Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 712/07 (PDF) = AE-Nr. 070788,
Drucksache 738/10 (PDF) = AE-Nr. 100907 und
Drucksache 048/13 (PDF) = AE-Nr. 130055
Brüssel, den 10.7.2013 COM (2013) 506 final 2013/0245 (NLE)
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinsame Unternehmen "Brennstoffzellen und Wasserstoff 2" (FCH 2)
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SWD(2013) 260 final}
{SWD(2013) 261 final}
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Allgemeiner Kontext
Eines der wichtigsten Ziele des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020) ist die Stärkung der europäischen Industrie durch Maßnahmen zur Förderung von Forschung und Innovation in einer Reihe von Industriezweigen. Das Programm sieht insbesondere die Schaffung öffentlichprivater Partnerschaften vor, die einen Beitrag zur Bewältigung einiger der zentralen Herausforderungen Europas leisten sollen.
Der vorliegende Vorschlag sieht die Fortführung des Gemeinsamen Unternehmens "Brennstoffzellen und Wasserstoff" (FCH - Fuel Cells and Hydrogen) vor, das unter dem Siebten Rahmenprogramm (RP7) gegründet wurde, im Einklang mit den Mitteilungen der Kommission "Öffentlichprivate Partnerschaften im Rahmen von "Horizont 2020" - ein leistungsstarkes Instrument für Innovation und Wachstum in Europa"1, "Energie 2020 - Eine Strategie für wettbewerbsfähige, nachhaltige und sichere Energie"2 und "Energie für den Verkehr: Eine europäische Strategie für alternative Kraftstoffe" 3.
1.2. Begründung und Ziele eines Gemeinsamen Unternehmens "Brennstoffzellen und Wasserstoff"
Ein gemeinsames Unternehmen im Bereich "Brennstoffzellen und Wasserstoff" ist aus folgenden Gründen notwendig:
- - zur Bewältigung der beiden wichtigsten Herausforderungen für die EU: der Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit und der Steigerung/des Erhalts der Wettbewerbsfähigkeit;
- - zur Unterstützung der EU-Politik auf den Gebieten Nachhaltigkeit im Energie- und im Verkehrsbereich, Klimawandel, Umwelt und Wettbewerbsfähigkeit der Industrie, wie sie in der Strategie Europa 2020 für Wachstum niedergelegt ist, und zur Förderung des übergeordneten Ziels der EU, ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu erreichen;
- - zur Bewältigung einer Reihe von Hindernissen für eine effektive Forschung und Innovation in diesem Bereich: hohe Risiken, hohe FuE-Kosten, fehlende Wissensverbreitung, Marktversagen. In Anbetracht dieser Hindernisse kann die Industrie die Investitionen nicht allein tragen, öffentliche Unterstützung ist hier erforderlich;
- - zur Reduzierung der Zersplitterung der Programme der Mitgliedstaaten und zur Verwirklichung der erforderlichen koordinierten, langfristigen, groß angelegten, grenzüberschreitenden und sektorübergreifende Vorgehensweise;
- - zur Unterstützung der Industrie, damit diese sich eine langfristige Agenda für Forschung und Innovation vorgeben kann, zur Schaffung der notwendigen kritischen Masse, zur Stimulierung privater Investitionen; für eine stabile Finanzierung, die Erleichterung der Wissensweitergabe sowie die Verringerung der Risiken, der Kosten und der Zeit bis zur Marktreife.
Das übergreifende Ziel des Gemeinsamen Unternehmens "FCH 2" für den Zeitraum 2014-2024 ist der Aufbau einer starken, nachhaltigen und weltweit wettbewerbsfähigen Brennstoffzellen- und Wasserstoffbranche in der Union, insbesondere im Hinblick auf:
- - die Verringerung der Produktionskosten von Brennstoffzellensystemen für Anwendungen im Verkehrssektor bei gleichzeitiger Erhöhung ihrer Lebensdauer auf ein Niveau, das den Wettbewerb mit herkömmlichen Technologien ermöglicht; - die Erhöhung des elektrischen Wirkungsgrads und der Lebensdauer der verschiedenen Brennstoffzellen, die für die Stromgewinnung eingesetzt werden, bei gleichzeitiger Senkung der Kosten auf ein Niveau, das den Wettbewerb mit herkömmlichen Technologien ermöglicht;
- - die Erhöhung des Wirkungsgrads der Wasserstoffproduktion durch Wasserelektrolyse, bei gleichzeitiger Verringerung der Kosten für eingesetztes Kapital, so dass die Kombination des Wasserstoff- und des Brennstoffzellensystems gegenüber den auf dem Markt verfügbaren Alternativen konkurrenzfähig ist; und - den großmaßstäblichen Nachweis der Nutzbarkeit von Wasserstoff zur Unterstützung der Integration erneuerbarer Energiequellen in die Energiesysteme, u.a. durch die Verwendung als konkurrenzfähiges Speichermedium für Strom aus erneuerbaren Energiequellen.
1.3. Aufbau auf bisherigen Erfahrungen
Das vorgeschlagene gemeinsame Unternehmen (FCH 2) baut auf den Leistungen des vorhergehenden Unternehmens im Rahmen des RP7 auf. Die wichtigsten Errungenschaften des bestehenden Gemeinsamen Unternehmens FCH liegen bisher in der Schaffung einer starken Partnerschaft, der Mobilisierung öffentlicher und privater Finanzmittel und der starken Beteiligung der Industrie (insbesondere von KMU). Ferner verfügt das Gemeinsame Unternehmen FCH über ein umfangreiches Projektportfolio von strategischer Bedeutung. Sowohl bei den Energie- als auch bei den Verkehrsanwendungen sind beträchtliche technologische Fortschritte festzustellen. Einige Erstanwendungen wie Gabelstapler und kleine Notstromaggregate sind bereits am Markt eingeführt. Außerdem wurden Industrie, Mitgliedstaaten und Forscherkreise angeregt, in höherem Umfang eigene Mittel einzusetzen. Die Beteiligung von Großunternehmen und KMU ist stabil und erheblich höher als im Energiebereich des FP7 generell.
Die erste Zwischenbewertung, die 2011 unter Einbeziehung unabhängiger Sachverständiger abgeschlossen wurde, kam zu dem Schluss, dass es mit dem Konzept des gemeinsamen Unternehmens in der Regel gelingt, öffentlichprivate Tätigkeiten im Bereich der technologischen Entwicklung und Demonstration auszubauen und Stabilität für die FuE-Gemeinschaft zu schaffen. Die allgemeinen technischen Ziele des Gemeinsamen Unternehmens FCH wurden als ehrgeizig und konkurrenzfähig eingestuft.
Obwohl die FCH-Branche ein fortgeschrittenes Stadium der Innovation erreicht hat, ist die Technologie noch nicht ausgereift und ihre Nutzung noch nicht gesichert. Sollen die FCH-Technologien vom Reißbrett vollständig in einen globalen, wettbewerbsbestimmten Markt überführt werden, erfordert dies eine deutliche Erhöhung der öffentlichen und privaten FuE-Investitionen in den Mitgliedstaaten und in den assoziierten Ländern. Die in der EU für FCH-Forschung verfügbaren öffentlichen Mittel (sowohl in den Mitgliedstaaten als auch durch das Rahmenprogramm) werden nicht ausreichen, um den für die Umsetzung des FCH-Technologiefahrplans im Zeitraum 2014-2020 veranschlagten Finanzbedarf zu decken4. Eine ehrgeizige öffentliche Politik kann jedoch das erforderliche positive Umfeld für die Mobilisierung der privaten Investitionen schaffen, die zur Ergänzung der staatlichen Förderung und zur Deckung des FuE-Bedarfs notwendig sind.
Mit einigen Bestimmungen des Vorschlags zur Fortführung des Gemeinsamen Unternehmens FCH sollen ferner die Vorgänge vereinfacht und flexibler gestaltet werden.
2. Konsultation der Interessenträger und Folgenabschätzung
Ergebnisse der Konsultationen
- - Gruppen von Interessenträgern aus Industrie und Forschungsgemeinschaften, die Mitgliedstaaten und die Öffentlichkeit wurden zur Fortführung des Gemeinsamen Unternehmens FCH im Rahmen von "Horizont 2020" konsultiert. Im Laufe des Jahres 2012 fanden mehrere Workshops und Adhoc-Sitzungen zur Erörterung der Prioritäten für die Forschung über Brennstoffzellen und Wasserstoff und zur Festlegung des besten Mechanismus zur Umsetzung des Forschungs- und Innovationsprogramms auf europäischer Ebene statt. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurde eine Umfrage bei allen Empfängern des Gemeinsamen Unternehmens FCH durchgeführt, auf die 154 Antworten eingingen, darunter 46 vom Industrieverband. 93 % der Empfänger, die auf die Umfrage geantwortet haben, sprachen sich für die Fortführung des Gemeinsamen Unternehmens FCH aus. Bei 70 % der Mitglieder des Industrieverbands hat sich der Umsatz für Brennstoffzellen und Wasserstoff seit 2007 erhöht, und 70 % haben größere Investitionen in FuE getätigt. Etwa die Hälfte der antwortenden Mitglieder hat - als direkte Folge der Einrichtung des Gemeinsamen Unternehmens - stärker in FuE investiert.
- - Zwischen Juli und Oktober 2012 fand eine öffentliche Konsultation statt, auf die 127 Antworten eingingen. Entsprechend der Mehrzahl der Antworten wird die FCHTechnologie bei der künftigen CO₂-armen Energie- und Verkehrsversorgung der EU (98 % der Antworten), der Energieversorgungssicherheit der EU (94 %) und der industriellen Wettbewerbsfähigkeit der EU (95 %) eine wichtige Rolle spielen. Die Ergebnisse der öffentlichen Konsultationen über eine öffentlichprivate Partnerschaft (Public-Private Partnership - PPP) für Brennstoffzellen und Wasserstoff im Rahmen von "Horizont 2020" sind unter folgender Internet-Adresse abrufbar: http://ec.europa.eu/research/consultations/fch_h2020/fchf2020-consultationresults.pdf .
Folgenabschätzung
Der Verordnungsvorschlag war Gegenstand einer Folgenabschätzung der Kommission, die dem Vorschlag beigefügt ist.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Vorgeschlagen wird eine Verordnung des Rates über das Gemeinsame Unternehmen "Brennstoffzellen und Wasserstoff 2" (FCH 2). Das Gemeinsame Unternehmen FCH wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 gegründet, die mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben werden soll.
- Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Es gelten die Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für "Horizont 2020".
- Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden, denn die Aufgabe ist zu groß, als dass die einzelnen Mitgliedstaaten allein tätig werden könnten. Große Unterschiede zwischen den nationalen Programmen, ihre Fragmentierung und partielle Überschneidungen verlangen ein effizienteres Eingreifen auf der Ebene der Europäischen Union. Die Zusammenlegung und Koordinierung der Forschungs- und Entwicklungsbemühungen auf EU-Ebene ist daher erfolgversprechender: zum einen kann so dem grenzübergreifenden Charakter der zu entwickelnden Infrastrukturen und Technologien Rechnung getragen werden, zum anderen der Notwendigkeit, über ausreichende Ressourcen zu verfügen. Die Maßnahmen der Europäischen Union werden zur Rationalisierung der Forschungsprogramme beitragen und die Interoperabilität der entwickelten Systeme gewährleisten. Dies geschieht nicht allein durch gemeinsame pränormative Forschungsarbeiten zur Vorbereitung von Normen, sondern auch durch eine Defacto-Standardisierung, die sich aus der engen Forschungszusammenarbeit und den grenzüberschreitenden Demonstrationsprojekten ergibt. Diese Standardisierung wird einen größeren Markt eröffnen und den Wettbewerb fördern. Der Gegenstandsbereich des Vorschlags soll die Mitgliedstaaten dazu anregen, auf nationaler Ebene ergänzende Maßnahmen zu ergreifen, die den Europäischen Forschungsraum stärken. Ziel des Gemeinsamen Unternehmens ist es nämlich, nationale und regionale Programme zu fördern und die Anstrengungen aller bestmöglich zu nutzen.
Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht über das für das Erreichen ihrer Ziele erforderliche Maß hinaus.
- Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.
Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen:
Die Gründung eines Unternehmens, an dem die Union beteiligt ist, erfordert eine Verordnung des Rates.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Die EU-Mittel in Höhe von bis zu 700 Mio. EUR5 (einschließlich der EFTA-Mittel) werden aus den Mitteln für die gesellschaftlichen Herausforderungen "sichere, saubere und effiziente Energie" und "intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr" des Programms "Horizont 2020" stammen.
Die Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 werden 40 Mio. EUR (in Form jährlicher Finanzbeiträge) nicht übersteigen; sie werden zu gleichen Teilen von der Union und den anderen Mitgliedern als der Union getragen. Der Beitrag der Union beläuft sich auf 50 %, der Beitrag des Industrieverbands auf 43 % und der Beitrag des Forschungsverbands auf 7 %.
Die Forschungstätigkeiten werden gemeinsam durch die EU und die an indirekten Maßnahmen teilnehmenden konstituierenden Rechtspersonen der anderen Mitglieder als der Union finanziert, wobei die EU einen Finanzbeitrag leistet und die konstituierenden Rechtspersonen der anderen Mitglieder ihren Beitrag im Rahmen der indirekten Maßnahmen durch Sachleistungen erbringen.
5. Fakultative Angaben
- Übergangszeit
Nach der Verabschiedung des Verordnungsentwurfs für das Gemeinsame Unternehmen "Brennstoffzellen und Wasserstoff" wird die Verordnung (EG) Nr. 521/2008 aufgehoben; Maßnahmen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 eingeleitet wurden, und finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen fallen bis zu ihrem Abschluss allerdings weiter unter diese Verordnung.
- Überprüfung
Die Europäische Kommission wird über die Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 jährlich einen Bericht vorlegen. Sie wird ferner eine Halbzeitbewertung und bei Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens eine Abschlussbewertung durchführen.
Die Entlastung für den Haushaltsvollzug hinsichtlich des Beitrags der Union ist Teil der Entlastung der Kommission durch das Europäische Parlament auf Empfehlung des Rates, im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 319 AEUV.
- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel. Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel.
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinsame Unternehmen "Brennstoffzellen und Wasserstoff 2" (FCH 2)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Der Rat der Europäischen Union, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments6, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses7, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Öffentlichprivate Partnerschaften in Form gemeinsamer Technologieinitiativen waren zum ersten Mal in dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013)8 vorgesehen.
- (2) In der Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm "Zusammenarbeit" zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013)9 wurden bestimmte öffentlichprivate Partnerschaften genannt, die gefördert werden sollten, unter anderem eine öffentlichprivate Partnerschaft im Bereich der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff.
- (3) In der Strategie Europa 2010 wird die Notwendigkeit hervorgehoben, günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in Wissen und Innovation zu schaffen, um intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in der Union zu erreichen. Sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat haben diese Strategie unterstützt.
- (4) Mit der Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014- 2020)11 wird eine größere Wirkung für Forschung und Innovation angestrebt, indem Finanzmittel des Rahmenprogramms "Horizont 2020" und Mittel der Privatwirtschaft im Rahmen öffentlichprivater Partnerschaften in zentralen Bereichen zusammengeführt werden, in denen Forschung und Innovation zu den Zielen der allgemeinen Wettbewerbsfähigkeit der Union und zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen beitragen können. Die Union kann sich an diesen Partnerschaften durch Finanzhilfen für gemeinsame Unternehmen beteiligen, die auf der Grundlage von Artikel 187 AEUV im Rahmen des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG gegründet werden.
- (5) Gemäß dem Beschluss Nr. [ ... ]/2013/EU des Rates vom [...] 2013 über das spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020)12 sollten gemeinsame Unternehmen, die auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG unter den Bedingungen des Beschlusses Nr. [ ... ]/2013/EU gegründet wurden, zusätzlich unterstützt werden.
- (6) Das Gemeinsame Unternehmen "Brennstoffzellen und Wasserstoff", eingerichtet durch die Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens "Brennstoffzellen und Wasserstoff"13 (FCH) hat demonstriert, dass das Potenzial von Wasserstoff als Energieträger und von Brennstoffzellen als Energiewandler eine Möglichkeit bietet, umweltfreundliche Systeme mit geringeren Emissionen zu entwickeln, die die Energieversorgungssicherheit verbessern und die Wirtschaft stimulieren. Die Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens FCH14 hat gezeigt, dass dieses eine Plattform für eine starke Partnerschaft, für die Mobilisierung öffentlicher und privater Mittel sowie für eine starke Beteiligung der Industrie, insbesondere von KMU, bildete. Die ebenfalls empfohlene Intensivierung der Tätigkeiten in den Bereichen Wasserstofferzeugung, -speicherung und -verteilung wurde bei der Festlegung der neuen Ziele berücksichtigt. Dieser Forschungsbereich sollte daher weiter gefördert werden, mit dem Ziel, die Entwicklung eines Portfolios umweltfreundlicher, effizienter und erschwinglicher Lösungen bis zur Markteinführung voranzutreiben.
- (7) Bei der Fortführung der Unterstützung für das Forschungsprogramm zu Brennstoffzellen und Wasserstoff sollten auch die Erfahrungen des Gemeinsamen Unternehmens "Brennstoffzellen und Wasserstoff" berücksichtigt werden, einschließlich der Ergebnisse der ersten Zwischenbewertung und der Empfehlungen der Interessenträger 15 ; die Unterstützung sollte im Interesse von Effizienz und Vereinfachung mit stärker zweckgerichteten Strukturen und Regeln geleistet werden. Im Hinblick darauf sollte das Gemeinsame Unternehmen "Brennstoffzellen und Wasserstoff 2" eine speziell auf seine Bedürfnisse abgestimmte Finanzregelung im Einklang mit Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union 16 festlegen.
- (8) Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens FCH als die Union haben schriftlich ihre Zustimmung dazu erklärt, dass die Forschungstätigkeiten im Gegenstandsbereich des Gemeinsamen Unternehmens FCH in Zukunft innerhalb einer Struktur durchgeführt werden, die stärker auf den Charakter einer öffentlichprivaten Partnerschaft zugeschnitten ist. Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens "Brennstoffzellen und Wasserstoff 2" als die Union sollten die im Anhang beigefügte Satzung mittels einer Einverständniserklärung billigen.
- (9) Um seine Ziele zu erreichen, sollte das Gemeinsame Unternehmen "Brennstoffzellen und Wasserstoff 2" im Anschluss an offene, wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen finanzielle Unterstützung, vor allem in Form von Finanzhilfen, an Teilnehmer bereitstellen.
- (10) Die Beiträge der anderen Mitglieder als der Union und der sie konstituierenden Rechtspersonen sollten sich nicht nur auf die Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens "Brennstoffzellen und Wasserstoff 2" und die Kofinanzierungsbeträge beschränken, die für die Durchführung der von dem Gemeinsamen Unternehmen unterstützten Forschungs- und Innovationsmaßnahmen erforderlich sind.
- (11) Ihre Beiträge sollten auch aus zusätzlichen, von den anderen Mitgliedern als der Union oder den sie konstituierenden Rechtspersonen durchzuführenden Tätigkeiten bestehen, die in einem Plan für zusätzliche Tätigkeiten erfasst werden. Damit ein umfassender Überblick über die Hebelwirkung möglich ist, sollten diese zusätzlichen Tätigkeiten Beiträge zu der umfassenderen gemeinsamen FCH-Technologieinitiative darstellen.
- (12) Die Besonderheiten der Brennstoffzellen- und Wasserstoffbranche, insbesondere die Tatsache, dass die Technologie noch nicht ausgereift ist, sich wirtschaftlich noch nicht wirklich auszahlt und der Nutzen vor allem gesellschaftlicher Natur ist, rechtfertigen, dass der Unionsbeitrag höher ist als der Beitrag der anderen Mitglieder als der Union. Damit die Zusammensetzung der Verbände, die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens "Brennstoffzellen und Wasserstoff 2" sind, repräsentativer wird und neue konstituierende Rechtspersonen in die gemeinsame Technologieinitiative einbezogen werden, sollte der Unionsbeitrag in zwei Tranchen aufgeteilt werden; die zweite Tranche sollte von zusätzlichen Zusagen abhängig gemacht werden, insbesondere von neuen konstituierenden Rechtspersonen.
- (13) Bei der Beurteilung der Gesamtwirkung der gemeinsamen Technologieinitiative "Brennstoffzellen und Wasserstoff" werden die Investitionen aller anderen Rechtspersonen als der Union berücksichtigt, die zu den Zielen der gemeinsamen Technologieinitiative einen Beitrag leisten. Die Gesamtinvestitionen im Rahmen der gemeinsamen Technologieinitiative "Brennstoffzellen und Wasserstoff" dürften sich mindestens auf 700 Mio. EUR belaufen.
- (14) Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die durch das Gemeinsame Unternehmen "Brennstoffzellen und Wasserstoff 2" unterstützt werden, sollte der Verordnung (EU) Nr. .... /2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014- 2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse 17 entsprechen.
- (15) Der Finanzbeitrag der Union sollte im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und den einschlägigen Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/1218 verwaltet werden.
- (16) Rechnungsprüfungen bei den Empfängern von EU-Mitteln im Rahmen dieser Verordnung sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. .../2013 [Rahmenprogramm "Horizont 2020"] auf eine Weise durchgeführt werden, durch die der Verwaltungsaufwand gering gehalten wird.
- (17) Die finanziellen Interessen der Union und der übrigen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens "Brennstoffzellen und Wasserstoff 2" sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Einziehung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht ordnungsgemäß verwendeter Mittel sowie gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.
- (18) Der interne Prüfer der Kommission sollte gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 die gleichen Befugnisse ausüben wie gegenüber der Kommission.
- (19) In Übereinstimmung mit Artikel 287 Absatz 1 AEUV kann im Gründungsakt von Einrichtungen oder sonstigen Stellen, die von der Union geschaffen werden, die Prüfung der Rechnungen über alle Einnahmen und Ausgaben dieser Einrichtungen durch den Rechnungshof ausgeschlossen werden. Gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wird die Rechnungslegung der Einrichtungen im Sinne von Artikel 209 derselben Verordnung der Prüfung durch eine unabhängige Prüfstelle unterzogen, die unter anderem die Zuverlässigkeit der Rechnungslegung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge beurteilt. Das Ziel der Vermeidung doppelter Rechnungsprüfungen rechtfertigt, dass die Rechnungslegung des Gemeinsamen Unternehmens "Brennstoffzellen und Wasserstoff 2" nicht durch den Rechnungshof geprüft werden sollte.
- (20) Das Ziel des Gemeinsamen Unternehmens "Brennstoffzellen und Wasserstoff 2", nämlich die Stärkung der industriellen Forschung und Innovation in der gesamten Union, kann - im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union - von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht und daher - im Interesse der Vermeidung von Überschneidungen, des Erreichens einer kritischen Masse und der optimalen Nutzung öffentlicher Mittel - besser auf Unionsebene erreicht werden; diese Verordnung beschränkt sich auf die zur Verwirklichung dieses Ziels erforderlichen Mindestvorschriften und geht nicht über das dazu erforderliche Maß hinaus.
- (21) Das Gemeinsame Unternehmen FCH wurde für einen bis zum 31. Dezember 2017 laufenden Zeitraum gegründet. Das Gemeinsame Unternehmen "Brennstoffzellen und Wasserstoff 2" sollte das Forschungsprogramm zu Brennstoffzellen und Wasserstoff weiter unterstützen, indem der Umfang seiner Tätigkeiten im Rahmen geänderter Regeln erweitert wird. Der Übergang von dem Gemeinsamen Unternehmen FCH zum Gemeinsamen Unternehmen "Brennstoffzellen und Wasserstoff 2" sollte mit dem Übergang vom Siebten Rahmenprogramm zum Rahmenprogramm "Horizont 2020" koordiniert und synchronisiert werden, damit die verfügbaren Forschungsmittel optimal eingesetzt werden. Im Interesse der Rechtssicherheit und Klarheit sollte daher die Verordnung (EG) Nr. 521/2008 aufgehoben werden und es sollten Übergangsbestimmungen festgelegt werden -
Hat folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Gründung
- 1. Zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2024 ein gemeinsames Unternehmen im Sinne des Artikels 187 AEUV (nachstehend "Gemeinsames Unternehmen FCH 2") gegründet.
- 2. Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 tritt an die Stelle des Gemeinsamen Unternehmens FCH, das mit der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 gegründet worden war und dessen Rechtsnachfolger es ist.
- 3. Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 ist eine Einrichtung, die mit der Umsetzung einer öffentlichprivaten Partnerschaft gemäß Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates19 betraut ist.
- 4. Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 besitzt Rechtspersönlichkeit. Es verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die Rechtspersonen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
- 5. Sitz des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 ist Brüssel, Belgien.
- 6. Die Satzung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 ist im Anhang niedergelegt.
Artikel 2
Ziele
- 1. Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 verfolgt folgende Ziele:
- (a) Beitrag zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... 2013 über das Rahmenprogramm "Horizont 2020" und insbesondere zu Teil ... des Beschlusses Nr. ..../2013/EU des Rates vom .... 2013 über das spezifische Programm zur Durchführung von "Horizont 2020";
- (b) Beitrag zu den Zielen der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff durch den Aufbau einer starken, nachhaltigen und weltweit wettbewerbsfähigen Brennstoffzellen- und Wasserstoffbranche in der Union.
- 2. Es strebt insbesondere Folgendes an:
- - die Verringerung der Produktionskosten von Brennstoffzellensystemen für Anwendungen im Verkehrssektor bei gleichzeitiger Erhöhung ihrer Lebensdauer auf ein Niveau, das den Wettbewerb mit herkömmlichen Technologien ermöglicht; - die Erhöhung des elektrischen Wirkungsgrads und der Lebensdauer der verschiedenen Brennstoffzellen, die für die Stromgewinnung eingesetzt werden, bei gleichzeitiger Senkung der Kosten auf ein Niveau, das den Wettbewerb mit herkömmlichen Technologien ermöglicht;
- - die Erhöhung des Wirkungsgrads der Wasserstoffproduktion durch Wasserelektrolyse, bei gleichzeitiger Verringerung der Kosten für eingesetztes Kapital, so dass die Kombination des Wasserstoff- und des Brennstoffzellensystems gegenüber den auf dem Markt verfügbaren Alternativen konkurrenzfähig ist; und - den großmaßstäblichen Nachweis der Nutzbarkeit von Wasserstoff zur Unterstützung der Integration erneuerbarer Energiequellen in die Energiesysteme, u.a. durch die Verwendung als konkurrenzfähiges Speichermedium für Strom aus erneuerbaren Energiequellen.
Artikel 3
Finanzbeitrag der Union
- 1. Der Höchstbeitrag der Union, einschließlich der EFTA-Mittel, zur Deckung der Verwaltungskosten und der operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 beträgt 700 Mio. EUR. Er setzt sich wie folgt zusammen:
- (a) bis zu 600 Mio. EUR, entsprechend dem gemäß Artikel 4 Absatz 1 bereitgestellten Beitrag;
- (b) bis zu 100 Mio. EUR, entsprechend etwaigen zusätzlichen Beiträgen, die über den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Mindestbetrag hinaus bereitgestellt werden.
Der Beitrag wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union, die für das spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms "Horizont 2020" vorgesehen sind, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv und der Artikel 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für Einrichtungen gemäß Artikel 209 dieser Verordnung geleistet.
- 2. Die Bestimmungen für den Finanzbeitrag der Union werden in einer Übertragungsvereinbarung und in jährlichen Vereinbarungen über Mittelübertragungen niedergelegt, die die Kommission im Namen der Union mit dem Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 abschließt.
- 3. In der Übertragungsvereinbarung nach Absatz 2 sind die in Artikel 58 Absatz 3 und in den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sowie in Artikel 40 der delegierten Verordnung der Kommission (EU) Nr. 1268/2012 genannten Aspekte sowie Folgendes zu regeln:
- (a) die Anforderungen an den Beitrag des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 im Hinblick auf die einschlägigen Leistungsindikatoren gemäß Anhang II des Beschlusses Nr. .../EU [spezifisches Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms "Horizont 2020"];
- (b) die Anforderungen an den Beitrag des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 im Hinblick auf die Überwachung gemäß Anhang III des Beschlusses Nr. .../EU [spezifisches Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms "Horizont 2020"];
- (c) die spezifischen Leistungsindikatoren für die Funktionsweise des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2;
- (d) die Vorkehrungen für die Bereitstellung der Daten, die die Kommission für die Erfüllung ihrer Verbreitungs- und Berichtspflichten benötigt;
- (e) den Einsatz der Humanressourcen und diesbezügliche Veränderungen, insbesondere die Einstellungen nach Funktions-, Besoldungs- und Laufbahngruppe, das Neueinstufungsverfahren sowie Änderungen der Zahl der Mitarbeiter.
Artikel 4
Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union
- 1. Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 als die Union leisten während des in Artikel 1 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag von mindestens 400 Mio. EUR oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtspersonen, diesen zu leisten.
- 2. Der in Absatz 1 genannte Beitrag umfasst Folgendes:
- (a) Beiträge zum Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 gemäß Klausel 13 Absatz 2 und Klausel 13 Absatz 3 Buchstabe b der Satzung im Anhang;
- (b) Sachbeiträge der anderen Mitglieder als der Union oder der sie konstituierenden Rechtspersonen während des in Artikel 1 genannten Zeitraums im Wert von mindestens 300 Mio. EUR, die den Kosten entsprechen, die diesen bei der Durchführung zusätzlicher Tätigkeiten außerhalb des Arbeitsplans des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2, die zu den Zielen der gemeinsamen Technologieinitiative FCH beitragen, entstehen. Diese Kosten können im Einklang mit den geltenden Regeln und Verfahren durch sonstige Förderprogramme der Union unterstützt werden. In solchen Fällen ersetzt die Finanzierung durch die Union nicht die Sachbeiträge der anderen Mitglieder als der Union oder der sie konstituierenden Rechtspersonen.
Die in Buchstabe b genannten Kosten kommen nicht für eine finanzielle Unterstützung durch das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 in Frage. Die entsprechenden Tätigkeiten werden in einem jährlichen Plan für zusätzliche Tätigkeiten aufgeführt, in dem der voraussichtliche Wert der Beiträge angegeben ist.
- 3. Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 als die Union melden jährlich bis zum 31. Januar dem Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 den Wert der Beiträge nach Absatz 2, die in jedem der vorhergehenden Haushaltsjahre geleistet wurden.
- 4. Für die Zwecke der Bestimmung des Werts der Beiträge gemäß Absatz 2 Buchstabe b und Klausel 13 Absatz 3 Buchstabe b der Satzung im Anhang werden die Kosten nach den üblichen Kostenrechnungsverfahren der betreffenden Rechtspersonen, den Rechnungslegungsgrundsätzen des Landes, in dem die betreffende Rechtsperson niedergelassen ist, und den relevanten internationalen Rechnungslegungsstandards (International Accounting Standards/International Financial Reporting Standards) bestimmt. Die Kosten werden von einem unabhängigen externen Prüfer zertifiziert, der von der jeweiligen Rechtsperson benannt wird. Die Bestimmung des Werts der Beiträge wird vom Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 überprüft. Bei verbleibenden Unsicherheiten kann das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 eine Rechnungsprüfung vornehmen.
- 5. Die Kommission kann den Finanzbeitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 beenden, anteilsmäßig kürzen oder aussetzen oder das Abwicklungsverfahren gemäß Klausel 21 Absatz 2 der Satzung im Anhang einleiten, wenn diese Mitglieder oder die sie konstituierenden Rechtspersonen ihre in Absatz 2 genannten Beiträge nicht, nur teilweise oder verspätet leisten.
Artikel 5
Finanzregelung
Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 beschließt eine eigene Finanzregelung gemäß Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Verordnung (EU) Nr. .... [delegierte Verordnung über die Musterfinanzregelung für PPP].
Artikel 6
Personal
- 1. Für das Personal des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 gelten das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates20, sowie die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Europäischen Union erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen.
- 2. Der Verwaltungsrat übt in Bezug auf das Personal des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der Stelle, die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigt ist, durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen wurden (nachstehend "Befugnisse der Anstellungsbehörde").
Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, durch den dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.
In Ausnahmefällen kann der Verwaltungsrat die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem weiter übertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten des Gemeinsamen Unternehmens als dem Exekutivdirektor übertragen.
- 3. Der Verwaltungsrat erlässt im Einklang mit Artikel 110 des Statuts geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.
- 4. Die Personalstärke wird durch den Stellenplan des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 unter Angabe der Zahl der Planstellen auf Zeit nach Funktions- und Besoldungsgruppen und der Zahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten) in Übereinstimmung mit seinem jährlichen Haushaltsplan festgelegt.
- 5. Das Personal des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 besteht aus Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten.
- 6. Sämtliche Personalausgaben trägt das Gemeinsame Unternehmen FCH 2.
Artikel 7
Abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten
- 1. Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 kann abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten einsetzen, die keine Bediensteten des Gemeinsame Unternehmens sind. Die Zahl der abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten) ist den Angaben zum Personal nach Artikel 6 Absatz 4 hinzuzufügen; dabei ist der jährliche Haushaltsplan einzuhalten.
- 2. Der Verwaltungsrat erlässt einen Beschluss zur Festlegung der Regeln für die Abordnung nationaler Sachverständiger an das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 und den Einsatz von Praktikanten.
Artikel 8
Vorrechte und Befreiungen
Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Union findet auf das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 und sein Personal Anwendung.
Artikel 9
Haftung des Gemeinsamen Unternehmens FCH2
- 1. Für die vertragliche Haftung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 sind die einschlägigen Vertragsbestimmungen und das für die jeweilige Vereinbarung, den jeweiligen Beschluss oder den jeweiligen Vertrag geltende Recht maßgebend.
- 2. Im Rahmen der außervertraglichen Haftung leistet das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 für alle Schäden, die sein Personal in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht, Schadenersatz gemäß den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
- 3. Etwaige Schadenersatzzahlungen des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 aufgrund der Haftung gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie die damit zusammenhängenden Kosten und Ausgaben gelten als Ausgaben des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 und werden aus den Mitteln des Gemeinsamen Unternehmens bestritten.
- 4. Für die Erfüllung seiner Verpflichtungen haftet ausschließlich das Gemeinsame Unternehmen FCH 2.
Artikel 10
Zuständigkeit des Gerichtshofs und anwendbares Recht
- 1. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist unter den im AEUV festgelegten Bedingungen sowie in folgenden Fällen zuständig:
- (a) für Streitfälle zwischen den Mitgliedern, die sich auf den Gegenstand dieser Verordnung beziehen;
- (b) aufgrund von Schiedsklauseln in Vereinbarungen, Beschlüssen und Verträgen, die das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 geschlossen hat;
- (c) für Schadenersatzstreitigkeiten aufgrund eines durch das Personal des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 in Ausübung seiner Tätigkeit verursachten Schadens;
- (d) für alle Streitsachen zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 und seinen Bediensteten innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.
- 2. In Angelegenheiten, die nicht durch diese Verordnung oder sonstige Vorschriften des Unionsrechts geregelt sind, gilt das Recht des Staates, in dem das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 seinen Sitz hat.
Artikel 11
Bewertung
- 1. Bis spätestens zum 31. Dezember 2017 nimmt die Kommission eine Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 vor, bei der insbesondere der Umfang der Beteiligung der konstituierenden Rechtspersonen anderer Mitglieder als der Union und sonstiger Rechtspersonen an indirekten Maßnahmen und der Umfang ihrer Beiträge zu diesen Maßnahmen geprüft wird. Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen dieser Bewertung zusammen mit ihren Anmerkungen dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2018.
- 2. Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Zwischenbewertung nach Absatz 1 kann die Kommission Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 5 oder sonstige geeignete Maßnahmen ergreifen.
- 3. Innerhalb von sechs Monaten nach Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2, spätestens jedoch zwei Jahre nach Einleitung des Abwicklungsverfahrens gemäß Klausel 21 der Satzung im Anhang, nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung des Gemeinsamen Unternehmens vor. Die Ergebnisse dieser Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.
Artikel 12
Entlastung
- 1. Die Entlastung für den Haushaltsvollzug hinsichtlich des Beitrags der Union zum Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 ist Teil der Entlastung der Kommission, die das Europäische Parlament auf Empfehlung des Rates im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 319 AEUV gewährt.
- 2. Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 arbeitet umfassend mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Organen zusammen und stellt gegebenenfalls alle zusätzlich benötigten Informationen bereit. Es kann in diesem Zusammenhang aufgefordert werden, an Sitzungen mit den jeweiligen Organen oder Einrichtungen teilzunehmen und den bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission zu unterstützen.
Artikel 13
Expost-Prüfungen
- 1. Expost-Prüfungen der Ausgaben für indirekte Maßnahmen werden vom Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. .... [Rahmenprogramm "Horizont 2020"] als Teil der indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms "Horizont 2020" durchgeführt.
- 2. Im Interesse der Kohärenz kann die Kommission beschließen, die in Absatz 1 genannten Prüfungen durchzuführen.
Artikel 14
Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder
- 1. Unbeschadet der Klausel 17 Absatz 4 der Satzung im Anhang gewährt das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 Bediensteten der Kommission und anderen von ihr ermächtigten Personen sowie dem Rechnungshof Zugang zu seinen Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen Informationen, auch in elektronischer Form, die für die Rechnungsprüfungen erforderlich sind.
- 2. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann auf der Grundlage der Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)21 und der Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten22 Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verträgen, die im Rahmen dieser Verordnung finanziell unterstützt wurden, ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
- 3. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist in Verträgen, Vereinbarungen und Beschlüssen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, der Kommission, dem Gemeinsamen Unternehmen FCH 2, dem Rechnungshof und OLAF ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, entsprechend ihren Zuständigkeiten derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen durchzuführen.
- 4. Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 stellt sicher, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt und hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden.
- 5. Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die internen Untersuchungen durch OLAF 23 bei. Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 beschließt die notwendigen Maßnahmen, um die durch OLAF durchgeführten internen Untersuchungen zu erleichtern.
Artikel 15
Vertraulichkeit
Unbeschadet des Artikels 16 gewährleistet das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 den Schutz sensibler Informationen, deren Offenlegung die Interessen seiner Mitglieder oder der an den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 Beteiligten beeinträchtigen könnte.
Artikel 16
Transparenz
- 1. Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission24 gilt für Dokumente im Besitz des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2.
- 2. Der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 legt die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.
- 3. Unbeschadet des Artikels 10 kann gegen die Entscheidungen, die das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 trifft, nach Maßgabe des Artikels 228 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt werden.
Artikel 17
Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse
Die Verordnung (EU) Nr. ... [Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für "Horizont 2020"] gilt für die vom Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 finanzierten Maßnahmen. Laut dieser Verordnung ist das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 eine Fördereinrichtung und stellt entsprechend Klausel 1 der Satzung im Anhang finanzielle Unterstützung für indirekte Maßnahmen bereit.
Artikel 18
Unterstützung durch den Sitzstaat
Zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 und dem Staat, in dem es seinen Sitz hat, kann eine Verwaltungsvereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung dieses Staates für das Gemeinsame Unternehmen geschlossen werden.
Artikel 19
Aufhebung und Übergangsbestimmungen
- 1. Die Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens FCH wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.
- 2. Unbeschadet des Absatzes 1 fallen Maßnahmen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 eingeleitet wurden, und finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen bis zu ihrem Abschluss weiter unter die genannte Verordnung.
Die Zwischenbewertung nach Artikel 11 Absatz 1 beinhaltet eine Abschlussbewertung der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens FCH im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 521/2008.
- 3. Diese Verordnung berührt nicht die Rechte und Pflichten des Personals, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 eingestellt wurde.
Die Arbeitsverträge des Personals im Sinne des Unterabsatzes 1 können im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit dem Statut verlängert werden.
Insbesondere werden dem im Rahmen der Verordnung Nr. 521/2008 ernannten Exekutivdirektor für die restliche Dauer seiner Amtszeit mit Wirkung vom 1. Januar 2014 die Aufgaben des Exekutivdirektors im Rahmen der vorliegenden Verordnung übertragen. Die sonstigen Vertragsbedingungen bleiben unverändert.
- 4. Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung zwischen den Mitgliedern im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 werden alle Rechte und Pflichten einschließlich der Vermögenswerte, Schulden und Verbindlichkeiten dieser Mitglieder auf die Mitglieder im Rahmen der vorliegenden Verordnung übertragen.
- 5. Nicht in Anspruch genommene Mittel im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 werden auf das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 übertragen.
Artikel 20
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin
Anhang:
Satzung des gemeinsamen Unternehmens FCH 2
1 - Aufgaben
Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 hat folgende Aufgaben:
- (a) finanzielle Unterstützung indirekter Forschungs- und Innovationsmaßnahmen, vor allem in Form von Finanzhilfen;
- (b) Erreichen einer kritischen Masse bei den Forschungsanstrengungen, die der Industrie, öffentlichen und privaten Investoren, Entscheidungsträgern und sonstigen Interessenträgern das notwendige Vertrauen vermittelt, um sich einem langfristigen Programm anzuschließen;
- (c) Integration von Forschung und technologischer Entwicklung, wobei als vorrangige Ziele langfristige Nachhaltigkeit und industrielle Wettbewerbsfähigkeit in Bezug auf Kosten, Leistung und Beständigkeit anzustreben und kritische technologische Engpässe zu beheben sind;
- (d) Stimulierung der Innovation und des Entstehens neuer Wertschöpfungsketten;
- (e) Erleichterung der Interaktion zwischen Unternehmen, Hochschulen und Forschungszentren;
- (f) Förderung der Einbeziehung von KMU in seine Tätigkeit im Einklang mit den Zielen des Rahmenprogramms "Horizont 2020" ;
- (g) Durchführung breit angelegter soziotechno-ökonomischer Forschungsarbeiten zur Bewertung und Überwachung des technischen Fortschritts und nicht technischer Hemmnisse für die Markteinführung;
- (h) Unterstützung der Entwicklung neuer bzw. der Überprüfung bestehender Rechtsvorschriften und Normen mit dem Ziel, künstliche Hemmnisse für die Markteinführung zu beseitigen und Austauschbarkeit, Interoperabilität, den grenzüberschreitenden Handel und die Exportmärkte zu fördern;
- (i) Gewährleistung der effizienten Verwaltung des Gemeinsamen Unternehmens "Brennstoffzellen und Wasserstoff";
- (j) Bereitstellung der Unionsmittel und Mobilisierung privater und weiterer öffentlicher Mittel, die für die Durchführung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Bereich Brennstoffzellen und Wasserstoff erforderlich sind;
- (k) Förderung und Erleichterung der Beteiligung der Industrie an weiteren Aktivitäten außerhalb der indirekten Maßnahmen;
- (1) Informations-, Kommunikations-, Nutzungs- und Verbreitungstätigkeiten bei sinngemäßer Anwendung des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. .../2013 [des Rahmenprogramms "Horizont 2020"];
- (m) alle sonstigen Aufgaben, die zur Erreichung der Ziele des Artikels 2 dieser Verordnung erforderlich sind.
2 - Mitglieder
Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 sind
- (a) die Union, vertreten durch die Kommission,
- (b) nach Billigung dieser Satzung mittels Einverständniserklärung der Industrieverband "New Energy World Industry Grouping AISBL", eine nach belgischem Recht gegründete Einrichtung ohne Erwerbszweck (Registernummer: 890025478, ständiges Büro in Brüssel, Belgien) (nachstehend "der Industrieverband"), und
- (c) nach Billigung dieser Satzung mittels Einverständniserklärung der europäische Forschungsverband "New European Research Grouping on Fuel Cells and Hydrogen AISBL", eine nach belgischem Recht gegründete Einrichtung ohne Erwerbszweck (Registernummer: 0897.679.372, ständiges Büro in Brüssel, Belgien) (nachstehend "der Forschungsverband").
3 - Änderung der Mitgliedschaft
- 1. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer Übermittlung an die übrigen Mitglieder wirksam und unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt ist das ehemalige Mitglied von allen Verpflichtungen entbunden, die das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 nicht bereits vor der Kündigung gebilligt hat oder eingegangen ist.
- 2. Die Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 kann nicht ohne vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats auf Dritte übertragen werden.
- 3. Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 veröffentlicht auf seiner Website unverzüglich nach jeder Änderung der Mitgliedschaft gemäß dieser Klausel eine aktualisierte Liste der Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 und den Zeitpunkt, zu dem diese Änderung wirksam wird.
4 - Organisation des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2
- 1. Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 sind
- (a) der Verwaltungsrat;
- (b) der Exekutivdirektor;
- (c) der Wissenschaftliche Beirat;
- (d) die Gruppe der nationalen Vertreter;
- (e) das Forum der Interessenträger.
- 2. Der Wissenschaftliche Beirat, die Gruppe der nationalen Vertreter und das Forum der Interessenträger bilden die beratenden Gremien des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2.
5 - Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus
- (a) drei Vertretern der Kommission,
- (b) sechs Vertretern des Industrieverbands, von denen mindestens einer ein KMU-Vertreter ist,
- (c) einem Vertreter des Forschungsverbands.
6 - Arbeitsweise des Verwaltungsrats
- 1. Die Kommission verfügt über 50 % der Stimmrechte. Die Stimme der Kommission ist nicht teilbar. Der Industrieverband verfügt über 43 % der Stimmrechte, der Forschungsverband über 7 % der Stimmrechte. Die Mitglieder bemühen sich nach besten Kräften um einen Konsens. Wird kein Konsens erzielt, beschließt der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mindestens 75 % aller Stimmen, einschließlich der Stimmen der nicht anwesenden Vertreter.
- 2. Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden für eine Amtszeit von zwei Jahren.
- 3. Der Verwaltungsrat hält mindestens zweimal jährlich ordentliche Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag der Kommission oder einer Mehrheit der Vertreter des Industrieverbands und des Forschungsverbands sowie auf Antrag des Vorsitzenden einberufen werden. Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden von seinem Vorsitzenden einberufen und finden in der Regel am Sitz des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 statt.
Der Exekutivdirektor ist berechtigt, an den Beratungen teilzunehmen, verfügt jedoch nicht über ein Stimmrecht.
Der Vorsitzende der Gruppe der nationalen Vertreter kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen.
Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall andere Personen, insbesondere Vertreter von Regionalbehörden der Union, als Beobachter zu den Sitzungen einladen.
Die Vertreter der Mitglieder haften nicht persönlich für Maßnahmen, die sie in ihrer Eigenschaft als Vertreter im Verwaltungsrat ergreifen.
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
7 - Aufgaben des Verwaltungsrats
- 1. Der Verwaltungsrat trägt die Gesamtverantwortung für die strategische Ausrichtung und die Geschäfte des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 und überwacht die Durchführung seiner Tätigkeiten.
- 2. Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- (a) Entscheidung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines FCH 2-Mitglieds, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt;
- (b) Annahme der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 gemäß Artikel 5 dieser Verordnung;
- (c) Annahme des jährlichen Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 einschließlich des Stellenplans mit Angabe der Anzahl der Planstellen auf Zeit nach Funktions- und Besoldungsgruppen sowie der Anzahl der Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten);
- (d) Ausübung der Befugnisse der Anstellungsbehörde in Personalangelegenheiten nach Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung;
- (e) Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit sowie Vorgabe von Leitlinien für den Exekutivdirektor und Beaufsichtigung seiner Tätigkeit;
- (f) Genehmigung der Organisationsstruktur des Programmbüros gemäß Klausel9 Absatz 5 auf Empfehlung des Exekutivdirektors;
- (g) Annahme des vom Exekutivdirektor vorgeschlagenen jährlichen Arbeitsplans mit den entsprechenden Ausgabenschätzungen, nach Anhörung des Wissenschaftlichen Beirats und der Gruppe der nationalen Vertreter;
- (h) Annahme des jährlichen Plans für zusätzliche Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung auf der Grundlage eines Vorschlags der anderen Mitglieder als der Union, gegebenenfalls nach Konsultation einer Adhoc-Beratergruppe;
- (i) Feststellung des Jahresabschlusses;
- (j) Genehmigung des jährlichen Tätigkeitsberichts, einschließlich der entsprechenden Ausgaben;
- (k) gegebenenfalls Vorkehrungen für die Schaffung einer internen Auditstelle des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2;
- (1) Billigung der Aufforderungen und gegebenenfalls der diesbezüglichen Regeln für die Verfahren zur Einreichung, Bewertung, Auswahl, Gewährung/Vergabe und Überprüfung;
- (m) Genehmigung der Liste der für eine Förderung ausgewählten Maßnahmen;
- (n) Festlegung der Kommunikationspolitik des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 auf Empfehlung des Exekutivdirektors;
- (o) gegebenenfalls Festlegung von Durchführungsbestimmungen nach Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung;
- (p) gegebenenfalls Festlegung von Bestimmungen über die Entsendung nationaler Sachverständiger zum Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 und über den Einsatz von Praktikanten nach Artikel 7 dieser Verordnung;
- (q) gegebenenfalls Einrichtung zusätzlicher Beratergruppen neben den Gremien des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2;
- (r) gegebenenfalls Übermittlung von Anträgen von Mitgliedern des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 auf Änderung dieser Verordnung an die Kommission;
- (s) Zuständigkeit für Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem Gremium des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 übertragen wurden; der Verwaltungsrat kann diese Aufgaben einem dieser Gremien übertragen.
8 - Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit
- 1. Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern ernannt, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorschlägt. Die Kommission bezieht gegebenenfalls die Vertreter der anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 in das Auswahlverfahren ein.
Insbesondere wird sichergestellt, dass die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 in der Vorauswahlphase des Auswahlverfahrens angemessen vertreten sind.
Zu diesem Zweck ernennen die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 einvernehmlich einen Vertreter sowie einen Beobachter im Namen des Verwaltungsrats.
- 2. Der Exekutivdirektor ist Mitglied des Personals und wird gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union als Bediensteter auf Zeit bei dem Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 angestellt.
Für den Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.
- 3. Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt drei Jahre. Nach Ablauf dieses Zeitraums beurteilt die Kommission, gegebenenfalls unter Einbeziehung der anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2, die Leistung des Exekutivdirektors sowie die künftigen Aufgaben und Herausforderungen für das Gemeinsame Unternehmen FCH 2.
- 4. Der Verwaltungsrat kann auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission, der die Beurteilung nach Absatz 3 berücksichtigt, die Amtszeit des Exekutivdirektors einmalig um höchstens vier Jahre verlängern.
- 5. Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.
- 6. Der Exekutivdirektor kann nur auf Beschluss des Verwaltungsrats abberufen werden, der aufgrund eines Vorschlags der Kommission, an dem gegebenenfalls die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 beteiligt wurden, tätig wird.
9 - Aufgaben des Exekutivdirektors
- 1. Der Exekutivdirektor ist das oberste ausführende Organ für die laufende Geschäftsführung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 gemäß den Beschlüssen des Verwaltungsrats.
- 2. Der Exekutivdirektor ist der rechtliche Vertreter des Gemeinsamen Unternehmens FCH
- 2. Er ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.
- 3. Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 aus.
- 4. Der Exekutivdirektor erfüllt insbesondere folgende Aufgaben unabhängig:
- (a) Ausarbeitung des Entwurfs des jährlichen Haushaltsplans, einschließlich des entsprechenden Stellenplans mit Angabe der Anzahl der Planstellen auf Zeit je Besoldungs- und Funktionsgruppe sowie der Anzahl der Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten) und Übermittlung des Entwurfs an den Verwaltungsrat zur Annahme;
- (b) Abfassung des jährlichen Arbeitsplans mit den entsprechenden Ausgabenschätzungen sowie seine Übermittlung zur Annahme an den Verwaltungsrat;
- (c) Übermittlung des Jahresabschlusses an den Verwaltungsrat zur Genehmigung;
- (d) Abfassung des jährlichen Tätigkeitsberichts mit einer entsprechenden Ausgabenübersicht sowie seine Übermittlung zur Billigung an den Verwaltungsrat;
- (e) Übermittlung des Berichts über die Sachbeiträge zu indirekten Maßnahmen im Sinne der Klausel 13 Absatz 3 Buchstabe b der Satzung an den Verwaltungsrat;
- (f) Übermittlung der Liste der für eine Finanzierung auszuwählenden Vorschläge an den Verwaltungsrat zur Genehmigung;
- (g) Unterzeichnung einzelner Finanzhilfevereinbarungen oder -beschlüsse;
- (h) Unterzeichnung der Beschaffungsaufträge;
- (i) Umsetzung der Kommunikationspolitik des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2;
- (j) Organisation, Leitung und Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit und des Personals des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 im Rahmen der Vorgaben der Befugnisübertragung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung;
- (k) Einrichtung eines wirksamen und effizienten internen Kontrollsystems und Sicherstellung seines ordnungsgemäßen Funktionierens sowie Meldung bedeutsamer diesbezüglicher Änderungen an den Verwaltungsrat;
- (1) Gewährleistung einer Risikobewertung und eines Risikomanagements;
- (m) Ergreifung jeglicher sonstiger Maßnahmen, die für die Beurteilung der Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 bei der Erreichung seiner Ziele erforderlich sind;
- (n) Erfüllung sonstiger Aufgaben, mit denen der Exekutivdirektor vom Verwaltungsrat betraut wird oder die ihm vom Verwaltungsrat übertragen werden.
- 5. Der Exekutivdirektor richtet ein Programmbüro ein, das unter seiner Verantwortung alle aus dieser Verordnung erwachsenden Unterstützungstätigkeiten durchführt. Das Programmbüro setzt sich aus dem Personal des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 zusammen und hat insbesondere folgende Aufgaben:
- (a) Unterstützung bei der Einrichtung und Verwaltung eines geeigneten Rechnungsführungssystems, das mit der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 im Einklang steht;
- (b) Verwaltung der im jährlichen Arbeitsplan vorgesehenen Aufforderungen sowie der Vereinbarungen oder Beschlüsse, einschließlich ihrer Koordinierung;
- (c) Übermittlung aller einschlägigen Informationen an die Mitglieder und sonstigen Gremien des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 und Bereitstellung jedweder notwendigen Unterstützung für diese Mitglieder und Gremien, damit diese ihren Pflichten nachkommen können, sowie Bearbeitung ihrer Anfragen;
- (d) Sekretariat der Gremien des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 und Unterstützung etwaiger vom Verwaltungsrat eingerichteter Beratergruppen.
10 - Wissenschaftlicher Beirat
- 1. Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus höchstens neun Mitgliedern. Er wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.
- 2. Im Beirat sind weltweit anerkannte Experten aus Hochschulen, Industrie und Regulierungsstellen in ausgewogener Weise vertreten. Gemeinsam verfügen die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats über die erforderlichen wissenschaftlichen Kompetenzen und Kenntnisse im thematischen Bereich des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2, um wissenschaftlich fundierte Empfehlungen an das FCH 2 abgeben zu können.
- 3. Der Verwaltungsrat legt spezielle Kriterien und Verfahren für die Auswahl der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats fest und ernennt diese. Der Verwaltungsrat berücksichtigt die von der Gruppe der nationalen Vertreter des FCH 2 vorgeschlagenen potenziellen Kandidaten.
- 4. Der Wissenschaftliche Beirat nimmt folgende Aufgaben wahr:
- (a) Beratung bezüglich der wissenschaftlichen Prioritäten, die in den jährlichen Arbeitsplänen behandelt werden sollen;
- (b) Stellungnahme zu den im jährlichen Tätigkeitsbericht dargelegten wissenschaftlichen Ergebnissen.
- 5. Der Wissenschaftliche Beirat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden von seinem Vorsitzenden einberufen.
- 6. Der Wissenschaftliche Beirat kann mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Personen zu seinen Sitzungen einladen.
- 7. Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
11 - Gruppe der nationalen Vertreter
- 1. Die Gruppe der nationalen Vertreter des FCH 2 setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und jedes mit dem Rahmenprogramm "Horizont 2020" assoziierten Landes zusammen. Die Gruppe wählt einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
- 2. Die Gruppe der nationalen Vertreter tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden von ihrem Vorsitzenden einberufen. Der Exekutivdirektor und der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder deren Vertreter nehmen an den Sitzungen teil.
Der Vorsitzende der Gruppe der nationalen Vertreter kann weitere Personen als Beobachter zu den Sitzungen einladen, insbesondere Vertreter von Regionalbehörden der Union.
- 3. Die Gruppe der nationalen Vertreter überprüft insbesondere Informationen und nimmt Stellung zu folgenden Themen:
- (a) Programmfortschritte des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 und Erreichung der Zielvorgaben;
- (b) Aktualisierung der strategischen Ausrichtung;
- (c) Verbindungen zum Rahmenprogramm "Horizont 2020";
- (d) jährliche Arbeitspläne;
- (e) Einbeziehung von KMU.
- 4. Die Gruppe der nationalen Vertreter liefert ferner Informationen und fungiert als Schnittstelle zum Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 in folgenden Fragen:
- (a) Stand der einschlägigen nationalen oder regionalen Forschungs- und Innovationsprogramme sowie Ermittlung von potenziellen Bereichen der Zusammenarbeit, einschließlich der Einführung von FCH-Technologien;
- (b) spezifische Maßnahmen, die auf nationaler oder regionaler Ebene im Hinblick auf Veranstaltungen zur Verbreitung der Ergebnisse, spezielle fachliche Workshops und Kommunikationsmaßnahmen ergriffen werden.
- 5. Die Gruppe der nationalen Vertreter kann von sich aus Empfehlungen zu technischen, verwaltungstechnischen und finanziellen Fragen an das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 richten, und zwar insbesondere bei Fragen, die nationale oder regionale Interessen berühren.
Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 unterrichtet die Gruppe der nationalen Vertreter darüber, wie sie in Bezug auf diese Empfehlungen weiter verfahren ist.
- 6. Die Gruppe der nationalen Vertreter gibt sich eine Geschäftsordnung.
12 - Forum der Interessenträger
- 1. Das Forum der Interessenträger steht allen öffentlichen und privaten Interessenträgern sowie internationalen Interessengruppen aus den Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern und anderen Ländern offen.
- 2. Das Forum der Interessenträger wird über die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 informiert und zur Abgabe von Stellungnahmen aufgerufen.
- 3. Die Sitzungen des Forums der Interessenträger werden vom Exekutivdirektor einberufen.
13 - Finanzierungsquellen
- 1. Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 wird von der Union und den anderen Mitgliedern als der Union oder den sie konstituierenden Rechtspersonen gemeinsam durch in Tranchen gezahlte Finanzbeiträge sowie durch Beiträge in Höhe derjenigen Kosten finanziert, die ihnen bei der Durchführung indirekter Maßnahmen entstehen und nicht vom Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 erstattet werden.
- 2. Die Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 belaufen sich auf höchstens 40 Mio. EUR und werden durch Finanzbeiträge gedeckt, die jährlich von der Union und den anderen Mitgliedern als der Union geleistet werden. Der Beitrag der Union beläuft sich auf 50 %, der Beitrag des Industrieverbands auf 43 % und der Beitrag des Forschungsverbands auf 7 %. Wird ein Teil des Beitrags zu den Verwaltungskosten nicht in Anspruch genommen, so kann er für die operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 bereitgestellt werden.
- 3. Die operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 werden gedeckt durch
- (a) einen Finanzbeitrag der Union;
- (b) Sachbeiträge der an den indirekten Maßnahmen teilnehmenden konstituierenden Rechtspersonen anderer Mitglieder als der Union, die den anrechenbaren Kosten entsprechen, die ihnen bei der Durchführung der indirekten Maßnahmen entstehen, abzüglich des Beitrags des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 und eines etwaigen sonstigen Unionsbeitrags zu diesen Kosten.
- 4. Die in den Haushalt des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 einfließenden Mittel setzen sich aus den folgenden Beiträgen zusammen:
- (a) den Finanzbeiträgen der Mitglieder zu den Verwaltungskosten;
- (b) dem Finanzbeitrag der Union zu den operativen Kosten;
- (c) Einnahmen, die das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 selbst erwirtschaftet;
- (d) sämtlichen sonstigen Finanzbeiträgen, Mitteln und Einnahmen.
Zinserträge aus den von den Mitgliedern an das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 gezahlten Beiträgen gelten als Einnahmen des Gemeinsamen Unternehmens.
- 5. Sämtliche Mittel des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 und seiner Tätigkeitsbereiche werden zur Erreichung der in Artikel 2 dieser Verordnung festgelegten Ziele eingesetzt.
- 6. Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 ist Eigentümer sämtlicher Vermögenswerte, die es selbst erwirtschaftet hat oder die ihm zum Zweck der Erreichung der in Artikel 2 der Verordnung genannten Ziele übertragen wurden.
- 7. Sofern sich das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 nicht gemäß Klausel 21 in Abwicklung befindet, werden etwaige Einnahmenüberschüsse nicht an die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ausgezahlt.
14 - Finanzielle Verpflichtungen
Die finanziellen Verpflichtungen des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 übersteigen nicht den Betrag der ihm zur Verfügung stehenden oder seinem Haushalt von seinen Mitgliedern zugewiesenen Finanzmittel.
15 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember .
16 - Operative Planung und Finanzplanung
- 1. Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat einen Entwurf des jährlichen Arbeitsplans zur Annahme vor, in dem eine detaillierte Planung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die Verwaltungstätigkeiten sowie die entsprechenden Ausgabenschätzungen für das folgende Jahr enthalten sind. Der Entwurf des Arbeitsplans beinhaltet ferner den voraussichtlichen Wert der Beiträge gemäß Klausel 13 Absatz 3 Buchstabe b.
- 2. Der jährliche Arbeitsplan wird jeweils bis zum Ende des Vorjahres angenommen. Er wird öffentlich zugänglich gemacht.
- 3. Der Exekutivdirektor erstellt den Entwurf des jährlichen Haushaltsplans für das Folgejahr und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme vor.
- 4. Der jährliche Haushaltsplan wird jeweils bis zum Ende des Vorjahres vom Verwaltungsrat angenommen.
- 5. Der jährliche Haushaltsplan wird der Höhe des Beitrags der Union angepasst, der im Haushaltsplan der Union festgelegt ist.
17 - Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung
- 1. Der Exekutivdirektor erstattet dem Verwaltungsrat jährlich Bericht über die Erfüllung seiner Pflichten gemäß der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2.
Bis zum 15. Februar eines jeden Jahres legt der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat den jährlichen Tätigkeitsbericht über die Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 im Vorjahr zur Genehmigung vor; darin wird insbesondere auf den jährlichen Arbeitsplan Bezug genommen. Dieser Bericht enthält unter anderem Informationen über folgende Aspekte:
- (a) Forschung, Innovation und sonstige Maßnahmen, die durchgeführt wurden, sowie die entsprechenden Ausgaben;
- (b) die eingereichten Maßnahmen mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer (einschließlich KMU) und nach Ländern;
- (c) die für eine Finanzierung ausgewählten Maßnahmen mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer (einschließlich KMU) und nach Ländern; den vom Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 für die einzelnen Teilnehmer und Maßnahmen zur Verfügung gestellten Beitrag.
- 2. Der jährliche Tätigkeitsbericht wird nach seiner Genehmigung durch den Verwaltungsrat veröffentlicht.
- 3. Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 erstattet der Kommission gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Bericht.
- 4. Die Rechnungsführung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 wird von einer unabhängigen Prüfstelle gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 überprüft.
Die Rechnungsführung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 wird nicht vom Rechnungshof geprüft.
18 - Internes Audit
Der interne Prüfer der Kommission übt gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 die gleichen Befugnisse aus wie gegenüber der Kommission.
19 - Haftung der Mitglieder und Versicherung
- 1. Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Schulden des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 erstreckt sich lediglich auf deren bereits für Verwaltungsausgaben geleisteten Finanzbeiträge.
- 2. Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 schließt angemessene Versicherungsverträge und erhält diese aufrecht.
20 - Interessenkonflikte
- 1. Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2, seine Gremien und sein Personal vermeiden bei ihren Tätigkeiten die Entstehung von Interessenkonflikten.
- 2. Der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 kann in Bezug auf seine Mitglieder, Gremien und sein Personal Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Regeln für den Umgang mit solchen Konflikten annehmen. Darin sind Bestimmungen vorzusehen, durch die Interessenkonflikte bei den Vertretern der Mitglieder, die einen Sitz im Verwaltungsrat haben, vermieden werden.
21 - Abwicklung
- 1. Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 wird zum Ende des in Artikel 1 dieser Verordnung vorgesehenen Zeitraums abgewickelt.
- 2. Das Abwicklungsverfahren wird automatisch eingeleitet, wenn die Kommission oder alle anderen Mitglieder als die Union ihre Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 kündigen.
- 3. Zur Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 ernennt der Verwaltungsrat einen oder mehrere Abwicklungsbeauftragte, die seinen Beschlüssen nachkommen.
- 4. Bei der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 werden seine Vermögenswerte zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und der Kosten seiner Abwicklung verwendet. Etwaige Überschüsse werden proportional zu den Finanzbeiträgen der Mitglieder auf die Mitglieder umgelegt, die zum Zeitpunkt der Abwicklung am Gemeinsamen Unternehmen FCH beteiligt sind. Etwaige auf die Union umgelegte Überschüsse fließen in den Unionshaushalt zurück.
- 5. Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Vereinbarungen und Beschlüsse des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 und der Aufträge, deren Laufzeit erst nach der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens endet, wird ein Adhoc-Verfahren eingeführt.
- 1. COM (2013) [ ... ].
- 2. KOM (2010) 639 endg. vom 10.11.2010.
- 3. COM (2013) 17 final vom 24.1.2013.
- 4. http://ec.europa.eu/research/consultations/fch h2020/fchf2020-consultationresults.pdf .
- 5. Zu jeweiligen Preisen.
- 6. ABl.... [Stellungnahme des EP].
- 7. ABl.... [Stellungnahme des WSA].
- 8. ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.
- 9. ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86.
- 10. KOM (2010) 2020 endg.
- 11. ABl.... [RP"Horizont 2020"] .
- 12. ABl.... [SP "Horizont 2020"] .
- 13. ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1-20, geändert durch die Verordnung Nr. 1183/2011 des Rates vom 14.11.2011, ABl. L 302 vom 19.11.2011, S. 3-4.
- 14. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Partnerschaft im Bereich Forschung und Innovation", KOM (2011) 572 endg. vom 21.9.2011.
- 15. "Trends in investments, jobs and turnover in the Fuel cells and Hydrogen sector" - Ergebnisse der Konsultation der Interessenträger, http://www.fchju.eu/page/publications.
- 16. ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 84.
- 17. ABl.... [FRP"Horizont 2020"] .
- 18. ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.
- 19. ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
- 20. ABL. 56 vom 4.3.1968, S. 1.
- 21. ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
- 22. ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2-5.
- 23. ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
- 24. ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.