Beschluss des Bundesrates
Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen - Job-Perspektive

Der Bundesrat hat in seiner 836. Sitzung am 21. September 2007 beschlossen, zu dem Deutschen Bundestag am 6. Juli 2007 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.

Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:

Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich, dass mit dem "Zweiten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Beschäftigungschancen von Menschen mit Vermittlungshemmnissen - Jobperspektive" die Integration von arbeitsmarktfernen Menschen mit besonderen Vermittlungshemmnissen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse auf dem ersten Arbeitsmarkt gefördert werden soll.

Mit dem Beschäftigungszuschuss soll eine neue Arbeitgeberleistung für die Einstellung von Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eingeführt werden. Die Förderdauer soll zunächst bis zu 24 Monate betragen und anschließend ohne zeitliche Unterbrechung unbefristet erbracht werden, wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Monate nicht möglich ist.

Der Bundesrat hat Bedenken, ob die Möglichkeit der Gewährung eines Beschäftigungszuschusses bei Einstellung junger Erwachsener unter 25 Jahren nicht die Verwirklichung des vorrangigen Ziels der Ausbildung junger Erwachsener gefährden könnte. Außerdem sieht der Bundesrat die Gefahr, dass die Zielsetzung des SGB II, Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu überwinden, durch die Möglichkeit einer unbefristeten Gewährung des Beschäftigungszuschusses unterlaufen werden könnte.

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung deshalb auf, die Wirkungen des neuen Instrumentes des Beschäftigungszuschusses auf die Ausbildung von jungen Erwachsenen unter 25 Jahren sowie im Hinblick auf die Zielsetzung des SGB II, Hilfebedürftigkeit dauerhaft zu überwinden, nach Ablauf eines Erprobungszeitraumes von drei Jahren zu untersuchen und Bundestag und Bundesrat über das Ergebnis zu berichten.