Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinsame Unternehmen " Brennstoffzellen und Wasserstoff 2" (FCH 2) - COM (2013) 506 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 712/07 (PDF) = AE-Nr. 070788,
Drucksache 738/10 (PDF) = AE-Nr. 100907 und
Drucksache 048/13 (PDF) = AE-Nr. 130055

Brüssel, den 10.7.2013 COM (2013) 506 final 2013/0245 (NLE)

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinsame Unternehmen "Brennstoffzellen und Wasserstoff 2" (FCH 2)

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2013) 260 final}
{SWD(2013) 261 final}

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Allgemeiner Kontext

Eines der wichtigsten Ziele des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020) ist die Stärkung der europäischen Industrie durch Maßnahmen zur Förderung von Forschung und Innovation in einer Reihe von Industriezweigen. Das Programm sieht insbesondere die Schaffung öffentlichprivater Partnerschaften vor, die einen Beitrag zur Bewältigung einiger der zentralen Herausforderungen Europas leisten sollen.

Der vorliegende Vorschlag sieht die Fortführung des Gemeinsamen Unternehmens "Brennstoffzellen und Wasserstoff" (FCH - Fuel Cells and Hydrogen) vor, das unter dem Siebten Rahmenprogramm (RP7) gegründet wurde, im Einklang mit den Mitteilungen der Kommission "Öffentlichprivate Partnerschaften im Rahmen von "Horizont 2020" - ein leistungsstarkes Instrument für Innovation und Wachstum in Europa"1, "Energie 2020 - Eine Strategie für wettbewerbsfähige, nachhaltige und sichere Energie"2 und "Energie für den Verkehr: Eine europäische Strategie für alternative Kraftstoffe" 3.

1.2. Begründung und Ziele eines Gemeinsamen Unternehmens "Brennstoffzellen und Wasserstoff"

Ein gemeinsames Unternehmen im Bereich "Brennstoffzellen und Wasserstoff" ist aus folgenden Gründen notwendig:

Das übergreifende Ziel des Gemeinsamen Unternehmens "FCH 2" für den Zeitraum 2014-2024 ist der Aufbau einer starken, nachhaltigen und weltweit wettbewerbsfähigen Brennstoffzellen- und Wasserstoffbranche in der Union, insbesondere im Hinblick auf:

1.3. Aufbau auf bisherigen Erfahrungen

Das vorgeschlagene gemeinsame Unternehmen (FCH 2) baut auf den Leistungen des vorhergehenden Unternehmens im Rahmen des RP7 auf. Die wichtigsten Errungenschaften des bestehenden Gemeinsamen Unternehmens FCH liegen bisher in der Schaffung einer starken Partnerschaft, der Mobilisierung öffentlicher und privater Finanzmittel und der starken Beteiligung der Industrie (insbesondere von KMU). Ferner verfügt das Gemeinsame Unternehmen FCH über ein umfangreiches Projektportfolio von strategischer Bedeutung. Sowohl bei den Energie- als auch bei den Verkehrsanwendungen sind beträchtliche technologische Fortschritte festzustellen. Einige Erstanwendungen wie Gabelstapler und kleine Notstromaggregate sind bereits am Markt eingeführt. Außerdem wurden Industrie, Mitgliedstaaten und Forscherkreise angeregt, in höherem Umfang eigene Mittel einzusetzen. Die Beteiligung von Großunternehmen und KMU ist stabil und erheblich höher als im Energiebereich des FP7 generell.

Die erste Zwischenbewertung, die 2011 unter Einbeziehung unabhängiger Sachverständiger abgeschlossen wurde, kam zu dem Schluss, dass es mit dem Konzept des gemeinsamen Unternehmens in der Regel gelingt, öffentlichprivate Tätigkeiten im Bereich der technologischen Entwicklung und Demonstration auszubauen und Stabilität für die FuE-Gemeinschaft zu schaffen. Die allgemeinen technischen Ziele des Gemeinsamen Unternehmens FCH wurden als ehrgeizig und konkurrenzfähig eingestuft.

Obwohl die FCH-Branche ein fortgeschrittenes Stadium der Innovation erreicht hat, ist die Technologie noch nicht ausgereift und ihre Nutzung noch nicht gesichert. Sollen die FCH-Technologien vom Reißbrett vollständig in einen globalen, wettbewerbsbestimmten Markt überführt werden, erfordert dies eine deutliche Erhöhung der öffentlichen und privaten FuE-Investitionen in den Mitgliedstaaten und in den assoziierten Ländern. Die in der EU für FCH-Forschung verfügbaren öffentlichen Mittel (sowohl in den Mitgliedstaaten als auch durch das Rahmenprogramm) werden nicht ausreichen, um den für die Umsetzung des FCH-Technologiefahrplans im Zeitraum 2014-2020 veranschlagten Finanzbedarf zu decken4. Eine ehrgeizige öffentliche Politik kann jedoch das erforderliche positive Umfeld für die Mobilisierung der privaten Investitionen schaffen, die zur Ergänzung der staatlichen Förderung und zur Deckung des FuE-Bedarfs notwendig sind.

Mit einigen Bestimmungen des Vorschlags zur Fortführung des Gemeinsamen Unternehmens FCH sollen ferner die Vorgänge vereinfacht und flexibler gestaltet werden.

2. Konsultation der Interessenträger und Folgenabschätzung

Ergebnisse der Konsultationen

Folgenabschätzung

Der Verordnungsvorschlag war Gegenstand einer Folgenabschätzung der Kommission, die dem Vorschlag beigefügt ist.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Vorgeschlagen wird eine Verordnung des Rates über das Gemeinsame Unternehmen "Brennstoffzellen und Wasserstoff 2" (FCH 2). Das Gemeinsame Unternehmen FCH wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 gegründet, die mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben werden soll.

- Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Es gelten die Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für "Horizont 2020".

- Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden, denn die Aufgabe ist zu groß, als dass die einzelnen Mitgliedstaaten allein tätig werden könnten. Große Unterschiede zwischen den nationalen Programmen, ihre Fragmentierung und partielle Überschneidungen verlangen ein effizienteres Eingreifen auf der Ebene der Europäischen Union. Die Zusammenlegung und Koordinierung der Forschungs- und Entwicklungsbemühungen auf EU-Ebene ist daher erfolgversprechender: zum einen kann so dem grenzübergreifenden Charakter der zu entwickelnden Infrastrukturen und Technologien Rechnung getragen werden, zum anderen der Notwendigkeit, über ausreichende Ressourcen zu verfügen. Die Maßnahmen der Europäischen Union werden zur Rationalisierung der Forschungsprogramme beitragen und die Interoperabilität der entwickelten Systeme gewährleisten. Dies geschieht nicht allein durch gemeinsame pränormative Forschungsarbeiten zur Vorbereitung von Normen, sondern auch durch eine Defacto-Standardisierung, die sich aus der engen Forschungszusammenarbeit und den grenzüberschreitenden Demonstrationsprojekten ergibt. Diese Standardisierung wird einen größeren Markt eröffnen und den Wettbewerb fördern. Der Gegenstandsbereich des Vorschlags soll die Mitgliedstaaten dazu anregen, auf nationaler Ebene ergänzende Maßnahmen zu ergreifen, die den Europäischen Forschungsraum stärken. Ziel des Gemeinsamen Unternehmens ist es nämlich, nationale und regionale Programme zu fördern und die Anstrengungen aller bestmöglich zu nutzen.

Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht über das für das Erreichen ihrer Ziele erforderliche Maß hinaus.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen:

Die Gründung eines Unternehmens, an dem die Union beteiligt ist, erfordert eine Verordnung des Rates.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die EU-Mittel in Höhe von bis zu 700 Mio. EUR5 (einschließlich der EFTA-Mittel) werden aus den Mitteln für die gesellschaftlichen Herausforderungen "sichere, saubere und effiziente Energie" und "intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr" des Programms "Horizont 2020" stammen.

Die Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 werden 40 Mio. EUR (in Form jährlicher Finanzbeiträge) nicht übersteigen; sie werden zu gleichen Teilen von der Union und den anderen Mitgliedern als der Union getragen. Der Beitrag der Union beläuft sich auf 50 %, der Beitrag des Industrieverbands auf 43 % und der Beitrag des Forschungsverbands auf 7 %.

Die Forschungstätigkeiten werden gemeinsam durch die EU und die an indirekten Maßnahmen teilnehmenden konstituierenden Rechtspersonen der anderen Mitglieder als der Union finanziert, wobei die EU einen Finanzbeitrag leistet und die konstituierenden Rechtspersonen der anderen Mitglieder ihren Beitrag im Rahmen der indirekten Maßnahmen durch Sachleistungen erbringen.

5. Fakultative Angaben

- Übergangszeit

Nach der Verabschiedung des Verordnungsentwurfs für das Gemeinsame Unternehmen "Brennstoffzellen und Wasserstoff" wird die Verordnung (EG) Nr. 521/2008 aufgehoben; Maßnahmen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 eingeleitet wurden, und finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen fallen bis zu ihrem Abschluss allerdings weiter unter diese Verordnung.

- Überprüfung

Die Europäische Kommission wird über die Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 jährlich einen Bericht vorlegen. Sie wird ferner eine Halbzeitbewertung und bei Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens eine Abschlussbewertung durchführen.

Die Entlastung für den Haushaltsvollzug hinsichtlich des Beitrags der Union ist Teil der Entlastung der Kommission durch das Europäische Parlament auf Empfehlung des Rates, im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 319 AEUV.

- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel. Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinsame Unternehmen "Brennstoffzellen und Wasserstoff 2" (FCH 2)
(Text von Bedeutung für den EWR)

Der Rat der Europäischen Union, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments6, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses7, in Erwägung nachstehender Gründe:

Hat folgende Verordnung Erlassen:

Artikel 1
Gründung

Artikel 2
Ziele

Artikel 3
Finanzbeitrag der Union

Artikel 4
Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union

Artikel 5
Finanzregelung

Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 beschließt eine eigene Finanzregelung gemäß Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Verordnung (EU) Nr. .... [delegierte Verordnung über die Musterfinanzregelung für PPP].

Artikel 6
Personal

Artikel 7
Abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten

Artikel 8
Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Union findet auf das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 und sein Personal Anwendung.

Artikel 9
Haftung des Gemeinsamen Unternehmens FCH2

Artikel 10
Zuständigkeit des Gerichtshofs und anwendbares Recht

Artikel 11
Bewertung

Artikel 12
Entlastung

Artikel 13
Expost-Prüfungen

Artikel 14
Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder

Artikel 15
Vertraulichkeit

Unbeschadet des Artikels 16 gewährleistet das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 den Schutz sensibler Informationen, deren Offenlegung die Interessen seiner Mitglieder oder der an den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 Beteiligten beeinträchtigen könnte.

Artikel 16
Transparenz

Artikel 17
Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse

Die Verordnung (EU) Nr. ... [Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für "Horizont 2020"] gilt für die vom Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 finanzierten Maßnahmen. Laut dieser Verordnung ist das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 eine Fördereinrichtung und stellt entsprechend Klausel 1 der Satzung im Anhang finanzielle Unterstützung für indirekte Maßnahmen bereit.

Artikel 18
Unterstützung durch den Sitzstaat

Zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 und dem Staat, in dem es seinen Sitz hat, kann eine Verwaltungsvereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung dieses Staates für das Gemeinsame Unternehmen geschlossen werden.

Artikel 19
Aufhebung und Übergangsbestimmungen

Artikel 20
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin

Anhang:
Satzung des gemeinsamen Unternehmens FCH 2

1 - Aufgaben

Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 hat folgende Aufgaben:

2 - Mitglieder

Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 sind

3 - Änderung der Mitgliedschaft

4 - Organisation des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2

5 - Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus

6 - Arbeitsweise des Verwaltungsrats

Der Exekutivdirektor ist berechtigt, an den Beratungen teilzunehmen, verfügt jedoch nicht über ein Stimmrecht.

Der Vorsitzende der Gruppe der nationalen Vertreter kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen.

Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall andere Personen, insbesondere Vertreter von Regionalbehörden der Union, als Beobachter zu den Sitzungen einladen.

Die Vertreter der Mitglieder haften nicht persönlich für Maßnahmen, die sie in ihrer Eigenschaft als Vertreter im Verwaltungsrat ergreifen.

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

7 - Aufgaben des Verwaltungsrats

8 - Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit

9 - Aufgaben des Exekutivdirektors

10 - Wissenschaftlicher Beirat

11 - Gruppe der nationalen Vertreter

12 - Forum der Interessenträger

13 - Finanzierungsquellen

14 - Finanzielle Verpflichtungen

Die finanziellen Verpflichtungen des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 übersteigen nicht den Betrag der ihm zur Verfügung stehenden oder seinem Haushalt von seinen Mitgliedern zugewiesenen Finanzmittel.

15 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember .

16 - Operative Planung und Finanzplanung

17 - Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung

18 - Internes Audit

Der interne Prüfer der Kommission übt gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 die gleichen Befugnisse aus wie gegenüber der Kommission.

19 - Haftung der Mitglieder und Versicherung

20 - Interessenkonflikte

21 - Abwicklung