Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung
(Krankenhausstrukturgesetz - KHSG)

Punkt 20 der 935. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2015

Der Bundesrat nimmt zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung:

Zu Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und 5 KHEntgG), Dreifachbuchstabe bbb (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 KHEntgG), Dreifachbuchstabe ddd (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 KHEntgG)

In Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b ist Doppelbuchstabe aa wie folgt zu ändern:

Begründung:

Krankenhäuser dürfen nicht darauf angewiesen sein, zusätzliche Patienten zu behandeln, um die steigenden Kosten für den bestehenden Personalstamm zu finanzieren. Bisher ist eine vollständige Finanzierung der Kosten für Kliniken ohne Mehrleistungen nicht gewährleistet, weil die Erhöhungen des Landesbasisfallwertes für alle Krankenhäuser verringert werden, wenn es zu Leistungssteigerungen im Land kommt.

Zusätzlich zu der im Gesetzentwurf vorgesehenen Streichung der Abzüge aufgrund von Casemixsteigerungen (§ 4 KHEntgG) müssen auch die Abzüge aufgrund von Steigerungen bei nicht mit Fallpauschalen vergüteten Leistungen (§ 5 KHEntgG) gestrichen werden.

Nur wenn diese Streichungen durchgeführt werden, können die allgemeinen Kostensteigerungen in den Krankenhäusern zu gleich hohen Erlössteigerungen bei den Kliniken führen.