993. Sitzung des Bundesrates am 18. September 2020
Der federführende Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 46f Absatz 7a KWG)
- a) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, parallel zu diesem Gesetzgebungsverfahren auf eine Änderung der Kapitaladäquanzverordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) hinzuwirken.
Die Änderung sollte darauf gerichtet sein klarzustellen, dass sich Finanzinstrumente, die übergangsweise anteilig als Eigenmittelinstrumente anerkannt werden, während der Übergangszeit und darüber hinaus EU-weit nicht auf die Anerkennung bestehender Eigenmittelinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten auswirken.
- b) Darüber hinaus bittet der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 46f Absatz 7a KWG-E auch unterschiedlich beteiligte Anteilseigner umfasst.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Das EU-Bankaufsichtsrecht (CRR) und das EU-Bankenabwicklungsrecht (BRRD) enthalten zusammen eine eigene Hierarchie, welche Finanzinstrumente als Eigenmittel anerkannt werden, welche Merkmale sie jeweils haben müssen und wie sie zur Haftung herangezogen werden können. Dabei unterscheidet man zwischen mehreren Kategorien (hartes Kernkapital, zusätzliches Kernkapital, Ergänzungskapital, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL)). Diese Hierarchie ist nicht mit der nationalen, insolvenzrechtlichen Haftungskaskade harmonisiert.
In dem Spannungsverhältnis zwischen EU-Bankenaufsichtsund -abwicklungsrecht und nationalem Insolvenzrecht gibt es aktuell folgende Problematik:
Die Kreditwirtschaft hat in der Zeit nach der Finanzkrise 2008/2009 Eigenmittel nach den damals geltenden aufsichtsrechtlichen Vorgaben emittiert.
Mit der CRR und der CRR II wurden die Vorgaben an Eigenmittelinstrumente verschärft mit der Folge, dass die zuvor begebenen Instrumente nicht mehr die Anforderungen erfüllen. Diese Instrumente ("Altinstrumente") können übergangsweise anteilig als Eigenmittel anerkannt werden (Artikel 494b, 484 i.V.m. 486 der CRR). Die Übergangszeit endet vielfach Ende 2021, spätestens 2025.
Das erzeugt folgendes Spannungsverhältnis:
- - Diese Altinstrumente sind aufgrund vertraglicher Nachrangabreden insolvenzrechtlich gleichrangig zu Eigenmittelinstrumenten.
- - Für den Übergangszeitraum fingiert die BRRD, dass anteilig als Eigenmittel anerkannte Instrumente für BRRD-Zwecke einheitlich als Eigenmittel gelten.
Mit Ablauf der Übergangsfrist sind sie nicht mehr als Eigenmittel anerkannt und müssen daher nach EU-Bankaufsichtsrecht (CRR) und -abwicklungsrecht (BRRD) unbedingt vorrangig gegenüber Eigenmitteln sein. Nach der BRRD ist der nationale Gesetzgeber aufgefordert, diesen Vorrang sicherzustellen.
§ 46f Absatz 7a KWG-E setzt diese BRRD-Vorgaben um und regelt dabei ausdrücklich, dass Finanzinstrumente, die aufgrund zivilrechtlichem Nachrang mit Eigenmittelinstrumenten gleichgestellt sind, als vorrangig vor Eigenmittelinstrumenten gelten. Diese nationale Herangehensweise ist insoweit folgerichtig.
Aus der CRR lässt sich nicht entnehmen, was aus dieser Herangehensweise des nationalen Gesetzgebers für die bestehenden Eigenmittelinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten folgt.
Von daher sollte ergänzend zu § 46f Absatz 7a KWG-E durch eine CRR-Änderung EU-weit dauerhaft klargestellt werden, dass diese Finanzinstrumente während der Übergangsfrist und darüber hinaus keine Auswirkungen auf die Anerkennung bestehender Eigenmittelinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten haben.
Zu Buchstabe b:
Bei Banken mit unterschiedlich beteiligten Anteilseignern ist die Anerkennung der Beteiligung als hartes Kernkapital auf den Mehrheitsbeteiligten beschränkt. Minderheitsbeteiligungen können nicht angerechnet werden.
§ 46f Absatz 7a KWG-E unterscheidet zwischen Eigenmittelinstrumenten und anderen Forderungen. Mehr- und Minderheitsbeteiligungen sind aber erst einmal Teile eines Eigenmittelinstruments (Beteiligung). Von daher kann Unklarheit dahingehend bestehen, ob auch Minderheitsbeteiligungen § 46f Absatz 7a Satz 3 KWG-E unterfallen. Gegebenenfalls sollte klargestellt werden, dass auch diese Konstellation umfasst ist.
2. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe f - neu - (§ 2 Absatz 9i - neu - KWG)
In Artikel 2 Nummer 4 ist nach Buchstabe e folgender Buchstabe f anzufügen:
"f) Nach Absatz 9h wird folgender Absatz 9i eingefügt:
- (9i) Die Artikel 431 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die §§ 1 Absatz 3c, 10g, 12, 25a Absätze 5a bis 5c, 26a sowie die auf Grundlage von § 25a Absatz 6 erlassene Rechtsverordnung sind nicht auf die in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Kreditinstitute anzuwenden."
Folgeänderung:
In Artikel 2 Nummer 3 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe a1 einzufügen:
"a1) In Absatz 1 wird nach der Angabe "9c" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und wird nach der Angabe "9f" die Angabe "und 9i" eingefügt."
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung zum Entwurf des Risikoreduzierungsgesetzes wiederholt die in dem Schreiben der Vorsitzenden der Finanzministerkonferenz an den Bundesfinanzminister vom 20. Mai 2020 gemachten Vorschläge und hat zum Ziel, die vom europäischen Gesetzgeber eröffneten Spielräume zur Berücksichtigung des besonderen Geschäfts- und Risikoprofils der rechtlich selbständigen Förderbanken der Länder sowie der Landwirtschaftlichen Rentenbank auch in der nationalen Gesetzgebung im Sinne einer angemessenen und dem Proportionalitätsgedanken entsprechenden Weise zu nutzen. Der europäische Gesetzgeber hat in der jüngsten Überarbeitung der EU-Bankenrichtlinie (CRD V) die genannten Förderbanken aus dem Anwendungsbereich der EU-Bankenrichtlinie und damit aus der europäischen Bankenregulierung insgesamt ausgenommen und so für den deutschen Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, diese einer angemessenen nationalen Bankenaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Rahmen des Kreditwesengesetzes zu unterstellen.
Deshalb soll im Kreditwesengesetz eine zentrale Ausnahmevorschrift in einem neuen Absatz 9i zu § 2 geschaffen werden, die die genannten Förderbanken größenunabhängig aus dem Anwendungsbereich von KWG-Regelungen ausnimmt, die bei ihnen hohen Aufwand und Ressourcenbindung verursachen und ohne Notwendigkeit ihre Förderfähigkeit im Sinne ihres politischen Förderauftrags schmälern. Dies betrifft die im KWG enthaltenen Einstufungsregelungen (Einstufung als "bedeutendes Institut" (§ 1 Absatz 3c KWG), als "anderweitig systemrelevantes Institut" (§ 10g KWG) und als "potentiell systemrelevantes Institut" (§ 12 KWG)), an die der Gesetzgeber anforderungsverschärfende regulatorische Rechtsfolgen knüpft. Des Weiteren geht es dabei zum einen um die Befreiung von den Offenlegungspflichten der CRR (Artikel 431 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie § 26a KWG) und zum anderen um die Ausnahme der Förderbanken aus dem Anwendungsbereich der Institutsvergütungsverordnung (25a Absätze 5a bis 5c KWG sowie die auf Grundlage von § 25a Absatz 6 KWG erlassene Rechtsverordnung); diese Vorschriften enthalten Regulierungsanforderungen, die auf die Gegebenheiten bei Geschäftsbanken zugeschnitten sind, nicht aber auf die Gegebenheiten bei Förderbanken mit gesetzlich definiertem Auftrag und staatlicher Gewährträgerhaftung.
Gegenüber der vollumfänglichen Herausnahme der genannten Förderbanken aus der europäischen Bankenregulierung erfolgt mit der vorgeschlagenen Änderung zum Entwurf auf der Ebene des KWG eine nur punktuelle Befreiung von einzelnen Vorschriften, so dass der weit überwiegende Teil der nationalen Bankenregulierung auf diese Förderbanken weiterhin anwendbar bleibt. Es ist für den Bundesrat nicht erkennbar, dass durch die vorgeschlagene Änderung die Wirksamkeit der Beaufsichtigung der genannten Förderbanken durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beeinträchtigt werden würde.
3. Zu Artikel 2 Nummer 4 (§ 2 KWG)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im Rahmen des nächsten Gesetzgebungsverfahrens zum Bankenaufsichtsrecht auf EU-Ebene für regulatorische Erleichterungen zugunsten unselbstständiger Förderbanken einzusetzen.
Begründung:
Auch unselbstständige Förderbanken dienen der Umsetzung wirtschafts-, struktur- und sozialpolitischer Zielsetzungen der öffentlichen Hand. Ohne dass von diesen Förderbanken Gefahren für die Finanzstabilität ausgingen, sind sie einer europäischen Bankenregulierung unterworfen, die die geschäftsmodellspezifischen Besonderheiten nur unzureichend berücksichtigt. Diese Regulierung führt damit zu hohen Belastungen, die die Förderfähigkeit mit zunehmender Tendenz beeinträchtigt.
Der Bundesrat hatte daher die Bundesregierung bereits in seiner Stellungnahme vom 31. März 2017 anlässlich des Vorschlags der EU-Kommission zur Änderung der Eigenkapitalrichtlinie (CRD V) aufgefordert, sich für regulatorische Erleichterungen für unselbstständige Förderbanken einzusetzen (vgl. BR-Drucksache 038/17(B) , Ziffer 9). Im EU-Gesetzgebungsverfahren sind jedoch - abgesehen von punktuellen Ausnahmen und im Gegensatz zu selbstständigen Förderbanken - keine regulatorischen Erleichterungen zugunsten unselbstständiger Förderbanken geschaffen worden.
Auch unselbstständige Förderbanken sollten jedoch - unter Beibehaltung ihrer Struktur als "Anstalt in der Anstalt" - von regulatorischen Erleichterungen profitieren können, die sich am Proportionalitätsgrundsatz und Verhältnismäßigkeitsprinzip ausrichten. Ziel muss ein Regulierungsrahmen sein, der dem Geschäftsmodell und Risikoprofil der unselbstständigen Förderbanken entspricht. Dies ist bisher nicht erreicht worden.
4. Zu Artikel 2 Nummer 12 (§ 6d Absatz 1 Satz 3 KWG)
In Artikel 2 Nummer 12 ist § 6d Absatz 1 Satz 3 wie folgt zu fassen:
"Die Eigenmittelempfehlung ist mit Eigenmitteln zu unterlegen."
Begründung:
Die Vorgaben aus Artikel 104b CRD sehen keine Beschränkung auf hartes Kernkapital zur Erfüllung der Eigenmittelempfehlung vor. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung stellt daher eine Verschärfung gegenüber den europäischen Vorgaben dar.
Gegen eine solche Verschärfung sprechen aus Sicht des Bundesrates jedoch folgende Argumente: Zum einen handelt es sich bei der so genannten Eigenmittelempfehlung um keine harte aufsichtliche Anforderung, sondern um eine langfristige Zielquote, sodass eine Unterlegung auch mit "weicheren" Eigenmittelbestandteilen gerechtfertigt erscheint. Zum anderen berücksichtigt die EBA-Leitlinie zu Artikel 107 Absatz 3 CRD, auf die von der Bundesregierung in ihrer Begründung verwiesen wird, die spezifischen Besonderheiten der Risikovorsorge deutscher Kreditinstitute nicht angemessen, da das Instrument der Vorsorgereserven nach § 340f HGB kein entsprechendes Pendant in der internationalen Rechnungslegung aufweist. Eine Abweichung zu der genannten EBA-Leitlinie erscheint daher gerechtfertigt.
Schließlich weist der Bundesrat darauf hin, dass eine vollständige Erfüllung der Eigenmittelunterlegung mit hartem Kernkapital den Kreditvergabespielraum an Haushalte und Unternehmen, der durch zu erwartende steigende Kapitalanforderungen im Zuge der Umsetzung der finalisierten Basel-III-Regelungen sowie den Kapitalabzug für notleidende Kredite ohnehin eingeschränkt zu werden droht, weiter verringern würde.
5. Zu Artikel 2 Nummer 36 Buchstabe c (§ 15 Absatz 6 KWG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob auf die Regelung des neuen § 15 Absatz 6 KWG verzichtet werden sollte, da sie den sachlichen Anwendungsbereich der Organkreditregelungen auf Geschäfte ausweitet, die keine Kredite im Sinne des § 21 Absatz 1 KWG sind.
Begründung:
Die Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs der Organkreditregelungen geht ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf nicht auf die Umsetzung der CRD in nationales Recht zurück. Mit der Einführung dieser Regelung wird daher über die europarechtlich zwingend umzusetzenden Vorgaben hinausgegangen. Unabhängig davon dürfte sich durch die Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs gerade angesichts der mit dem Gesetzentwurf ebenfalls beabsichtigten Erweiterung des Organbegriffs der bürokratische Aufwand für Kreditinstitute zur Erfüllung dieser Vorgabe deutlich erhöhen. Insbesondere bei kleinen Instituten mit hoher regionaler Verbundenheit und starker Verwurzelung in der lokalen Wirtschaft könnte sich ein unangemessener und vermeidbarer Zusatzaufwand ergeben. Geschäften zu nicht marktgerechten Konditionen steht im Übrigen der bereits geltende Rechtsrahmen entgegen.
6. Zu Artikel 2 Nummer 37 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd (§ 24 Absatz 1 Nummer 15 KWG)
- a) Der Bundesrat spricht sich dafür aus, dass es weiterhin allein Aufgabe der Aufsichtsbehörden ist, die Eignung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen verbindlich zu bewerten, sofern das Institut oder dessen Organe an der Auswahl und Bestellung dieser Personen nicht beteiligt sind. Dies gilt insbesondere für die Sparkassen, für die die Länder in ihrer Zuständigkeit in ihren Sparkassengesetzen Regelungen zur Zusammensetzung von Verwaltungsräten sowie Wahl und Wählbarkeit ihrer Mitglieder getroffen haben. Diese Bestimmungen sehen einen Einfluss von Sparkassen auf die Besetzung ihrer Verwaltungsräte nicht vor.
- b) Darüber hinaus bittet der Bundesrat zu prüfen, ob kleine und nicht komplexe Banken nach Artikel 4 Absatz 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Sinne eines proportionalen Vorgehens von der in § 24 Absatz 1 Nummer 15 KWG vorgeschlagenen Beurteilung der Eignungsanforderungen und Anzeigepflicht bei Bekanntwerden neuer Tatsachen ausgenommen werden können.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die in § 24 Absatz 1 Nummer 15 KWG vorgeschlagene Beurteilung der Eignungsanforderungen durch ein Institut erfasst insbesondere auch Sparkassen. Damit greift sie in das der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder unterfallende Sparkassenrecht ein und widerspricht dabei sparkassenorganisationsrechtlichen Vorgaben der Länder zur Bestellung von Verwaltungsratsmitgliedern. Je nach landesgesetzlicher Ausgestaltung werden die Mehrzahl der Verwaltungsratsmitglieder vom Träger und eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern von den Bediensteten gewählt. Von ihnen ist die Eignung der zur Wahl stehenden Personen zu beurteilen. Sie entscheiden, wer im Verwaltungsrat die Aufsicht über das Institut wahrnehmen soll. Die Sparkassen selbst haben hierauf dagegen keinen Einfluss. Ihnen stehen - anders als den meisten anderen Institutsformen - keine Vorschlags- oder Vetorechte zu. Daher wäre es nicht sachgerecht und stünde in einem deutlichen Widerspruch zu sparkassenorganisationsrechtlichen Vorgaben der Länder, wenn Sparkassen die Eignung von Verwaltungsratsmitgliedern bewerten und im Ergebnis nachweisen müssten. Dementsprechend ist die Aussage in der Begründung zum Gesetzentwurf, dass die Institute die Hauptverantwortung für die Eignung ihrer Organmitglieder trügen, in Bezug auf die Verwaltungsratsmitglieder von Sparkassen nicht zutreffend. Im Übrigen wäre die Verpflichtung zu Eignungsbewertungen von Sparkassen als kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts systemwidrig und auch möglicherweise konfliktträchtig. Verwaltungsratsmitglieder werden von der Vertretung des Trägers oder Sparkassenbediensteten in Kenntnis der Eignungsanforderungen und Mandatsverantwortung gewählt. Demnach ist es nicht Aufgabe der Sparkassen, diese Entscheidung zu bewerten.
Die vorgeschlagene Regelung ist überdies nicht zur Umsetzung der CRD V geboten. Aus dem unverändert gebliebenen Artikel 88 Absatz 2 CRD ergibt sich vielmehr, dass das Leitungsorgan insoweit keine Pflichten treffen kann, wenn es nach nationalem Recht keinen Einfluss auf die Zusammensetzung des Leitungsorgans hat.
Zu Buchstabe b:
Weiterhin gibt es unter dem vom EU-Bankenpaket eingeschlagenen, verstärkten Fokus auf Proportionalität in der Bankenregulierung gute Gründe, kleine und nicht komplexe Banken, wie sie die CRR definiert, vom bürokratischen und finanziellen Aufwand für die eigene Eignungsbewertung zu entlasten und hier vorrangig die Aufseher in der Pflicht zu sehen.
7. Zu Artikel 2 Nummer 39 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 25a Absatz 5b Satz 1 KWG)
In Artikel 2 Nummer 39 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist § 25a Absatz 5b Satz 1 wie folgt zu fassen:
"In einem Institut, das bedeutend gemäß § 1 Absatz 3c ist, gelten die folgenden Personengruppen zwingend als Risikoträger:
1. Mitarbeiter der ... < weiter wie Vorlage>"
Begründung:
Artikel 92 CRD V enthält Vorgaben zur Vergütungspolitik.
Gemäß Artikel 92 Absatz 2 CRD V haben die Banken bei der Festlegung und Anwendung der Gesamtvergütungspolitik für verschiedene Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt, bestimmte Anforderungen in einer Art anzuwenden, die ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen sind. Dies sollen die zuständigen Behörden sicherstellen. Bis dato werden Regelungen für Risikoträger dementsprechend nur auf bedeutende Institute angewendet. Laut Begründung zum Gesetzentwurf wird aus Proportionalitätsgesichtspunkten die bisherige Schwelle von 15 Mrd. Euro in § 1 Absatz 3c KWG-E beibehalten.
Artikel 92 Absatz 3 CRD V legt lediglich für Zwecke des Absatzes 2 fest, wer zu den Mitarbeiterkategorien gehört, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt (Risikoträger).
Mit § 25a Absatz 5b KWG-E, der laut Artikel 92 Absatz 3 CRD V umsetzen soll, wird demgegenüber für alle Banken flächendeckend die Ermittlung der Risikoträger vorgegeben. Damit wird die bisher bewährte Praxis zugunsten einer einheitlichen Herangehensweise für alle Banken ohne Not aufgegeben.
Hinzu kommt, dass die Ermittlung der Risikoträger ein fortlaufender, aufwändiger Prozess ist, der erhebliche Zeit und Ressourcen bindet. Dabei hat die Ermittlung der Risikoträger bei Banken, die nicht bedeutend sind, keine Auswirkung auf deren Vergütung, da die besonderen Anforderungen aus der Institutsvergütungsverordnung weiterhin nur für die bedeutenden Institute gelten. Ein Institut ist erst ab einer Bilanzsumme von 15 Mrd. Euro bedeutend im Sinne von § 1 Absatz 3a KWG-E. Hier sollte ein Gleichlauf erfolgen. Damit würde auch dem in Artikel 92 Absatz 1 CRD V verankerten Grundsatz der Proportionalität Rechnung getragen.
Zudem geht § 25a Absatz 5b Satz 1 KWG-E über Artikel 92 Absatz 3 CRD V hinaus, indem die Risikoträgerschaft nicht nur tätigkeitsbezogen (Institutsleitung) bzw. nach Verantwortlichkeiten oder hoher Vergütung bestimmt wird, sondern generell, aber unpräzise, die "nachgeordnete Führungsebene" einbezieht. Dies dürfte gerade bei kleineren Instituten zu unangemessenen Ergebnissen führen.
8. Zu Artikel 2 Nummer 42 (§ 25n KWG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die bisher in § 25n KWG bestehende Möglichkeit beibehalten werden kann, wonach Institute auch bei Überschreitung des Schwellenwerts von 15 Milliarden Euro die Einstufung als bedeutendes Institut durch eine Risikoanalyse widerlegen und sich somit von der Einhaltung der besonderen Vergütungsvorschriften befreien können.
Begründung:
Der mit der angestrebten Aufhebung des § 25n KWG verbundene Wegfall der Möglichkeit für Institute, auch bei Überschreitung des Schwellenwerts von 15 Milliarden Euro die Einstufung als bedeutendes Institut zu widerlegen, würde dazu führen, dass für die betroffenen Institute in Zukunft auch die besonderen Anforderungen der Institutsvergütungsverordnung gelten würden. Die Folge wäre eine substanzielle Aufwandserhöhung (zum Beispiel durch besondere Anforderungen zur Ermittlung von Risikoträgern, die Umsetzung der komplexen Regelungen zur Ausgestaltung der Vergütung von Risikoträgern etc.), ohne dass sich die tatsächliche Risiko- und Vergütungssituation verändert hätte.
Der Bundesrat hält es jedoch nicht für angemessen, tarifgebunden vergütende Institute, die knapp die Bilanzsumme überschreiten und nach Struktur und Risikoprofil keine kontrollbedürftigen Anreizsysteme haben können, denselben Anforderungen zu unterwerfen wie international operierende Großbanken mit deutlich breiterem und komplexerem Produktportfolio. Dies entspräche auch nicht dem Proportionalitätsprinzip.
Neben Artikel 92 Absatz 2 CRD, der explizit postuliert, dass die Anwendung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütung der Institute in einer Art erfolgen soll, die ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen sind, verweist zusätzlich Artikel 94 Absatz 4 Buchstabe b CRD auf den Proportionalitätsgrundsatz bei der Festlegung des aus Sicht des jeweiligen Mitgliedstaats angemessenen Schwellenwerts. Die von der Bundesregierung in ihrer Gesetzesbegründung geäußerte Einschätzung, dass das EU-Recht keine Möglichkeit mehr zur Befreiung oberhalb der 15 Milliarden Euro-Schwelle vorsehe, bezieht sich auf Artikel 94 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer ii CRD, der jedoch lediglich die von den Mitgliedstaaten umzusetzende maximale Höhe der Schwelle benennt.
9. Zu Artikel 8 Absatz 1 (§ 2 Absatz 4 Nummer 7 WpHG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 2 Absatz 4 Nummer 7 Wertpapierhandelsgesetz dahingehend geändert werden kann, dass nach den Wörtern "von einem CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes" die Wörter "oder von einem der in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Institute" eingefügt werden können.
Begründung:
Es handelt sich um die rein redaktionelle Korrektur einer in Folge des Ausscheidens der rechtlich selbständigen deutschen Förderbanken der Länder sowie der Landwirtschaftlichen Rentenbank aus der europäischen Bankenregulierung fehlerhaft gewordenen Verweisung in § 2 Absatz 4 Nummer 7 WpHG. Seit ihrem Ausscheiden aus der europäischen Bankenregulierung sind die genannten Förderbanken keine CRR-Institute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 KWG mehr, weswegen die bestehende Privilegierung des § 2 Absatz 4 Nummer 7 WpHG für die von ihnen ausgegebenen Namensschuldverschreibungen nicht mehr greift. Diese kann durch die vorgeschlagene redaktionelle Korrektur wiederhergestellt werden. (In Artikel 9 Absatz 7 Nummer 1 sieht der Entwurf des Risikoreduzierungsgesetzes bereits eine solche rein redaktionelle Korrektur bezüglich des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vor.)
10. Zu Artikel 8 Absatz 1 Nummer 2 (§ 65b Satz 1 und 2 WpHG)
In Artikel 8 Absatz 1 Nummer 2 ist § 65b wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 sind die Wörter "sowie relevante Kapitalinstrumente nach § 2 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" zu streichen.
- b) In Satz 2 sind die Wörter "und relevante Kapitalinstrumente" zu streichen.
Begründung:
Ein besonderes Schutzbedürfnis für Privatanleger erscheint im Hinblick auf nachrangige berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als relativ neue Anlageklasse, die zudem eine spezifische Besonderheit des Kreditsektors darstellen, gerechtfertigt.
Für die im Gesetzentwurf vorgesehene Ausweitung der Mindeststückelung von 50 000 Euro im Wertpapierhandelsgesetz auch auf relevante Kapitalinstrumente nach § 2 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals) trifft dieses Argument hingegen nicht zu. Der Absatz entsprechender Produkte auch an Privatanleger ist bereits etabliert und stellt auch keine Besonderheit gegenüber den Nachranginstrumenten von Unternehmen anderer Branchen dar.
Das Anlagespektrum für Privatanleger würde durch diese Regelung weiter verengt und die Möglichkeiten deutscher Kreditinstitute, Mittel zur Erfüllung der Eigenmittelanforderung einzuwerben, würden gleichzeitig eingeschränkt.
Der Verweis auf Konsistenzgründe, den die Bundesregierung in ihrer Gesetzesbegründung vornimmt, übersieht, dass andererseits etwa für Aktien als klassische Eigenkapitaltitel gleichfalls keine Mindeststückelung existiert.
Die Ausweitung der Mindeststückelung von 50 000 Euro auf relevante Kapitalinstrumente nach § 2 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ist darüber hinaus auch europarechtlich nicht geboten, da Artikel 44a Absatz 1 BRRD den Mitgliedstaaten lediglich die Möglichkeit eröffnet, den Anwendungsbereich dieser Schutzvorschrift für Privatanleger über nachrangige berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten hinaus zu erweitern.
11. Zu Artikel 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 1a -neu- (§ 8a Absatz 5a, § 8b Absatz 2 Satz 1 StFG)
In Artikel 9 ist Absatz 1 wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 1 Buchstabe b § 8a Absatz 5a ist die Angabe "Satz 2 Halbsatz 1" durch die Angabe "Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1" zu ersetzen.
- b) Nach Nummer 1 ist folgende Nummer 1a anzufügen:
"1a. In § 8b Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe "des § 8a Absatz 5," die Angabe "5a," eingefügt."
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Im Unterschied zur Begründung zum Gesetzentwurf sieht der Text des Gesetzentwurfs nicht vor, diese Regelung am Ende von § 8a Absatz 5 Stabilisierungsfondsgesetz (StFG) aufzunehmen, sondern einen gesonderten § 8a Absatz 5a StFG zu schaffen. Redaktionell muss daher der Verweis in § 8a Absatz 5a StFG auf die aufsichtsrechtlichen Regelungen, die sich in § 8a Absatz 5 Satz 2 StFG befinden, um die Angabe des Absatzes 5 ergänzt werden.
Zu Buchstabe b:
Der Gesetzentwurf sieht für Abwicklungsanstalten in dem neu einzufügenden § 8a Absatz 5a StFG eine Regelung vor, nach der unter bestimmten Voraussetzungen Abwicklungsanstalten auf eigenen Antrag und nach Genehmigung der Rechtsaufsicht (Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung bei Anstalten nach § 8a StFG) von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ganz oder teilweise von der für sie geltenden Regulatorik ausgenommen werden können. Diese Regelung dient der Wahrung der Verhältnismäßigkeit und ermöglicht es der BaFin, mit Blick auf den weiter fortschreitenden Abbau der übertragenen Portfolien, der damit verbundenen Reduzierung des Geschäftsbetriebs und der damit einhergehenden Reduzierung von Risiken, die Erforderlichkeit der Anwendung der in Absatz 5 Satz 2 genannten Vorschriften zu überprüfen.
Wenn, wie in der vom Gesetzestext abweichenden Begründung zum Gesetzentwurf vorgesehen, diese Regelung als neuer Satz 5 in § 8a Absatz 5 StFG aufgenommen worden wäre, hätte sie wegen des Verweises in § 8b Absatz 2 Satz 1 StFG ebenfalls für landesrechtliche Abwicklungsanstalten Geltung erlangt. Durch die vorgenommene Verschiebung der Regelung in einen neuen Absatz 5a in § 8a StFG würde diese Regelung - ohne die gleichzeitige Erweiterung des Verweises in § 8b Absatz 2 Satz 1 StFG auf den neu eingefügten Absatz 5a in § 8a StFG - für landesrechtliche Abwicklungsanstalten keine Geltung erlangen.
Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei lediglich um ein redaktionelles Versehen handelt, das durch die Erweiterung des Verweises in § 8b Absatz 2 Satz 1 StFG zu korrigieren ist, da eine diesbezügliche Ungleichbehandlung zwischen bundes- und landesrechtlichen Abwicklungsanstalten unter keinem Gesichtspunkt sachgerecht wäre.
Für die Annahme eines redaktionellen Versehens spricht auch die Begründung zum Gesetzentwurf, die sich noch auf die Anfügung der Sätze 5 und 6 in § 8a Absatz 5 StFG bezieht.
12. Zu Artikel 9 ( § 319a Absatz 1 HGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 319a Absatz 1 Handelsgesetzbuch nach den Wörtern "mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes" die Wörter "und der in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU" eingefügt werden können.
Begründung:
Durch die vorgeschlagene Ergänzung des § 319a HGB wird in Bezug auf die Jahresabschlussprüfung eine Gleichstellung der rechtlich selbständigen Förderbanken der Länder und der Landwirtschaftlichen Rentenbank mit der KfW geschaffen. Denn seit ihrem Ausscheiden aus der europäischen Bankenregulierung fallen die genannten Förderbanken - wie bisher schon die KfW - auf europäischer Ebene nicht mehr unter die EU-Abschlussprüfungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014) sowie die EU-Abschlussprüfungsrichtlinie (Richtlinie 2014/56/EU). Durch die vorgeschlagene Ergänzung wird dem auf nationaler Ebene Rechnung getragen.
13. Zum Gesetzentwurf allgemein
- a) Das mit der Umsetzung der EU-Richtlinien verfolgte Ziel, die Stabilität des Bankensystems zu verbessern, Risiken im Bankensektor zu reduzieren und die Proportionalität zu stärken, wird unterstützt. Der Gesetzentwurf wird grundsätzlich begrüßt.
- b) Die Corona-Pandemie hat Wirtschaft und Gesellschaft vor neue Herausforderungen gestellt, die bei Beratung der Richtlinie nicht absehbar waren. Die Pandemie hat eine der schwersten Wirtschaftskrisen ausgelöst. Für den Neustart sind erhebliche Anstrengungen notwendig. Diesen neuen Herausforderungen sollte bei Umsetzung der Richtlinien soweit wie möglich Rechnung getragen werden.
- c) Bürokratische Hemmnisse können gerade in der Krise und beim Restart wirtschaftlichem Handeln im Wege stehen. Daher wurden in der Corona-Pandemie zum Teil Erleichterungen notwendig (Eigenkapitalvorschriften, Liquiditätsvorschriften, Stresstests, Meldewesen), um Institute zu entlasten sowie um eine schnelle und unbürokratische Unterstützung von Unternehmen zu ermöglichen.
- d) Der Bundesrat bittet um Prüfung, inwieweit in der Corona-Pandemie eingeführte regulatorische Erleichterungen fortgeführt und vor der Krise beschlossene Regelungen abgemildert oder zeitlich gestreckt werden können. In die Prüfung sollten systematisch alle Bereiche einbezogen werden. Das insbesondere da, wo Anforderungen des Gesetzentwurfs über die europäisch harmonisierten Regelwerke hinausgehen.
- e) Der Bundesrat bittet, dabei näher zu prüfen, wie die Proportionalität und Praxistauglichkeit von Regelungen noch weiter verbessert und unnötige Bürokratie abgebaut werden kann.