Der Bundesrat hat in seiner 989. Sitzung am 15. Mai 2020 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - (§ 57b Absatz 1 Satz 1a - neu - LuftVG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 4 folgende Nummer 4a einzufügen:
"4a. In § 57b Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 1a eingefügt:
"Die Streitigkeiten nach den §§ 57 und 57a betreffen außerdem Ansprüche im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Luftbeförderungsvertrags und dem Nichtantritt eines Fluges sowie in den Fällen nach Satz 1 Nummer 1 Ansprüche, die einem Verbraucher an Stelle eines Zahlungsanspruchs gewährt werden." "
Begründung:
Wenn der Fluggast den Beförderungsvertrag kündigt, das heißt den Flug storniert, kommt es häufig zu Streitigkeiten mit der Fluggesellschaft darüber, ob und in welchem Umfang geleistete Zahlungen rückerstattet werden müssen. Der Bundesrat hat sich bereits mit seinem Beschluss vom 7. Juni 2019, BR-Drucksache 197/19(B) , zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz für eine entsprechende Erweiterung des Anwendungsbereichs der branchenbezogenen Schlichtung im Luftverkehr ausgesprochen.
Aufgrund der massenhaften Stornierungen im Zusammenhang mit der Corona-Epidemie, die wegen des Wegfalls des Reisezwecks oder der Unzumutbarkeit der Reise auch vielfach vom Reisenden ausgingen, besteht nunmehr eine verstärkte Notwendigkeit für eine effektive Schlichtung derartiger Fälle. Auch wird das dringende Bedürfnis gesehen, die im Luftverkehrsgesetz geregelte Schlichtung auf Ansprüche zu erweitern, die Verbrauchern bei Annullierung des Fluges an Stelle eines Zahlungsanspruchs beispielsweise in Form von Gutscheinen gewährt werden.
Zwar steht insoweit grundsätzlich der Weg zu den allgemeinen Verbraucherschlichtungsstellen offen, jedoch ist es mit Blick auf die hohe fachliche Kompetenz und breite Akzeptanz der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. sowie des Bundesamtes für Justiz vorzugswürdig, diese Streitigkeiten den branchenbezogenen Schlichtungsstellen zuzuweisen.
Daher ist der Anwendungsbereich der §§ 57 und 57a LuftVG auf Ansprüche im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Luftbeförderungsvertrags, dem Nichtantritt eines Teils der gebuchten Flugreise und Gutscheine, die an Stelle der Rückzahlung des Flugpreises bei Annullierung ausgegeben werden, zu erweitern.