Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Maßnahmen bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems und zur Änderung der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
(Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 228. Sitzung am 30. März 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 18/11774 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Maßnahmen bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems und zur Änderung der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz) - Drucksachen 18/10935, 18/11420 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 12.05.17
Erster Durchgang: Drucksache. 815/16 (PDF)

Gesetz zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Maßnahmen bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems und zur Änderung der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz)"

Vom ...

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/1011 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1) geändert worden ist, und der Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträ-ge für Verbraucher und zur Anderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/1011 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1) geändert worden ist.

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2276), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 1 wird wie folgt geändert:

3. § 3 wird wie folgt geändert:

4. In § 10h Absatz 3 werden jeweils nach den Wörtern "oder unterkonsolidierter Ebene" die Wörter "oder konsolidierter Ebene" eingefügt.

5. § 18a wird wie folgt geändert:

6. In § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort "Kreditinstituts" durch das Wort "Instituts" ersetzt.

7. Nach § 24 Absatz 1b wird folgender Absatz 1c eingefügt:

(1c) Die nach Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative und angemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt (ABl. L 167 vom 6.6.2014, S. 30), die durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/861 (ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 21) geändert worden ist, zu erstattenden Anzeigen sind unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, bei der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank einzureichen."

8. § 25a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Die Absätze 1 und 2 gelten für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen sowie Unterkonsolidierungsgruppen nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Geschäftsleiter des übergeordneten oder zur Unterkonsolidierung verpflichteten Unternehmens für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, gemischten Finanzholding-Gruppe oder der Unterkonsolidierungsgruppe verantwortlich sind."

9. § 25f wird wie folgt geändert:

10. Nach § 37 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

(1a) Ordnet die Bundesanstalt die Einstellung des Geschäftsbetriebs oder die Abwicklung der unerlaubten Geschäfte an, so stehen ihr bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften auch die in § 38 Absatz 1 und 2 genannten Rechte zu; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."

11. § 44 Absatz 5a wird aufgehoben.

12. Nach § 48t wird folgender § 48u eingefügt:

" § 48u Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller Risiken im Bereich der Darlehensvergabe zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien; Verordnungsermächtigung

13. In § 49 werden nach der Angabe "46b," die Wörter "48u Absatz 1 und 7, der §§" eingefügt.

14. § 53b Absatz 3 wird wie folgt geändert:

15. § 56 wird wie folgt geändert:

16. § 64r wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Überwachung der Finanzstabilität

Das Gesetz zur Überwachung der Finanzstabilität in der Fassung der Bekanntmachung vom ..., das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 2 Absatz 9 wird nach dem Wort "Bundestag" das Wort "mindestens" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird der Angabe zu § 5 das Wort "; Verordnungsermächtigung" angefügt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

3. In § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter "bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften stehen ihr auch die in § 38 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Rechte zu;" angefügt.

4. § 340 wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. In § 5 Absatz 2 wird die Angabe " §§ 12, 13, 178 und 193" durch die Wörter " §§ 12, 13, 178 Absatz 4, die §§ 193, 213 bis 217, 220, 235" ersetzt.

3. In § 7 Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter "als beteiligtes Unternehmen gilt für die Zwecke der Aufsicht nach den §§ 245 bis 287 auch ein Unternehmen, das Bestandteil einer horizontalen Unternehmensgruppe im Sinne der Nummer 15 ist." angefügt.

4. In § 13 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 61" durch die Angabe " § 57" ersetzt.

5. Dem § 15a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Kreditwürdigkeitsprüfung durch Unternehmen, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, gelten die Leitlinien der gemäß § 18a Absatz 10a des Kreditwesengesetzes erlassenen Rechtsverordnung entsprechend."

6. In § 27 Absatz 6 Satz 2 wird nach dem Wort "Wenn" das Wort "die" gestrichen.

7. In § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "Inhalt" die Wörter ", die Form und die Frist" eingefügt und wird die Angabe "1 und 2" durch die Angabe "1, 2 und 5" ersetzt.

8. In § 41 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Satz 2 Nummer 5" durch die Wörter "Satz 3 Nummer 5" ersetzt.

9. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:

" § 43a Berichtspflichten zum Zwecke der Finanzstabilität; Verordnungsermächtigung

10. In § 62 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48)" gestrichen.

11. In § 94 Absatz 2 wird nach dem Wort "soweit" das Wort "zumindest" eingefügt.

12. In § 212 Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter "Kapitel 1 und § 284" gestrichen.

13. § 275 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 3 und § 47 Nummer 1, 2, 8 und 9 gelten auf Gruppenebene entsprechend."

14. § 292 wird wie folgt geändert:

15. In § 308 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

(2a) Ordnet die Bundesanstalt die Einstellung des Geschäftsbetriebs oder die Abwicklung der unerlaubten Geschäfte an, so stehen ihr bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die in § 38 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Rechte entsprechend zu. Absatz 2 gilt entsprechend."

16. Nach § 308a wird folgender § 308b eingefügt:

" § 308b Maßnahmen hinsichtlich der Vergabe von Wohnimmobilien-Darlehen; Verordnungsermächtigung

Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Spitzenverbände der Unternehmen im Wege der Allgemeinverfügung Beschränkungen bei der Vergabe von Darlehen zum Bau oder zum Erwerb von im Inland belegenen Wohnimmobilien festlegen, wenn und soweit dies erforderlich ist, um einer Störung der Funktionsfähigkeit des inländischen Finanzsystems oder einer Gefährdung der Finanzstabilität im Inland entgegenzuwirken. § 48u Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 bis 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Unternehmen, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, nach Anhörung der Spitzenverbände der Unternehmen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Regelungen nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 48u Absatz 5 Nummer 1 bis 5 des Kreditwesengesetzes zu erlassen."

17. § 310 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 18 Absatz 1 und 2, den §§ 20, 36, 134 Absatz 7, § 135 Absatz 3 sowie den §§ 264 und 298 in Verbindung mit den §§ 15, 294 Absatz 6 und § 295 sowie den §§ 301, 305 Absatz 3 und 6, § 306 Absatz 4, 5 und 7, den §§ 308, 312 sowie 314 haben keine aufschiebende Wirkung."

18. § 332 wird wie folgt geändert:

19. § 344 wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG

In Artikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630, 3134) werden die Wörter "sind die §§ 11c und 81c Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter "ist § 336 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 334) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 491 wird wie folgt geändert:

2. In § 492b Absatz 3 werden nach dem Wort "Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag" die Wörter "nach § 18a Absatz 8a des Kreditwesengesetzes" eingefügt.

3. § 505b Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Die Kreditwürdigkeitsprüfung darf sich nicht hauptsächlich darauf stützen, dass der Wert der Wohnimmobilie den Darlehensbetrag übersteigt, oder auf die Annahme, dass der Wert der Wohnimmobilie zunimmt, es sei denn, der Darlehensvertrag dient zum Bau oder zur Renovierung der Wohnimmobilie."

4. Nach § 505d wird folgender § 505e eingefügt:

" § 505e Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Leitlinien zu den Kriterien und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nach den §§ 505a und 505b Absatz 2 bis 4 festzulegen. Durch die Rechtsverordnung können insbesondere Leitlinien festgelegt werden

5. In § 506 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "505d" durch die Angabe "505e" ersetzt.

6. In § 512 Satz 1 wird nach der Angabe " §§ 491 bis 511" ein Komma und die Angabe "514 und 515" eingefügt.

7. In § 514 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "505d Absatz 2 bis 4" durch die Wörter "505d Absatz 2 und 3 sowie § 505e" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 229 wird folgender § ... [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung] angefügt:

" § ... [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung] Übergangsvorschrift zum Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz

2. Dem Artikel 247 § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Wird in einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag auf einen Referenzwert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1) Bezug genommen, teilt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer in einem gesonderten Dokument, das dem Formular "Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite" beigefügt werden kann, die Bezeichnung des Referenzwerts und den Namen des Administrators sowie die möglichen Auswirkungen auf den Darlehensnehmer mit."

3. Artikel 247a § 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Inkrafttreten