Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds - COM (2018) 92 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Die Europäische Zentralbank und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 535/08 (PDF) = AE-Nr. 080572,
Drucksache 441/09 (PDF) = AE-Nr. 090369,
Drucksache 818/11 (PDF) = AE-Nr. 111081,

Drucksache. 822/11 (PDF) = AE-Nr. 111089,
Drucksache 564/13 (PDF) = AE-Nr. 130586,
Drucksache 678/13 (PDF) = AE-Nr. 130769,
Drucksache 063/15 (PDF) = AE-Nr. 150116,
Drucksache 453/15 (PDF) = AE-Nr. 150669,
Drucksache 702/16 (PDF) = AE-Nr. 161023,
Drucksache 492/17 (PDF) = AE-Nr. 170559 und AE-Nr. 180220

Europäische Kommission
Brüssel, den 12.3.2018
COM (2018) 92 final 2018/0041 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds (Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2018) 54} - {SWD(2018) 55}

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Kommission hat heute - zusammen mit der Mitteilung "Vollendung der Kapitalmarktunion bis 2019: Beschleunigung der Umsetzung" - ein Maßnahmenpaket zur Vertiefung der Kapitalmarktunion angenommen. Das Paket umfasst den vorliegenden Vorschlag und einen Vorschlag für eine Verordnung zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Investmentfonds, durch den auch die Verordnungen (EU) Nr. 345/20131 und (EU) Nr. 346/20132 geändert werden, sowie einen Vorschlag für einen EU-Rahmen für gedeckte Schuldverschreibungen, einen Vorschlag für einen EU-Rahmen über Europäische Crowdfunding-Dienstleister für Unternehmen, einen Vorschlag für eine Verordnung über das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht sowie eine Mitteilung über das auf die dingliche Wirkung von Wertpapiergeschäften anzuwendende Recht.

Durch diesen Vorschlag sollen bestimmte Vorschriften der Richtlinien 2009/65/EG3 und 2011/61/EU4 mit dem Ziel geändert werden, regulatorische Hindernisse für den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds in der EU abzubauen. Diese neuen Maßnahmen dürften die Kosten für Fondsverwalter verringern, die grenzüberschreitend tätig werden möchten, und den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds vorantreiben. Mehr Wettbewerb in der EU wird dazu beitragen, den Anlegern eine größere Auswahl und ein besseres Preis-Leistungs-Verhältnis zu bieten.

Dieser Vorschlag war im Arbeitsprogramm der Kommission 20185 vorgesehen und ist im breiteren Kontext des Aktionsplans zur Schaffung einer Kapitalmarktunion6 und der Halbzeitbilanz des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion7 zu sehen. Ziel ist die Schaffung eines echten Kapitalbinnenmarkts, indem der Fragmentierung der Kapitalmärkte entgegengewirkt wird, regulatorische Hindernisse für die Finanzierung der Wirtschaft beseitigt werden und die Versorgung der Unternehmen mit Kapital verbessert w i.d.R. gulatorische Hindernisse wie die Vertriebsanforderungen der Mitgliedstaaten, die behördlichen Gebühren sowie die Verwaltungsanforderungen und Anzeigepflichten stellen ein großes Hindernis für den grenzüberschreitenden Vertrieb von Fonds dar. Diese

Hindernisse wurden auf der Grundlage des Grünbuchs zur Schaffung einer Kapitalmarktunion8" der Sondierung über den EU-Regulierungsrahmen für Finanzdienstleistungen9 und der öffentlichen Konsultation zu den Hindernissen für den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds10 ermittelt.

Investmentfonds sind Anlageprodukte, die zu dem alleinigen Zweck geschaffen wurden, das Kapital von Anlegern zu bündeln und zusammen in ein Portfolio von Finanzinstrumenten wie Aktien, Anleihen und andere Wertpapiere zu investieren. In der EU können Investmentfonds unterteilt werden in Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und alternative Investmentfonds (AIF), die von Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM) verwaltet werden. OGAW fallen unter die Richtlinie 2009/65/EG und AIF unter die Richtlinie 2011/61/EU. Die Richtlinie 2011/61/EU wird durch vier fondsspezifische Rechtsakte ergänzt:

Der gemeinsame Zweck dieser Vorschriften besteht vor allem darin, den grenzüberschreitenden Vertrieb zu erleichtern und gleichzeitig ein hohes Maß an Anlegerschutz zu gewährleisten.

Die Vorschriften für EU-Investmentfonds ermöglichen es den Verwaltern von Investmentfonds, ihre Fonds in der gesamten EU zu vertreiben und - mit einigen Ausnahmen - auch zu verwalten. Obwohl bei den EU-Investmentfonds ein rasches Wachstum zu verzeichnen ist (im Juni 2017 beliefen sich die verwalteten Vermögenswerte auf insgesamt 14 310 Mrd. EUR13), ist der EU-Investmentfondsmarkt nach wie vor überwiegend national strukturiert. 70 % aller verwalteten Vermögenswerte werden von Investmentfonds gehalten, die nur im Inland für den Verkauf registriert sind.14 Nur 37 % der OGAW und etwa 3 % der AIF sind für den Verkauf in mehr als drei Mitgliedstaaten registriert. Im Vergleich zu den Vereinigten Staaten ist der EU-Markt kleiner, was die verwalteten Vermögenswerte betrifft. In der EU gibt es jedoch erheblich mehr Fonds (58 125 in der EU gegenüber 15 415 in den USA).15 Das bedeutet, dass die EU-Fonds im Durchschnitt deutlich kleiner sind, was wiederum negative Auswirkungen in Bezug auf Größenvorteile, die von den Anlegern zu entrichtenden Gebühren und die Funktionsweise des Binnenmarkts für Investmentfonds hat.

In diesem Vorschlag wird ferner anerkannt, dass es weitere Faktoren gibt, die den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds in der EU einschränken.

Zu diesen Faktoren zählen nationale Steuerregelungen für Investmentfonds und Anleger, vertikale Vertriebskanäle und kulturelle Präferenzen für inländische Anlageprodukte.

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Dieser Vorschlag wird zusammen mit einem Vorschlag für eine Verordnung zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Investmentfonds und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 vorgelegt. Er enthält Änderungen bestimmter Vorschriften für den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds, die in den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU niedergelegt sind. Es hat sich herausgestellt, dass diese Vorschriften einen hohen Aufwand verursachten oder nicht klar genug waren und es ermöglichten, bei der Umsetzung in nationales Recht zusätzliche Anforderungen zu stellen ("Gold Plating"). Diese Änderungen stehen mit den Zielen der Richtlinien im Einklang, einen Binnenmarkt für Investmentfonds zu schaffen und den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds zu erleichtern. Mit dem Vorschlag werden auch die Vorschriften der verschiedenen Rechtsrahmen für Investmentfonds angeglichen. Somit ist die Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften gewährleistet.

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Oberste Priorität der Kommission ist es, die Wirtschaft der EU zu stärken und Investitionen anzukurbeln, damit Arbeitsplätze geschaffen werden. Ein Kernelement der Investitionsoffensive für Europa16" die darauf abzielt, die EU-Wirtschaft zu stärken und Investitionen in allen 28 Mitgliedstaaten zu fördern, besteht darin, einen vertieften Binnenmarkt für Kapital - eine Kapitalmarktunion - zu schaffen. Vertiefte und integrierte Kapitalmärkte werden den Unternehmen den Zugang zu Kapital erleichtern und zur Entwicklung neuer Investitionsmöglichkeiten für Sparer beitragen.

Dieser Vorschlag ergänzt dieses Ziel und wird in der Halbzeitbilanz des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion17 als vorrangige Maßnahme bezeichnet" da er Maßnahmen zur Beseitigung von Kapitalmarktschranken enthält. Er trägt zur Entwicklung stärker integrierter Kapitalmärkte bei, da er es den Anlegern, den Fondsverwaltern und den Unternehmen, in die investiert wird, erleichtert, die Vorteile des Binnenmarkts zu nutzen.

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

Diese Legislativmaßnahme fällt nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in eine geteilte Zuständigkeit. Sie zielt darauf ab, die Niederlassung und die Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt zu erleichtern, indem sie die in den Artikeln 49 und 56 AEUV verankerten allgemeinen Grundsätze der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs weiterentwickelt und umsetzt.

Dieser Vorschlag basiert auf Artikel 53 Absatz 1 AEUV, der die Rechtsgrundlage für die Richtlinie 2009/65/EG (ex-Artikel 47 Absatz 2 EGV) und die Richtlinie 2011/61/EU bildet. Derzeit verhindern regulatorische Hindernisse das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts für Investmentfonds.

Zu diesen Hindernissen gehört die unterschiedliche nationale Durchsetzung dieser beiden Richtlinien, die es den Investmentfonds erschwert, die Vorteile der im Vertrag verankerten Freiheiten in vollem Umfang zu nutzen. Es werden einige Änderungen der geltenden Vorschriften vorgeschlagen, um dort, wo es erforderlich ist, für mehr Klarheit und eine stärkere Harmonisierung zu sorgen. Durch diese Änderungen sollen die schädlichen Auswirkungen der ermittelten Hindernisse beseitigt werden, die Verwaltern, die ihre Investmentfonds in einem anderen Mitgliedstaat anbieten möchten, indem sie grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen oder eine Zweigniederlassung in diesem anderen Mitgliedstaat gründen, den Marktzugang verwehren. Vorgeschlagen werden die Angleichung der für OGAW und für AIFM geltenden Vorschriften sowie neue Maßnahmen zur Beseitigung der Hindernisse für den grenzüberschreitenden Vertrieb von Fonds.

- Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag steht mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip in Einklang.

Nach dem Subsidiaritätsprinzip dürfen Unionsmaßnahmen nur getroffen werden, wenn die angestrebten Ziele von den Mitgliedstaaten nicht allein erreicht werden können. Das festgestellte Problem, die Existenz regulatorischer Hindernisse für den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds, ist nicht auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschränkt. Mit dem Vorschlag soll daher sichergestellt werden, dass der Binnenmarkt für die Dienstleistungen von Investmentfonds reibungslos funktioniert, beispielsweise durch die (weitere) Harmonisierung der Anforderungen bezüglich lokaler Einrichtungen für die Anleger in den Aufnahmemitgliedstaaten. Des Weiteren können die Einheitlichkeit und die Rechtssicherheit bei der Wahrnehmung der im Vertrag verankerten Freiheiten durch Maßnahmen auf EU-Ebene besser gewährleistet werden.

- Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind erforderlich, um die regulatorischen Hindernisse für den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds in der EU abzubauen. Die verbleibenden regulatorischen Hindernisse erfordern Maßnahmen auf EU-Ebene zur Schaffung eines harmonisierten Rahmens und können von den Mitgliedstaaten nicht allein beseitigt werden.

Die diesem Vorschlag beigefügte Folgenabschätzung enthält erste Schätzungen zu Kosteneinsparungen, die auf faktenbasierten und realistischen Annahmen beruhen. Der Vorschlag verringert den Befolgungsaufwand und die Befolgungskosten für Investmentfonds, indem er aufwendige Anforderungen aufhebt sowie die unnötige Komplexität und die Rechtsunsicherheit der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Vertrieb von Fonds beseitigt. Der Vorschlag geht somit nicht über das hinaus, was zur Lösung der Probleme auf EU-Ebene erforderlich ist.

- Wahl des Instruments

Der Vorschlag ändert die Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU. Daher ist eine Richtlinie das geeignetste Instrument zur Änderung der in diesen Richtlinien festgelegten geltenden Vorschriften, um die Beseitigung der festgestellten Hindernisse zu gewährleisten.

Das Ziel der mit diesem Vorschlag eingeführten neuen Verfahren für das Pre-Marketing und den Widerruf von Anzeigen steht in Einklang mit dem Ziel der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU, das darin besteht, Verwaltern von Investmentfonds den Marktzugang zu erleichtern. Diese Verfahren harmonisieren die unterschiedlichen Praktiken, die einige Mitgliedstaaten in nicht harmonisierten Bereichen eingeführt haben. Angesichts der Notwendigkeit, dass die Mitgliedstaaten ihre nationalen Rechtsvorschriften zur Regulierung des Zugangs für Verwalter von Investmentfonds zu ihren Märkten entweder ergänzen oder ändern müssen, stellt eine Richtlinie, mit der diese neuen Verfahren in den bestehenden EU-Rechtsrahmen eingebunden werden, das geeignetste Instrument dar.

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Im Rahmen der Ausarbeitung dieses Vorschlags hat die Kommission eine eingehende Bewertung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU sowie zusätzlicher, von den Mitgliedstaaten auferlegter Anforderungen vorgenommen.

Diese Bewertung ergab, dass der Binnenmarkt trotz seines relativen Erfolgs nicht sein volles Potenzial entfaltet, wenn es um den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds geht, da die Fonds nach wie vor mit vielen Hindernissen konfrontiert sind. Darüber hinaus mangelt es dem bestehenden Rechtsrahmen an Transparenz bei den Rechtsvorschriften und Verwaltungspraktiken, die nicht durch die Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU harmonisiert wurden. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Anforderungen an Marketing-Anzeigen und deren Überprüfungen sehr unterschiedliche Ansätze verfolgen. Auch die Gebühren und Entgelte, die die zuständigen nationalen Behörden gemäß den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU für Aufsichtsaufgaben erheben, variieren erheblich. Dies alles sind Hindernisse für einen weiter gefassten grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds.

- Konsultation der Interessenträger

Aus den im Rahmen zweier Konsultationen eingegangenen Antworten geht hervor, dass die regulatorischen Hindernisse für den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds dazu führen, dass die Vorteile des Binnenmarkts nicht voll ausgeschöpft werden. Die erste Konsultation (Grünbuch zur Schaffung einer Kapitalmarktunion) wurde am 18. Februar 2015 eingeleitet. Die zweite Konsultation (Sondierung über den EU-Regulierungsrahmen für Finanzdienstleistungen) begann am 30. September 2015.

Außerdem wurden zusätzliche Informationen zu nationalen Praktiken bei den zuständigen Behörden und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) eingeholt. Auf Ersuchen der Kommission führte die ESMA im Jahr 2016 eine Umfrage unter den zuständigen Behörden durch, in deren Rahmen sie nähere Angaben zu den derzeitigen nationalen Praktiken in Bereichen wie behördliche Gebühren und Vertriebsanforderungen erbat.

Auf der Grundlage der Beiträge, die als Reaktion auf das Grünbuch zur Schaffung einer Kapitalmarktunion, die Sondierung und die Umfrage der ESMA eingingen, leitete die Kommission am 2. Juni 2016 eine öffentliche Konsultation zum grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds18 ein. In Anbetracht der bereits eingegangenen Beiträge wurden im Rahmen der Konsultation praktische Beispiele für die bestehenden Probleme und Nachweise für ihre Auswirkungen erbeten. Um möglichst viele Antworten zu erhalten, organisierte die Kommission Roadshows mit Vermögensverwaltungsverbänden und ihren Mitgliedern in den wichtigsten Vermögensverwaltungszentren der EU, d.h. in Luxemburg, Frankreich, Irland, dem Vereinigten Königreich, Deutschland und Belgien. Es fanden mehrere Treffen und Telefonkonferenzen mit europäischen und nationalen Anlegerverbänden statt, und die Konsultation wurde am 15. September 2016 der Nutzergruppe "Finanzdienstleistungen" vorgestellt. Insgesamt gingen 64 Beiträge ein: 52 von Verbänden bzw. Unternehmen, acht von Behörden bzw. internationalen Organisationen und vier von Einzelpersonen. In den meisten Beiträgen wurde die Auffassung vertreten, dass regulatorische Hindernisse ein bedeutendes Hindernis für den grenzüberschreitenden Vertrieb darstellen.

Auf Ersuchen der Kommission und auf der Grundlage der eingegangenen Nachweise führte die ESMA im Jahr 2017 eine Follow-up-Umfrage durch, um weitere Informationen zu spezifischen Vertriebsmethoden und Anzeigepflichten in den Mitgliedstaaten einzuholen.

Darüber hinaus organisierte die Kommission Treffen mit Vertretern der Investmentfondsbranche und europäischer Anlegerverbände, um weitere Informationen zu erhalten. Am 30. Mai 2017 wurde ein Fragebogen an acht Handelsorganisationen gesandt, in dem es um die verschiedenen, vom grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds betroffenen Bereiche ging. Schwerpunktmäßig ging es darum, die Kosten, die durch die regulatorischen Hindernisse für den grenzüberschreitenden Vertrieb verursacht werden, zu quantifizieren und den potenziellen Nutzen, der Vermögensverwaltern und Anlegern durch die Beseitigung dieser Hindernisse entstehen würde, zu beziffern. Die Rückmeldungen lassen darauf schließen, dass die durch regulatorische Hindernisse entstehenden Kosten erheblich sind: Sie belaufen sich auf 1 bis 4 % der Gesamtkosten eines Investmentfonds. Ferner wurde im Oktober 2017 eine gezielte Umfrage unter 60 in gleichem Maße vertretenen kleinen, mittleren und großen Investmentfonds mittels eines geschichteten

Zufallsstichprobenverfahrens durchgeführt. Die Umfrage bestätigte die Relevanz der regulatorischen Hindernisse und den Handlungsbedarf auf EU-Ebene.

Des Weiteren konsultierte die Kommission im Juni und Juli 2017 Interessenträger im Rahmen einer Folgenabschätzung in der Anfangsphase19. In den fünf Beiträgen, die von Vermögensverwaltern sowie Vermögensverwaltungs- und Finanzberatungsverbänden eingingen, wurde die Initiative der Kommission, die Hindernisse für den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds abzubauen, befürwortet.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission stützte sich auf Informationen und Daten von Morningstar20, von der European Fund and Asset Management Association (EFAMA) sowie aus Marktberichten und Studien privater Unternehmen. Darüber hinaus wurde wissenschaftliche Literatur konsultiert, insbesondere solche über die Auswirkungen des grenzüberschreitenden Vertriebs auf den Wettbewerb und das erwartete Verhalten der Verbraucher.

- Folgenabschätzung

Im Rahmen der Vorbereitung dieser Initiative wurde eine Folgenabschätzung vorgenommen.

Am 1. Dezember 2017 gab der Ausschuss für Regulierungskontrolle eine befürwortende Stellungnahme mit Empfehlungen zur weiteren Verbesserung des Entwurfs des Folgenabschätzungsberichts ab. Der Berichtsentwurf wurde daraufhin geändert, um den Anmerkungen des Ausschusses Rechnung zu tragen.21 Die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen betrafen hauptsächlich:

Der überarbeitete Folgenabschätzungsbericht und eine Zusammenfassung der Folgenabschätzung werden zusammen mit diesem Vorschlag veröffentlicht.22

Im Folgenabschätzungsbericht wird eine Reihe politischer Optionen aufgezeigt.

Diese sind:

Zusammen tragen die politischen Optionen zu einem erheblichen Abbau der regulatorischen Hindernisse bei. Sie erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dass mehr Fonds grenzüberschreitend vertrieben werden, verbessern den Wettbewerb, verringern die Marktfragmentierung und vergrößern die Auswahl der Anleger in der EU. Darüber hinaus haben die politischen Optionen aufgrund ihrer sozialen und ökologischen Auswirkungen auch indirekte Vorteile. Ein verstärkter grenzüberschreitender Vertrieb dürfte zu mehr Anlagemöglichkeiten in Investmentfonds führen, die soziale oder ökologische Ziele verfolgen. Dies wiederum könnte das Wachstum in diesen Bereichen beschleunigen.

Bei allen Investmentfonds, die derzeit grenzüberschreitend in der EU vertrieben werden, dürften die politischen Optionen zusammen zu Einsparungen in Höhe von 306 bis 440 Mio. EUR pro Jahr (an laufenden Kosten) führen. Es wird davon ausgegangen, dass die Einsparungen bei einmaligen Kosten noch höher ausfallen und bei 378 bis 467 Mio. EUR liegen werden. Diese Kosteneinsparungen dürften als Anreiz dienen, mehr grenzüberschreitende Tätigkeiten zu entwickeln, und zu einem stärker integrierten Binnenmarkt für Investmentfonds führen.

Diese Richtlinie deckt die politischen Optionen c und d ab. Die getrennt vorgeschlagene Verordnung deckt die politischen Optionen a und b ab.

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Dieser Vorschlag dürfte zu erheblichen Kosteneinsparungen für die Verwalter von Investmentfonds führen, die ihre Fonds grenzüberschreitend in der EU vertreiben oder beabsichtigen, dies zu tun. Diese Kosteneinsparungen werden sich insbesondere positiv auf die Verwalter von Fonds auswirken, die entweder eine vergleichsweise geringe Anzahl von Investmentfonds oder aber Investmentfonds mit vergleichsweise geringen Vermögenswerten verwalten, da sich die Kosten in diesen Fällen nicht so breit streuen lassen.

Der Vorschlag richtet sich zwar nicht direkt an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), doch werden die KMU indirekt davon profitieren. Ein verstärkter grenzüberschreitender Vertrieb von Investmentfonds wird das Wachstum der Investmentfonds in der EU und ihre Investitionen in KMU, insbesondere die Investitionen von Risikokapitalfonds, beschleunigen.

- Grundrechte

Der Vorschlag stärkt die in der Charta der Grundrechte (im Folgenden die "Grundrechtecharta") verankerten Rechte. Das vorrangige Ziel dieser Initiative besteht darin, die Wahrnehmung des in Artikel 15 Absatz 2 der Grundrechtecharta verankerten Rechts, in jedem Mitgliedstaat Dienstleistungen zu erbringen, zu erleichtern und dabei sicherzustellen, dass es zu keiner - auch keiner indirekten - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit kommt (Artikel 21 Absatz 2 der Grundrechtecharta). Schließlich wird dem in Artikel 54 der Grundrechtecharta verankerten Verbot des Missbrauchs der Rechte, d.h. der Dienstleistungsfreiheit, gebührend Rechnung getragen.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat nach Auffassung der Kommission keinerlei Auswirkungen auf den Haushalt.

5. Weitere Angaben

- Bewertung

Eine Bewertung dieser Richtlinie und der Verordnung zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Investmentfonds und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 erfolgt 36 Monate nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie. Die Kommission wird sich dabei auf eine öffentliche Konsultation sowie auf Beratungen mit der ESMA und den zuständigen Behörden stützen.

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Der Vorschlag umfasst folgende Änderungen:

(1) Änderung der Richtlinie 2009/65/EG (Artikel 1)

Es wird vorgeschlagen, Artikel 77 der Richtlinie 2009/65/EG zu streichen. Die strengeren Anforderungen an Marketing-Anzeigen finden sich im Vorschlag für eine Verordnung zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Fonds. Diese für Marketing-Anzeigen festgelegten Grundsätze werden für alle Vermögensverwalter gelten, die ihre Fonds - gleich welcher Art - vertreiben. Diese Änderung gewährleistet gleiche Wettbewerbsbedingungen und einen einheitlichen Anlegerschutz in allen Mitgliedstaaten.

Es wird vorgeschlagen, Artikel 91 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG zu streichen. Gemäß dieser Bestimmung müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den grenzüberschreitenden Vertrieb von OGAW in ihrem Hoheitsgebiet aus der Ferne und in elektronischer Form leicht zugänglich sind und in einer in der Finanzwelt gebräuchlichen Sprache bereitgestellt werden. Ein parallel dazu vorgelegter Vorschlag für eine Verordnung zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Fonds enthält spezifische Vorschriften über die Transparenz nationaler Vorschriften und Anforderungen für Marketing-Anzeigen, die für alle Investmentfonds gelten. Diese neuen Vorschriften werden gewährleisten, dass die ESMA umfassende, klare und aktuelle Informationen sammelt und veröffentlicht.

Es wird vorgeschlagen, Artikel 92 der Richtlinie 2009/65/EG zu ändern. Mit dieser Bestimmung wird den OGAW nicht die Verpflichtung auferlegt, in jedem Mitgliedstaat, in dem sie vertrieben werden, über lokale Einrichtungen zu verfügen. In der Praxis schreiben jedoch viele Mitgliedstaaten solche Einrichtungen in ihrem Hoheitsgebiet vor, und zwar für die Leistung der Zahlungen an die Anteilseigner, die Auszahlung und die Rücknahme von Anteilen sowie die Bereitstellung der von den Fonds zu liefernden Informationen. Einige Mitgliedstaaten verlangen außerdem, dass diese lokalen Einrichtungen weitere Aufgaben wahrnehmen, zum Beispiel die Bearbeitung von Beschwerden oder die Ausübung der Funktion eines lokalen Vertriebshändlers oder des rechtlichen Vertreters (einschließlich der Interaktion mit der zuständigen nationalen Behörde).

Lokale Einrichtungen sind mit hohen Kosten verbunden und bieten angesichts der Möglichkeiten digitaler Technologien nur einen begrenzten Mehrwert. Daher sieht dieser Vorschlag vor, dass keine physische Präsenz verlangt werden darf. Während vorgeschrieben wird, dass es Einrichtungen in jedem Mitgliedstaat geben muss, in dem Vertriebstätigkeiten und zum Beispiel die Zeichnung von Anteilen, die Leistung von Zahlungen oder die Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen abgewickelt werden, erlaubt dieser Vorschlag den Fondsverwaltern die Nutzung elektronischer oder sonstiger Mittel für die Fernkommunikation mit den Anlegern. Die Informationen und Kommunikationsmittel sollten dem Anleger in den Amtssprachen des Mitgliedstaats zur Verfügung stehen, in dem er niedergelassen ist.

Durch die Änderung der Artikel 17 und 93 der Richtlinie 2009/65/EG sollen die nationalen Verfahren zur Änderung des Anzeigeverfahrens für OGAW für alle Fondsarten und in allen Mitgliedstaaten angeglichen werden. Insbesondere bedarf es eines präzisen Zeitrahmens für die Mitteilung der Entscheidungen der zuständigen Behörden, um einheitliche Vorschriften zu gewährleisten und die für Fondsverwalter geltenden Verfahren effizienter zu gestalten. Ein präziser Zeitrahmen ist auch erforderlich, um sicherzustellen, dass die Verfahren zur Änderung der von AIFM im Rahmen des Anzeigeverfahrens bereitgestellten Informationen mit der Richtlinie 2011/61/EU in Einklang gebracht werden.

In die Richtlinie 2009/65/EG wird ein neuer Artikel 93a aufgenommen, der die Anzeigeverfahren durch die für OGAW geltenden Voraussetzungen ergänzt, die ihre Vertriebstätigkeiten in einem Mitgliedstaat beenden. Vermögensverwalter dürfen die Marketing-Anzeige für ihren OGAW nur dann widerrufen, wenn höchstens zehn Anleger, die bis zu 1 % der von diesem OGAW verwalteten Vermögenswerte halten, in einem bestimmten Mitgliedstaat in diesen OGAW investiert haben. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats dieses OGAW prüfen die Einhaltung dieser Anforderung, einschließlich der Anforderungen bezüglich Transparenz und Veröffentlichung für die Anleger sowie des Rücknahmeangebots. Nach dem Widerruf der Marketing-Anzeige in einem Mitgliedstaat gelten sämtliche Informationspflichten gegenüber den verbliebenen Anlegern weiter.

(2) Änderung der AIFM-Richtlinie (Artikel 2)

Es wird vorgeschlagen, in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU eine Definition des Begriffs "Pre-Marketing" aufzunehmen und einen Artikel 30a einzufügen, in dem die Bedingungen festgelegt werden, unter denen ein EU-AIFM

Pre-Marketing betreiben darf. Wichtig sind ausreichende Schutzvorkehrungen gegen eine mögliche Umgehung der Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU, die beim Vertrieb von AIF im Herkunftsmitgliedstaat oder beim grenzüberschreitenden Vertrieb in einem anderen Mitgliedstaat gelten. AIFM dürfen folglich mit professionellen Anlegern ein Anlagekonzept oder eine Anlagestrategie testen, aber keinen bereits bestehenden AIF ohne Anzeige bewerben, wie es von der Richtlinie vorgeschrieben wird. Wenn sich professionelle Anleger im Anschluss an das von einem AIFM betriebene Pre-Marketing an diesen wenden, gilt die Zeichnung von Anteilen eines AIF, der schließlich registriert wird, oder eines ähnlichen, von diesem AIFM verwalteten AIF als Vertriebsergebnis.

Artikel 32a wird in die Richtlinie 2011/61/EU aufgenommen, um die Anzeigeverfahren durch das Verfahren und die Bedingungen für AIFM zu ergänzen, die ihre Vertriebstätigkeiten in einem bestimmten Mitgliedstaat einstellen möchten. Ein AIFM darf nur dann zum Widerruf einer Marketing-Anzeige für einen von ihm verwalteten, in der EU niedergelassenen AIF bevollmächtigt werden, wenn es in einem bestimmten Mitgliedstaat höchstens zehn Anleger gibt, die bis zu 1 % der von diesem AIF verwalteten Vermögenswerte halten. Der AIFM muss den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats mitteilen, wie er die Bedingungen für den Widerruf einer Marketing-Anzeige und für die öffentliche Bekanntmachung eines solchen Widerrufs erfüllt. Darüber hinaus muss der AIFM die Behörden über die den Anlegern vorgelegten Angebote zur Rücknahme von Anteilen des AIF informieren, dessen Vertrieb in ihrem Mitgliedstaat eingestellt werden wird. Alle Transparenzanforderungen, die Anleger gemäß der Richtlinie 2011/61/EU erfüllen müssen, gelten weiterhin für die Anleger, die nach dem Widerruf der Marketing-Anzeige in dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Investition beibehalten.

Artikel 43a wird in die Richtlinie 2011/61/EU eingefügt, um eine einheitliche Behandlung von Kleinanlegern - unabhängig von der Art des Fonds, in den sie investieren - zu gewährleisten. Wenn Mitgliedstaaten AIFM den Vertrieb von AIF-Anteilen an Kleinanleger in ihrem Hoheitsgebiet gestatten, sollten diese AIFM den Kleinanlegern auch Einrichtungen zur Verfügung stellen, von denen beispielsweise die Zeichnung von Anteilen, die Leistung von Zahlungen sowie die Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen abgewickelt werden kann.

Zu diesem Zweck werden die AIFM elektronische oder sonstige Mittel für die Fernkommunikation nutzen können. 2018/0041 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank23, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses24, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie Erlassen:

Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2009/65/EG

Die Richtlinie 2009/65/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Bewertung

Spätestens am [PO: Please insert date 36 months after the date for transposition of this Directive] nimmt die Kommission auf der Grundlage einer öffentlichen Konsultation und vor dem Hintergrund von Beratungen mit der ESMA und den zuständigen Behörden eine Bewertung der Anwendung dieser Richtlinie vor.

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 1 Absätze 2 und 8, Artikel 2 Absatz 3, Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 2 Absatz 6 gelten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident