A. Problem und Regelungsbedarf
Die Bundesregierung hat nach dem Reaktorunfall in Fukushima ihr Energiekonzept überarbeitet. Stand vorher noch die Laufzeitverlängerung von Kernkraftwerken im Mittelpunkt, soll nun der Ausstieg bis 2022 erfolgen und der Umstieg auf erneuerbare Energien und Energieeffizienz erfolgen. Insbesondere will die Bundesregierung bis 2020 die Treibhausgasemissionen um 40%, bis 2030 um 55%, bis 2040 um 70% und bis 2050 um mindestens 80% jeweils gegenüber 1990 reduzieren. Im Rahmen der verkündeten Energiewende wurde ein umfangreiches Gesetzgebungspaket auf den Weg gebracht. Dabei blieb die Kraft-Wärme-Kopplung im Wesentlichen außen vor.
Um aber die klima- und energiepolitischen Ziele zu erreichen, ist jedoch ein ambitionierter Ausbau der KWK unverzichtbar. Dazu ist eine schnellstmögliche Änderung der Rechtslage im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erforderlich.
B. Lösung
Da sich bereits heute abzeichnet, dass die im bestehenden KWK-Gesetz definierten Ausbauziele nicht erreicht werden, bedarf es einer Gesetzesnovelle. Die Vorgabe der Bundesregierung, das Gesetz erst im weiteren Verlauf des Jahres zu überarbeiten, ist nicht sachgerecht und verkennt die Rolle der KWK zur Erreichung der Zielsetzungen. Zudem bestehen Rückwirkungen zu anderen Gesetzen wie dem EEG.
Die Bundesregierung hat in ihrem Beschluss gestaffelte Emissionsziele bis 2050 definiert. Folgerichtig bedarf es auch im KWK-Gesetz einer Fortschreibung der Ausbauziele über 2020 hinaus. Zumal mit der Abschaltung von Kernkraftwerken Erzeugungskapazitäten vom Netz genommen werden, die je nach Standort durch KWK-Anlagen zumindest teilweise ersetzt werden können. Somit könnte durch einen Ausbau der KWK ein Beitrag zur Versorgungssicherheit geleistet werden.
Da größere Anlagen häufig von kommunalen Unternehmen oder entsprechenden Verbünden gebaut und betrieben werden, erfolgt hierdurch ein Beitrag zu mehr Wettbewerb auf der Erzeugungsseite.
Mit innovativen neuen Technologien kann die Energieeffizienz in dezentralen Einheiten verbessert werden. Auch hier bedarf es verbesserter Förderinstrumente, um diese Technologien auf dem Markt zu etablieren.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Der Plafond für Zuschlagzahlungen für KWK - Strom aus KWK - Anlagen bleibt unverändert, so dass in diesem wesentlichen Punkt keine Kostenerhöhung eintritt. Der Deckel des Plafonds für Zuschlagzahlungen für Wärmenetze soll entfallen. Über die zukünftige Inanspruchnahme des Plafonds liegen zwar derzeit keine konkreten Erfahrungen vor. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die derzeitige Inanspruchnahme für diesen Plafond bei etwa ca. 50 v.H. liegt.
E. Auswirkungen auf die kommunale Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände
Keine.
F. Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen und private Haushalte
Keine.
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz)
Ministerin für Bundesangelegenheiten, Berlin, den 16. Juni 2011
Europa und Medien des Landes Nordrhein-Westfalen
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) mit dem Begehren zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag zu beschließen.
Ich bitte, den Gesetzentwurf gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen mit dem Ziel der abschließenden Befassung in der Plenarsitzung am 8. Juli 2011.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angelica Schwall-Düren
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-WärmeKopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden nach den Wörtern "Bundesrepublik Deutschland auf 25 Prozent" die Wörter "bis zum Jahr 2020 und auf 30 Prozent bis zum Jahr 2025" eingefügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Kleine Brennstoffzellenanlagen bis 5 kW gelten als KWK-Anlagen, auch wenn sie aufgrund ihrer hohen Stromkennzahl nur geringe Nutzwärme abgeben."
- b) Absatz 3 Satz 2 wird ergänzt um die Wörter ", soweit sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Dauerbetrieb genommen worden sind".
3. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
(1b) Die Regelungen nach §§ 6, 11 und 12 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes finden entsprechende Anwendung:"
- b) In Absatz 3b wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:
"Die Verrechnung erfolgt für die elektrische Leistung bei Einsatz von Arbeitszählern über Standardlastprofile nach § 12 der Stromnetzzugangsverordnung."
- c) Absatz 4 Satz 3 wird um die Wörter ", auch wenn der Netzbetreiber nicht mehr zur Zuschlagszahlung nach Absatz 3 Satz 1 verpflichtet ist" ergänzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht für KWK-Strom aus KWK-Anlagen, die modernisiert und ab dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2020 wieder in Dauerbetrieb genommen worden sind, sofern die modernisierte KWK-Anlage oder die Ersatzanlage hocheffizient ist (hocheffiziente modernisierte KWK-Anlage). Eine Modernisierung liegt vor, wenn wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und die Kosten der Erneuerung mindestens 50 vom Hundert der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. Betragen die Kosten der Erneuerung mindestens 25 und höchstens 50 vom Hundert der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage, besteht der Anspruch auf Zahlung des Zuschlags in Höhe von 50 Prozent (hocheffiziente teilmodernisierte KWK-Anlage)."
- b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Eine Verdrängung von Fernwärmeversorgung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn eine bestehende KWK-Anlage stillgelegt oder gedrosselt und vom selben Betreiber durch eine oder mehrere neue KWK-Anlagen ersetzt wird."
- c) In § 5 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "31. Dezember 2016" durch die Wörter "31. Dezember 2020" ersetzt.
- d) Absatz 4 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:
"Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn die Hauptbestandteile nicht Teil einer KWK-Anlage waren, die nach den §§ 5 und 7 gefördert wird oder gefördert worden ist."
5. § 5a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern "Wärmenetz angeschlossenen Abnehmenden" die Wörter "im ersten Jahr nach der Inbetriebnahme durchschnittlich zu mindestens 50 Prozent" eingefügt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 werden die Wörter "oder, soweit erforderlich, an ein Netz im Sinne von § 110 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes" durch das Wort "sowie" ersetzt
7. § 6a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 werden die Wörter "28. Februar" durch die Wörter "1. Juli" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Eine spätere Antragstellung hindert die Erteilung der Zulassung nach Absatz 1 nicht." Der bisherige Satz 2 wird zum neuen Satz 3.
8. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 1 bis 3 werden gestrichen. Die Absätze 4 bis 8 werden zu den Absätzen 1 bis 5.
- b) Absatz 1 (neu) wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "die Dauer von sechs Betriebsjahren, insgesamt für höchstens" gestrichen.
- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Der Zuschlag beträgt für den Leistungsanteil bis 50 Kilowatt 5,11 Cent pro Kilowattstunde, für den Leistungsanteil zwischen 50 und 250 Kilowatt 4 Cent pro Kilowattstunde, für den Leistungsanteil zwischen 250 Kilowatt und 2 Megawatt 2,1 Cent pro Kilowattstunde und für den Leistungsanteil über 2 Megawatt 1,5 Cent pro Kilowattstunde."
- cc) Satz 3 entfällt.
- c) Absatz 2 (neu) wird wie folgt gefasst:
"Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt, die nach dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom für die Dauer von 30 000 Vollbenutzungsstunden. Kleine KWK-Anlagen nach Satz 1 mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt bis zu 2 Megawatt erhalten für den Leistungsanteil bis 50 Kilowatt einen Zuschlag in Höhe von 5,11 Cent pro Kilowattstunde, für den Leistungsanteil zwischen 50 und 250 Kilowatt 4 Cent pro Kilowattstunde, und für den Leistungsanteil über 250 Kilowatt einen Zuschlag von 2,1 Cent pro Kilowattstunde."
- d) In Absatz 3 (neu) werden die Wörter "31. Dezember 2016" durch die Wörter "31. Dezember 2020" ersetzt.
- e) In Absatz 4 (neu) wird wie folgt gefasst:
"Betreiber von Brennstoffzellen-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, die bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 7 Cent pro Kilowattstunde für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage. Betreiber von Brennstoffzellenanlagen mit einem nachgewiesenen elektrischen Wirkungsgrad > 50 % haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 9 Cent pro Kilowattstunde für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage."
- f) Absatz 5 (neu) wird wie folgt gefasst:
" Betreiber von KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 3 haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom für die Dauer von 30 000 Vollbenutzungsstunden. Der Zuschlag ermittelt sich nach § 7 Abs. 1 Satz 2. Abweichend von Satz 1 haben KWK-Anlagen, die wärmeseitig direkt mit einem Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes verbunden sind und dieses überwiegend mit Prozesswärme zur Deckung des industriellen Bedarfs versorgen, einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für die Dauer von insgesamt höchstens 30 000 Vollbenutzungsstunden."
- g) Die Absätze 9 und 10 werden zu den Absätzen 6 und 7.
- h) In Absatz 7(neu) werden die Wörter "von den Absätzen 1 bis 8" durch die Wörter "von den Absätzen 1 bis 5" ersetzt.
9. § 7a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Der Zuschlag beträgt
- 1. bei einem Nenndurchmesser von bis zu 80mm einhundert Euro pro Meter Trassenlänge zuzüglich 50 Cent je Millimeter Nenndurchmesser der neu verlegten Wärmeleitung pro Meter Trassenlänge,
- 2. bei einem Nenndurchmesser über 80mm 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten."
- b) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Der Zuschlag nach Satz 1 darf 5 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten."
- c) Absatz 4 wird gestrichen
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Das zuletzt am 01. Januar 2009 umfassend geänderte Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) beinhaltet die Zielsetzung, bis zum Jahr 2020 den Anteil des KWK-Stroms an der gesamten Stromerzeugung in Deutschland auf 25 % zu erhöhen. Dies entspricht, ausgehend vom Status Quo, einer Verdoppelung. Hintergrund der KWK-Novelle 2009 war das integrierte Energie- und Klimaprogramm (IEKP) der damaligen Bundesregierung vom 05. Dezember 2007. Darin wurde der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung ein maßgeblicher Beitrag zugemessen. Dies politische Ziel ist weiterhin richtig, weil die KWK als ausgereifte Effizienztechnologie im Vergleich mit anderen Arten der Energieerzeugung niedrige CO₂- Vermeidungskosten aufweist. KWK-Anlagen sind ein notwendiger Baustein für eine zukunftsorientierte dezentrale Energieversorgung, bei der verstärkt auch Schwankungen durch fluktuierend einspeisende erneuerbare Energieanlagen ausgeglichen werden müssen.
Es ist unumstritten, dass das im KWK-Gesetz vorgesehene Ziel nicht erreicht wird. Weiterhin bestehen viele rechtliche und wirtschaftliche Hemmnisse, die einem Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung entgegenstehen. Im Zuge der nunmehr von der Bundesregierung verfolgten Energiewende ist es daher zwingend notwendig, die Regelungen des KWKG auszubauen und zu stärken.
Mit der im aktuellen Gesetzentwurf der Bundesregierung zum EnWG-Änderungsgesetz vorgesehenen Verlängerung des Anmeldezeitraums und des Wegfalls des zeitlichen Limits zu Erreichung der maximalen geförderten Vollbenutzungsstunden werden zwar zwei wichtige Aspekte aufgegriffen. Es ist jedoch notwendig, dass KWKG bereits jetzt umfassender zu ändern.
Vor diesem Hintergrund sollen mit dem vorgelegten Entwurf eines Änderungsgesetzes die Rahmenbedingungen für eine verbesserte Förderung von KWK-Anlagen erreicht werden. Berücksichtigt wurden deshalb u.a. die Verlängerung der für die KWK-Förderung maßgeblichen Anmeldefrist bis zum 31. Dezember 2020, eine Erhöhung der KWK-Zuschläge für KWK-Anlagen mit einer elektrisch installierten Leistung von mehr als 50 kW, eine Klarstellung zur Anschluss- und Abnahmepflicht des Netzbetreibers auch für nicht mehr geförderte KWK-Anlagen, der Wegfall der Befristung des Förderzeitraums auf sechs bzw. vier Betriebsjahre, ein weiterer Tatbestand für "hocheffiziente teilmodernisierte KWK-Anlagen", eine weitere Vergütungsstufe zwischen 50 und 250 kW sowie eine vereinfachte Förderung für Wärmenetze, die zudem eine leichte Anhebung der Fördersätze für größere Netzausbaumaßnahmen beinhaltet.
Besondere Berücksichtigung finden auch hocheffiziente Brennstoffzellenanlagen. Die technische Entwicklung ist mittlerweile soweit fortgeschritten, dass Brennstoffzellen-Mikro-KWK laut Herstellerangaben ab 2012/2013 marktreif sein werden. Allerdings werden dann die Anschaffungskosten noch zu hoch sein, um einen wirtschaftlichen Betrieb zu erreichen. Um die Markteinführung zu beschleunigen, sollte speziell Brennstoffzellenanlagen mit hoher Stromkennziffer eine erhöhte Einspeisevergütung bekommen.
B. Besonderer Teil
§ 1
Das Ziel von 25 Prozent KWK-Anteil an der Stromerzeugung im Jahr 2020 wird durch einen Zielwert für das Jahr 2025 von 30 Prozent an der Stromerzeugung ergänzt.
§ 3 Ergänzung Absatz 2
Die Ergänzung in Absatz 2 Satz 1 trägt der Tatsache Rechnung, dass Brennstoffzellenanlagen mit hoher Stromkennziffer (i.e. hohem elektrischen Wirkungsgrad) vergleichsweise wenig Nutzwärme erzeugen. Bei Niedertemperatur-Brennstoffzellen liegt die Wärme zudem auf relativ niedrigem Niveau, was deren Nutzung erschwert.
Absatz 3 Satz 2
§ 3 Abs. 3 Satz 2 führt zu Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Frage, ab wann es zu einer Verklammerung kleiner KWK-Anlagen an einem Standort kommt. Um hier Rechtsklarheit zu schaffen, wird deshalb eine zeitliche Grenze von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in das Gesetz aufgenommen. Diese entspricht der Regelung des § 19 Abs. 1 Nr. 4 EEG sowie der Verwaltungspraxis des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
§ 4:
Absatz 1 b:
Um eine Gleichbehandlung von KWK-Anlagen nach dem EEG zu erreichen, finden die Paragrafen 6, 11 und 12 EEG ebenfalls Anwendung. Diese gelten nach dem Wortlaut des EEG-RegE auch für KWK-Anlagen; in der derzeit geltenden Fassung verweist nur § 11 EEG auf KWK-Anlagen. Da das EEG nach seinem Anwendungsbereich aber nicht für KWK-Anlagen gilt, stellt der neu eingeführte § 4 Abs. 1b die Anwendbarkeit ausdrücklich klar, indem er die genannten Normen des EEG für anwendbar erklärt.
Absatz 3b
Die Regelung in § 4 Abs. 3 b hat dazu geführt, dass KWK-Versorgungsmodelle insbesondere in Mehrfamilienhäusern erheblich leichter umgesetzt werden können. Der sehr knappe Gesetzestext muss aber noch ergänzt werden. Bislang ist nicht abschließend geklärt, wie eine Verrechnung zwischen lastganggemessenen und nichtlastganggemessenen Zählwerten zu erfolgen hat. Die BNetzA hat sich insoweit geäußert, dass eine Verrechnung mit dem Standardlastprofil für Haushaltskunden vorzunehmen ist. Dies wird durch den Zusatz klarstellend geregelt.
Absatz 4 Satz 3
Mit der Änderung von § 4 Abs. 4 Satz 3 wird klargestellt, dass auch nach dem Auslaufen der Förderung einer KWK-Anlage durch das KWKG der mit dieser Anlage gewonnene Strom physikalisch vom betroffenen Netzbetreiber vorrangig abgenommen werden muss.
§ 5 KWKG
Absatz 1
Die Änderungen in § 5 berücksichtigen, dass die Förderung von Bestandsanlagen nicht mehr relevant ist. Daher wurden die Nummern 1 bis 3 in Absatz 1 gestrichen. Die bisherige Nummer 4 wird alleiniger Bestandteil von Absatz 1.
Um die Ziele des Gesetzes zu erreichen, ist es erforderlich, die Frist, innerhalb derer eine KWK-Anlage in Betrieb genommen werden muss, um förderfähig zu sein, bis zum 31.12.2020 auszudehnen. Die planenden Unternehmen ziehen KWK-Investitionen nur dann in Erwägung, wenn sie unter Berücksichtigung der Vorlaufzeiten für Planung, Genehmigung und Bau bzw. Modernisierung mit einer Förderung nach dem KWKG rechnen können.
Der Modernisierungstatbestand nach § 5 Abs. 1 nimmt nicht mehr nur auf Bestandsanlagen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWKG a.F. Bezug, sondern allgemein auf KWK-Anlagen. Soweit ein Anlagenbetreiber es für sinnvoll erachtet, in Effizienz steigernde Modernisierungsmaßnahmen zu investieren, muss eine weitere Förderung möglich sein.
Um auch das Potenzial von Effizienz- und Leistungserhöhungen bei bestehenden KWK-Anlagen auszuschöpfen, wird eine weitere Kategorie modernisierter Anlagen eingeführt (hocheffiziente teilmodernisierte KWK-Anlagen). Eine Förderung erfolgt bereits dann, wenn die Kosten der Modernisierungsmaßnahme nur 25 % statt 50 % der fiktiven Neuerrichtungskosten der KWK-Anlage übersteigen. Der Zuschlag wird dann nur in Höhe von 50 Prozent ausgezahlt.
Die Streichung von § 5 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 KWKG a.F. erfolgt, weil er keine eigenständige Bedeutung hat. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine vollständige Ersetzung einer KWK-Anlage keine Modernisierung, sondern die Errichtung einer neuen KWK-Anlage ist. Für Ersatzanlagen gilt daher nicht Absatz 1, sondern Absatz 2 bzw. Absatz 3.
Absatz 2
Absatz 2 Satz 3 wird klarstellend so formuliert, dass eine Verdrängung von Fernwärme nicht vorliegt, sofern derselbe Betreiber eine weitere KWK-Anlage errichtet und betreibt und die Bestandsanlage nicht stilllegt, sondern lediglich drosselt. Damit wird die Verwaltungspraxis des BAFA nachvollzogen. Zugleich wird mit dem Begriff "insbesondere" deutlich gemacht, dass eine Verdrängung auch in anderen Konstellationen nicht vorliegen muss. Mittlerweile einhellige Auffassung ist, dass die Verdrängung durch einen Wettbewerber als "aggressiver Akt" oder "Beiseiteschieben" einer Bestandsanlage anzusehen ist. Soweit Errichtung und Betrieb einer Neuanlage gemeinsam oder im Einverständnis mit dem Betreiber der bestehenden KWK-Anlage erfolgt, liegt auch dann keine Verdrängung von Fernwärmeversorgung vor, wenn Betreiber von neuer und bestehender KWK-Anlage unterschiedliche Rechtspersonen sind.
Absatz 3:
Um die Ziele des Gesetzes zu erreichen, ist es erforderlich, die Frist, innerhalb derer eine KWK-Anlage in Betrieb genommen werden muss, um förderfähig zu sein, bis zum 31.12.2020 auszudehnen.
Absatz 4:
Die Einfügung von § 5 Abs. 4 Satz 2 KWKG dient der Klarstellung. Absatz 4 wurde zum 01.01.2009 eingeführt, um einen möglichen Missbrauch der KWK-Förderung zu verhindern. Durch die derzeitige Verwaltungspraxis des BAFA wird damit aber z.B. die Umrüstung eines bestehenden Kondensationskraftwerkes bzw. einer bestehenden Wärmeerzeugungsanlage zu einer KWK-Anlage erschwert. Eine entsprechende Umrüstung geeigneter Anlagen führt zwar gesamtwirtschaftlich zu signifikanten Effizienzsteigerungen und damit zu Primärenergieeinsparungen. In der Verwaltungspraxis des BAFA kam es diesbezüglich allerdings mitunter zu einer Rückdatierung des Inbetriebnahmezeitpunktes mit der Folge,
dass die Förderung ganz oder teilweise entfiel. Eine Rückdatierung ist allerdings nur dann angezeigt, wenn die erneut genutzten Bestandteile schon einmal Teil einer nach dem KWKG geförderten KWK-Anlage waren, also die Gefahr einer "Doppelförderung" droht.
§ 5a KWKG
Nach derzeitiger Gesetzeslage muss bereits zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Wärmenetzes die Versorgung der an das neue oder ausgebaute Wärmenetz angeschlossenen Abnehmenden zu mehr als 50% mit Wärme aus KWK-Anlagen erfolgen. Insbesondere bei neu erschlossenen Wohn- oder Gewerbegebieten ist dies regelmäßig problematisch, da der Betrieb einer KWK-Anlage sich nicht bereits mit der Versorgung der ersten Kunden lohnt, sondern Zwischenlösungen über Heizkessel aufgebaut werden, um erst bei einer Ansiedlung einer bestimmten Anzahl von Abnehmern die KWK-Anlage zu installieren und den Betrieb aufzunehmen. Deshalb wird eine Neuregelung aufgenommen, die eine Jahresbetrachtung erlaubt.
§ 6 KWKG
Die Änderungen in § 6 betreffen redaktionelle (Folge-)Änderungen. Die Änderung in § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 beseitigt einen Redaktionsfehler aus dem Novellierungsprozess 2009.
§ 6a KWKG
Die Antragsfrist des § 6a Abs. 2 Satz 1 KWKG wird auf den 01. Juli verlängert. Klarstellend wird in einem neuen Satz 2 geregelt, dass Wärmenetzbetreiber nach Fristablauf die Möglichkeit haben, den Antrag auch im darauf folgenden Jahr zu stellen. Der bisherige Satz 2 wird zum neuen Satz 3.
§ 7 KWKG
Die Streichung der Absätze 1 bis 3 in § 7 berücksichtigt die ausgelaufene Förderung für Altanlagen. In der Folge werden die bisherigen Absätze 4 bis 8 zu den Absätzen 1 bis 5.
Die maximale Förderdauer für neue und modernisierte KWK-Anlagen mit einer elektrisch installierten Leistung > 50 kW wird in der neuen Fassung von § 7 Abs. 1 Satz 1 nicht mehr,
wie bisher, auf Betriebsjahre ausgerichtet (vier bzw. sechs Jahre). Die Begrenzung erfolgt zukünftig lediglich auf Basis der tatsächlichen Betriebsdauer der Anlage, also auf 30.000 Vollbenutzungsstunden. Durch die dadurch mögliche zeitliche Streckung wird eine flexiblere, auf den erforderlichen Strombedarf ausgerichtete Fahrweise der KWK-Anlagen ermöglicht.
Die derzeitige Förderregelung für KWK-Anlagen bis 50 KW (10 Jahre) und KWK-Anlagen über 50 KW (6 Jahre, 30.000 Vollbenutzungsstunden) führt dazu, dass bestehende Wärmesenken nicht vollständig durch KWK-Anlagen erschlossen werden, weil KWK-Anlagen bis 50 KW durch die zehnjährige Förderdauer wirtschaftlicher sind als z.B. die Errichtung einer 70 KW-Anlage. Daher wird in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 eine weitere Anlagenkategorie zwischen 50 KW und 250 KW in das Gesetz aufgenommen, um dieses erhebliche wirtschaftliche Missverhältnis in der KWK-Förderung abzumildern. Die Förderung für den Leistungsbereich zwischen 50 und 250 kW beträgt 4 Cent pro Kilowattstunde.
Um die Ziele des Gesetzes zu erreichen, ist es auch in Absatz 3 und 4 erforderlich, die Frist bis zum 31.12.2020 auszudehnen.
Die Neueinfügung von Absatz 4 Satz 2 dient der Förderung von Brennstoffzellenanlagen. Sie sind aufgrund erheblicher technischer Fortschritte in den letzten Jahren kurz- bis mittelfristig marktreif (Markteintritt für 2012/2013 vorgesehen). Dennoch werden sie aufgrund der noch hohen Anschaffungskosten bis auf weiteres nicht wirtschaftlich sein. Eine Steigerung der Wirtschaftlichkeit durch eine erhöhte Einspeisevergütung würde (neben einem Investitionsprogramm) den Markteintritt dieser höchsteffizienten KWK-Technologie deutlich beschleunigen. Die Höhe der Einspeisevergütung muss zudem von dem Erreichen technischer Benchmarks (elektrischer Mindestwirkungsgrad) abhängig gemacht werden, um besonders effiziente Systeme vorrangig zu fördern und im Übrigen weitere Anreize für Effizienzsteigerungen zu schaffen.
In Absatz 5 entfällt erneut die Beschränkung auf vier Betriebsjahre.
Die Änderungen in den Absätzen 6 und 7 stellen Folgeänderungen dar.
§ 7a KWKG
Die Anreize zum Neuausbau von Wärmenetzen nach dem KWKG sind zu gering, um das gesetzgeberische Ziel eines verstärkten Ausbaus von Wärmenetzen zu erreichen. Speziell große Fernwärme-Ausbaumaßnahmen mit der Verlegung von Transportleitungen sind nicht wirtschaftlich darstellbar. Die Kappungsgrenze der Förderung auf maximal 20 Prozent der Investitionskosten wird deshalb in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 auf 30 Prozent erhöht. Der bürokratische und organisatorische Aufwand bei der Antragstellung wird zudem auf ein der Förderung angemessenes Maß zurückgeführt.
Die Berechnung der Förderhöhe und die verbesserte Förderung kleinerer Netze wird wie folgt in Absatz 1 Satz 2 abgebildet:
< Nenndurchmesser 80 mm: 100 €/lfd. Meter als Sockelbetrag zuzüglich 0,5 €/(m*mm) > Nenndurchmesser 80 mm: 30 % der Investitionskosten.
Der Rahmen von 5 Mio. Euro pro Projekt wird beibehalten.
Die Deckelung der Förderung von 150 Mio. €/a für den Fernwärmeausbau wird aufgehoben, da sie die notwendige Investitionssicherheit beeinträchtigt. Daraus folgend ist auch das Antragsverfahren für die Investitionsförderung neuer Fernwärmetrassen nicht mehr erforderlich.