Beschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 217. Sitzung am 17. Januar 2013 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 17/11841 - zu dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts angenommen.

Anrufung des Vermittlungsausschusses durch die Bundesregierung: Drucksache. 734/12 (PDF)

Deutscher Bundestag Drucksache 17/11841
17. Wahlperiode
13. 12. 2012

Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts

Das vom Deutschen Bundestag in seiner 201. Sitzung am 25. Oktober 2012 beschlossene Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.

Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.

Berlin, den 12. Dezember 2012
Der Vermittlungsausschuss

Thomas Strobl (Heilbronn)
Vorsitzender
Dr. Michael Meister
Berichterstatter
Dr. Carsten Kühl
Berichterstatter

Anlage
Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts

1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe e (§ 9 Absatz 4a Satz 4 EStG)

In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe e wird in § 9 Absatz 4a Satz 4 das Wort "eigene" gestrichen.

2. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ddd (§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KStG)

In Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ddd wird § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wie folgt gefasst:

"5. Negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft bleiben bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden."