpflichtung zur Zahlung des Zuschlags trifft den Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung, mit dessen Netz die in Satz 1 genannte KWK-Anlage unmittelbar oder mittelbar verbunden ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."
- e) Nach dem neuen Buchstaben d wird folgender neuer Buchstabe e eingefügt: e) Es wird folgender Absatz 3b angefügt:
(3b) Anschlussnehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 der Niederspannungsanschlussverordnung, in deren elektrische Anlage hinter der Hausanschlusssicherung Strom aus KWK-Anlagen eingespeist wird, haben Anspruch auf einen abrechnungsrelevanten Zählpunkt gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz ihre elektrische Anlage angeschlossen ist. Bei Belieferung der Letztverbraucher durch Dritte findet eine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler statt.""
- f) Nach dem neuen Buchstaben e werden die folgenden neuen Buchstaben f und g angefügt: f) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "KWK-Strom" die Wörter "aus KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung größer 50 kW" eingefügt.
- g) An Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
"Betreibern von KWK-Anlagen steht ein Anspruch auf vorrangigen Netzzugang nach § 4 Abs. 1 Satz 1 im Fall von Engpässen im deutschen Übertragungsnetz zu. Die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.""
- a) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- 5. Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe a Doppelbuchstabe dd wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Bestandsanlagen gemäß Nummer 1 oder Nummer 2 die modernisiert oder durch eine neue Anlage ersetzt und ab dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] bis zum 31. Dezember 2016 wieder in Dauerbetrieb genommen worden sind, sofern die modernisierte Anlage oder die Ersatzanlage hocheffizient ist (hocheffiziente modernisierte KWK-Anlage)."
- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Eine Modernisierung liegt vor, wenn wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und die Kosten der Erneuerung mindestens 50 vom Hundert der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen."
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- b) In Buchstabe c wird die Angabe "31. Dezember 2014" durch die Angabe "31. Dezember 2016" ersetzt.
- a) Buchstabe a Doppelbuchstabe dd wird wie folgt geändert:
- 6. Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- a) § 5a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 werden die Wörter "zu mindestens 60 Prozent mit Wärme aus KWK-Anlagen erfolgt" durch die Wörter "überwiegend mit Wärme aus KWK-Anlagen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 2 erfolgt und für den geplanten Endausbau des Netzbereichs für die Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 2 mindestens ein Anteil von 60 Prozent nachgewiesen wird" ersetzt.
- bb) Nummer 3 wird gestrichen.
- cc) Nummer 4 wird Nummer 3.
- b) In § 5a Abs. 3 werden am Ende von Satz 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter "und der Zusammenschluss bestehender Wärmenetze." angefügt.
- a) § 5a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- 7. Nummer 8 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aa) Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefasst: cc) "In Satz 3 Nr. 3 werden nach dem Wort "Versorgung" die Wörter "oder, soweit erforderlich, an ein Netz im Sinne von § 110 Abs. 1 EnWG," angefügt und das Wort "sowie" gestrichen."
- bb) Nach dem Doppelbuchstaben cc wird folgender neuer Doppelbuchstabe dd eingefügt: dd) Nach Satz 3 Nr. 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:
"4. Angaben gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 3 oder Abs. 8 Satz 3 zur unmittelbaren Versorgung eines Unternehmens des Verarbeitenden Gewerbes sowie"."
- b) Der bisherige Doppelbuchstabe dd wird Doppelbuchstabe ee und der bisherige Satz 3 Nr. 4 wird Satz 3 Nr. 5.
- c) Der Punkt am Ende der neuen Nummer 5 Satz 1 wird durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn das Sachverständigengutachten nach den Grundlagen und Rechenmethoden der AGFW | Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e. V. in Nummer 4 - 6 des Arbeitsblattes FW 308 "Zertifizierung von KWK-Anlagen - Ermittlung des KWK-Stromes" in der jeweils gültigen Fassung erstellt wurde."
- a) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- 8. In Nummer 9 werden in § 6a Abs. 1 Nr. 3 die Wörter "bis 3" durch die Wörter "und 2" ersetzt.
- 9. Nummer 10 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe a wird Absatz 4 wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "das Kalenderjahr, in dem der Dauerbetrieb aufgenommen wurde, und für die fünf folgenden Kalenderjahre" durch die Wörter "für die Dauer von sechs Betriebsjahren" ersetzt.
- bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
"Der Zuschlag beträgt für den Leistungsanteil bis 50 Kilowatt 5,11 Cent pro Kilowattstunde, für den Leistungsanteil zwischen 50 Kilowatt und 2 Megawatt 2,1 Cent pro Kilowattstunde und für den Leistungsanteil über 2 Megawatt 1,5 Cent pro Kilowattstunde. Abweichend von Satz 1 haben KWK-Anlagen, die wärmeseitig direkt mit einem Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes verbunden sind und dieses überwiegend mit Prozesswärme zur Deckung des industriellen Bedarfs versorgen, einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für die Dauer von vier Betriebsjahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage, insgesamt für höchstens 30 000 Vollbenutzungsstunden."
- b) In Buchstabe b wird Absatz 5 wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 werden die Angabe "31. Dezember 2014" durch die Angabe "31. Dezember 2016" und die Wörter "in dem Kalenderjahr, in dem der Dauerbetrieb aufgenommen wurde, und für die fünf folgenden Kalenderjahre" durch die Wörter "für die Dauer von sechs Betriebsjahren ab der Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage" ersetzt.
- bb) Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:
"Abweichend von Satz 1 haben KWK-Anlagen, die wärmeseitig direkt mit einem Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes verbunden sind und dieses überwiegend mit Prozesswärme zur Deckung des industriellen Bedarfs versorgen, einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für die Dauer von vier Betriebsjahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage, insgesamt für höchstens 30 000 Vollbenutzungsstunden."
- cc) Folgender Satz 5 wird angefügt:
"Kleine KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt bis zu 2 Megawatt erhalten für den Leistungsanteil bis 50 Kilowatt einen Zuschlag in Höhe von 5,11 Cent pro Kilowattstunde und für den Leistungsanteil über 50 Kilowatt einen Zuschlag von 2,1 Cent pro Kilowattstunde."
- c) In Buchstabe c wird Absatz 6 wie folgt gefasst:
(6) Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt, die in der Zeit vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] sowie Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt, die nach dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] bis zum 31. Dezember 2016 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages in Höhe von 5,11 Cent pro Kilowattstunde für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage."
- d) In Buchstabe d wird die Angabe "31. Dezember 2014" durch die Angabe "31. Dezember 2016" ersetzt und nach dem Wort "genommen" das Wort "worden" eingefügt.
- e) Buchstabe e wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 werden die Wörter "in dem Kalenderjahr, in dem der Dauerbetrieb aufgenommen wurde, und für die fünf folgenden Kalenderjahre" durch die Wörter "für die Dauer von sechs Betriebsjahren ab der Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage" ersetzt.
- bbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Der Zuschlag ermittelt sich nach § 7 Abs. 4 Satz 2."
- ccc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Abweichend von Satz 1 haben KWK-Anlagen, die wärmeseitig direkt mit einem Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes verbunden sind und dieses überwiegend mit Prozesswärme zur Deckung des industriellen Bedarfs versorgen, einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für die Dauer von vier Betriebsjahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage, insgesamt für höchstens 30 000 Vollbenutzungsstunden."
- bb) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
"Die gekürzten Zuschlagzahlungen werden in den Folgejahren in der Reihenfolge der Zulassung vollständig nachgezahlt. Die Nachzahlungen erfolgen vorrangig vor den Ansprüchen auf KWK-Zuschlag der KWK-Anlagen nach Satz 2 aus dem vorangegangenen Kalenderjahr."
- aa) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe a wird Absatz 4 wie folgt geändert:
- 10. In Nummer 11 werden nach § 7a Abs. 3 Satz 1 die folgenden Sätze eingefügt:
"Die jährlichen Zuschlagzahlungen erfolgen in der Reihenfolge der Zulassung nach § 6a Abs. 1 bis zu dem in Satz 1 genannten Betrag. Darüber hinausgehende Beträge werden unter Berücksichtigung von Satz 2 in den Folgejahren ausgezahlt."
- 11. Nummer 12 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende des Satzes durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn das Sachverständigengutachten nach den Grundlagen und Rechenmethoden der AGFW | Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e. V. in Nummer 4 bis 6 des Arbeitsblattes FW308 "Zertifizierung von KWK-Anlagen - Ermittlung des KWK-Stromes" in der jeweils gültigen Fassung erstellt wurde.
- b) In Buchstabe d wird im ersten Satz das Wort "Sie" durch die Wörter "Die Abrechnung" und im zweiten Satz das Wort "Dieses" durch das Wort "Sie" ersetzt.
- a) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende des Satzes durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
- 12. In Nummer 15 (§ 12) wird die Zahl "2012" durch die Zahl "2011" ersetzt.
II. Nach Artikel 3 wird folgender neuer Artikel 4 eingefügt:
"Artikel 4
Änderung des Gesetzes über Energiestatistik
§ 3 des Gesetzes über Energiestatistik wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 2 wird nach der Nummer 3 die folgende Nummer 4 angefügt:
4. Bei Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme in Koppelungsprozessen die Stromkennzahl C gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 2004/8/EG vom 11. Februar 2004 unter Beachtung der Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II.
- 2. In Absatz 3 wird nach der Nummer 6 die folgende Nummer 7 angefügt:
"7. Bei Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme in Koppelungsprozessen die Stromkennzahl C gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 2004/8/EG vom 11. Februar 2004 unter Beachtung der Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II.""
III. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 5.
Fristablauf: 04.07.08
Erster Durchgang: Drucksache. 012/08 (PDF)